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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 32. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Folgendes anzuzekgen. Im Extrablatt zum heutigen dresdener Anzeiger lese ich: „Bei Unterzeichnetem erschien und ist durch alle Buchhandlungen zu haben, Bericht der ersten Deputation der zweiten Kammer über den Gesetzentwurf, die Angelegenheiten der Presse und des Buchhandels betreffend. Preis 12 Ngr. P. H. Sillig, Wallstraße Nr. 6." , Da nun die erste Deputation der zweiten Kammer, welcher dieses Gesetz zurVvrberathung vorliegt, und deren Vorstand zu sein ich die Ehre habe, diesen Bericht noch garnichtgefertigthat, und wenn sie ihn auch gefertigt hätte, ihn gewiß nicht eher in den Buchhandel gegeben hatte, als er in die Kammer gekommen wäre, da ich ferner glaube, daß eine solche Ankündigung dazu führen könne, die Deputation anzuschul digen, daß sie verfassungswidrig gehandelt habe, oder auf der an dern Seite das Publicum zu täuschen, um Etwas in das Publicum > zu bringen, so kann ich dieses nicht ungerügt lassen und muß bit ten, daß Herr P.H. Sillig, Wallstraße Nr. 6. aufgefordert werde, seine Ankündigung zurückzunehmen und die wahre Bewandniß anzuzeigen. Wir können ts uns nicht gefallen lassen, daß er das Publicum täusche und uns verdächtige. Präsident 0. Haase: Ich werde deshalb mit dem Ge- sammtministerio communiciren und den Erfolg der Kammer anzeigen.— Wir gehen nun zur Tagesordnung über, und ich er suche den Referenten, den Vortrag zu geben. Referent AVg. Hensel betritt die Rednerbühne und trägt vor dep Bericht der dritten Deputation über die Petition des Ab geordneten Scholze, die obrigkeitliche Leitung der durch die Land gemeindeordnung vorgeschriebenen Wahlen betreffend, welcher folgendermaßen lautet: Die Landgemeindeordnung für das Königreich Sachfen vom 7. November 1838 enthält in den Paragraphen 40 und 43 die Bestimmung, daß die Gemeinderäthe, oder vielmehr die Be- standtheile dieser berathenden und beschlußfassenden Behörde in allen Gemeindeangelegenheiten solcher Landgemeinden, welche über 25 ansässige Mitglieder zählen, nämlich der Gemeindevor stand, die Gemeindealtesten und die Ausschußpersonen, unter Leitung der Obrigkeit gewählt werden sollen. Eine von dem Abgeordneten Scholze bei der zweiten stän dischen Kammer emgereichte und durch Kammerbeschluß vom 6. December 1842 der unterzeichneten Deputation zur Vorbe- rathung überwiesene Petition und ein hierzu gegebener Nach trag sucht darzulhun, daß jene Vorschrift, wenigstens die beste- stehende Art deren Ausführung, für die Landgemeinden allge mein beschwerend sei, weil, unerachtet der in §. 13 der Landge meindeordnung fürdie Gemeindeangelegenheiten festgesetzten Ge bühren- und Stempelfrciheit, durch die von den obrigkeitlichen Personen behufs der Leitung gedachter Wahlen zu unterneh menden Reisen ein besonderer Kostenaufwand an Diäten, Fuhr- lohn und dergleichen entstehe, welcher als Verlag durch die Communen bestritten werben müsse und nach Verhältnis der Entfernung der Landgemeinden von dem Sitze der obrigkeitli chen Behörden und mit Rücksicht darauf, ob der Dirigent allein oder, wie ihm sreistehe, zugleich mit einem Actuar bei dem Wahl geschäft concurrire, mehr oder weniger beträchtlich sei und aller zwei Jahre sich wiederhole. Der Petent versichert hierbei, daß er mit seinem Gesuch um ständische Vermittelung diesfallsiger Abhükfe deshalb hervottrete, weil er hoffe, dadurch vielfältigen andern Beschwerden über diesen Gegenstand zu begegnen, und H. 32. weiset auf die leicht ausführbaren Arten dieser Wahlen hin, in dem er zugleich darauf Bezug nimmt, daß die Ernennung der zu dem wichtigen Bonitirungsgeschäft zugezogenen Gemeinde- deputirten ebenfalls ohne obrigkeitliche Leitung erfolgt sei. Die Deputation entschied sich bei ihrer ersten Prüfung des Gesuchs sofort für dasselbe, und hielt, unter Beitritt des Petenten, für angemessen, dasselbe auch auf die §. 54 der Landgemeinde ordnung gedachten Wahlen solcher Gemeinden, welche nicht mehr als 25 ansässige Mitglieder zählen, auszudehnen; sie kann auch nunmehr, nach Vernehmung mit einem königlichen Herrn Commifsarius, welcher den Wegfall der obrigkeitlichen Leitung der fraglichen Wahlen für bedenklich erklärte, sich von ihrer An sicht, daß die gewünschte Erleichterung der Landgemeinden ein fach herzustellen sei, nicht trennen. Es kommt nämlich nach der Meinung der Deputation hier bei gar nicht auf eine Abänderung der einganglich herausgeho benen gesetzlichen Bestimmung, sondern nur auf eine zweckdien liche, bisher nicht stattgefundene Auslegung derselben an. Die obrigkeitliche Leitung dieser Wahlen kann und soll fortbestehen; es scheint nur nicht nothwendig, daß dieselbe durchgängig un- mittelbarausgeübt werde. Nach wie vor sollen die Obrigkei ten die Wahllisten unfertigen und aushändigen lassen, den Tag und Ort der Wahl bestimmen, die Vorladung der Wähler an ordnen, die Bestätigung und Verpflichtung des Gemeindevor standes und der Gemeindeältesten bewirken oder versagen, und letztem Falls eine anderweite Wahl verfügen. Nur soll denjeni gen Gemeinderäthen, oder bei kleinern Gemeinden den Vorstän den und Gemeindeältesten, welche dazu sich für befähigt und ihre Gemeinden für geeignet erachtet, freigestellt werden, daß sie selbst, beziehendlich durch eine geeignete Zahl Glieder aus ihrer Mitte, und etwa unter Zuziehung einer oder mehrer Ortsgerichts oder anderer befähigten Personen, als Wahlgehülfen, die Wahl handlung leiten können. Die Ausführung derselben könnte in der Regel nach Analogie der Stadtverordnetenwahlen nach Z. 141 flg. der Städteordnung vom 2. Februar 1832 derartig erfolgen, daß die Abstimmung durch Zettel, welche, geschrieben oder gedruckt, jedenfalls gestempelt, auch nach Befinden mit den für die betreffende Wahl nöthigen Bemerkungen versehen, den Stimmberechtigten bei ihrer Bestellung eingehandigt, und von diesen, nach Ausfüllung mit den Namen der von ihnen Gewähl ten, zur Zeit und 8m Orte der, Wahl in ein mit dem Sie gel des Gemeinderaths und dem Petschaft eines oder einiger Wahldeputirten versiegeltes Behältniß durch eine dazu ange brachte Oeffnung zusammengebrochen und ohne daß irgend Jemandem deren Ansicht gestattet oder sie unterschrieben werden müssen, gebracht werden. Die erschienenen Abstimmenden wür den in das von einer der vorgedachten gemeindlichen die Wahl leitenden Personen zu führende und von den übrigen mitzuunter zeichnende Anmeldungsprotocoll unter fortlaufender Nummer zu bemerken und dieses Protokoll mit dem versiegelten, die Stimm zettel enthaltenden Behältnisse der Obrigkeit zu übergeben, von dieser, unter Zuziehung einiger Mitglieder des Gemeinderaths oder der Gemeinde kleinerer Orte, die Stimmenzählung zu be wirken und nach dessen Erfolg das Ergebniß bekannt zu machen und sofort oder später beziehendlich die Bestätigung und Ver pflichtung cinzuleiten und zu vollziehen, oder im Fall sich erheb liche Gründe gegen die Statthaftigkeit herausstellten, eine ander- weite Wahl, und zwar nach Befinden nunmehr unter unmittel barer obrigkeitlicher Leitung anzuordnen sein. Daß jedoch diese Wahlen, namentlich bei kleinern Gemeinden, auch durch münd liche Abstimmung zu Protokoll, d. h. durch die von einer der vor gedachten gemeindlichen Personen zu bewirkende und von den übrigen unterschriftlich zu bestätigende Niederschrift der Gewählt 1*
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