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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 32. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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brikstädten nicht so ausfallen, wie angedeutet wurde, und gebe zu bedenken, daß die Art und Weise, in der die Wahlen durch ge heime Abstimmung erfolgen, es durchaus nicht wahrscheinlich macht, daß darauf sich einwirken lasse. Dann muß ich noch be merken, daß die Fabrikarbeiter in der großen Mehrzahl weder ac- tive, noch passive Wahlfähigkeit haben. Hiernach dürfte der ge ehrte Abgeordnete mir das Recht lassen, an dem Vorhandensein eines Abhängigkeitsverhältnisses, wie er es voraussetzt, zu zweifeln. Abg. Oberländer: Wenn der geehrte Abg. Clauß ent gegnet hat, daß die Fabrikarbeiter von den Fabrikherren nicht abhängig seien, so hat er Etwas behauptet,"was der Widerlegung gar nicht bedarf; denn das Abhängigkeitsverhältniß des Lohnar beiters zum Gewerbsherrn ist offenbar. Ich will in dieser Be ziehung nur auf Etwas Hinweisen. Als im Jahre 1831 imGroß- herzogthume Baden eine Gemeindeordnung berathen wurde, ent spann sich kn der Kammer darüber ein Streit, ob man in den Städten einen Wahlccnsus einführen und die Wahlberechtigung an den Besitz eines gewissen Vermögens knüpfen solle. Die Kammer entschied sich endlich dagegen. Allein gerade die frei sinnigsten Mitglieder der Kammer erklärten, daß bei mangelndem Census die Selbstständigkeit der Wahlen gefährdet und dem Reichen ein zu großer Einfluß gegeben würde; denn nach der Natur der Dinge sei der Arme dem Einfluß des Neichen preisge- geben. Und hierbei nahm man vorzugsweise auf die nämlichen Verhältnisse Bezug, die vvn mir bemerkt, von dem geehrten Abge ordneten aber verneint worden sind. Wenn übrigens unter den Fabrikarbeitern viele sind, welche weder actkves, noch passives Wahlrecht haben, so kommen d i e se hier nicht in Betracht; ha ben sie es aber, so sind sie nichts weniger, als selbstständig. Abg. Schäffer: Der Abgeordnete, welcher zuletzt sprach, hat geäußert, daß ich behauptet hätte, daß, wenn man den Ge meindegliedern die Wahl anvertraue, dies dem gleich wäre, als ob sich die Gemeinderäthe aus sich selbst ergänzen wollten. Das ist mir nicht eingefallen; ich habe diese Aeußerung blvs in anderer, Beziehung gethan, in der, wo ein Abgeordneter so weit ging, darauf anzutragen, daß die ganzen Wahlen in die Hande der Gemeinden gelegt werden, und da äußerte ich, daß wir dem Schritte sehr nahe wären, daß die Wahlhandlung in der Art stattfände, wie früher bei den Stadträthen, die sich selbst ergänz ten- Uebrigens ist es mir nicht ganz klar, wie der Abgeordnete vor mir behaupten kann, daß durch die Concurrenz der Obrig keiten die Freiheit der Gemeinden beschränkt werde. Die Obrig keit hat sich in die Wahl nicht einzumischen; aber das wird er mir zugestehen müssen, daß bei den Wahlen die Formalitäten derselben gehörig zu beobachten sind. Darüber, daß Obrigkei ten sich in dir Wahlen eingemischt hätten, habe ich keine Erfah rung gemacht; beklagen würde ich es, wenn der geehrte Abge ordnete entgegengesetzte Erfahrungen gemacht haben sollte. ( Staatsminister v. Könneritz tritt in den Saal.) Abg. Blüher: In Beziehung auf den Gemeindevorstand, dem, wie es scheint, die Leitung der Wahlhandlung überlassen werden soll, kann ich nicht aufmerksam genug machen, daß dieser bei Gemeindewahlen als Partei erscheint, die Obrigkeit aber als neutral dasteht. Ich glaube aber zugleich, daß rücksichtlich der Kosten eine nothwendige Beschränkung erfolgen muß. Es ist schon aufmerksam gemacht worden, daß der Dirigent der Ge meindeobrigkeit allein protokolliren und nicht noch einen Actuar mitbringen soll- Außerdem werden noch Copialgebühren und Botenlöhne angerechnet. Die Copialien könnten recht gut bis auf die Hälfte des vollen Satzes reducirt werden, und was die Botenlöhne betrifft, so ist es nicht nothwendig, daß die Obrig keit einen vom Wahlversammlungsort entfernt wohnenden Ge richtsdiener adhibirt, sondern es könnte die Bestellung und Ein händigung der Stimmzettel dem Localrichter überlassen werden. Uebrigens trete ich ganz dem Anträge des Abg. Iani bei. Abg. Scholze: Ein früherer Sprecher meinte, daß es nicht ginge, es in den Landgemeinden ebenso, wie in denStädten zu halten, indem die Gemeinderäthe nicht vollständig neutral seien. Nun muß ich mir da eine Frage erlauben: Ist es in den Städten etwas Anderes? Sind die Stadtrathe in den Städten nicht auch Bürger und sind sie nicht ebenfalls, wie in den Land gemeinden, durch die Wahl ihrer Mitbürger aus ihnen selbst her vorgegangen? Bleibt sich cs da nicht gleich? Ich muß mir auch die Bemerkung erlauben, daß es im Großherzogthume Hessen, in Würtemberg, in Baden keine Stadteordnung, keine Landgcmeindcordnung gibt. Da gibt es nur eine Gemeinde ordnung , in welcher die Rechte für Stadt und Land ganz gleich gestellt sind, und insbesondere sind dort die Rechte der Land gemeinden bedeutend weiter ausgedehnt, als bei uns. Abg. Blüher: Ich habe dem Abgeordneten zu erwicdern, daß der Stadtrath nicht als Partei erscheint, sondern als Organ der Staatsgewalt. Abg. Oehme: Obwohl ich anfangs der Meinung war, daß es besser sei, die Leitung der in Frage stehenden Wahlen der Obrigkeit auch ferner zu überlassen, so war es doch der.Kosten- punkt, da man fast aller Orten darüber Klage führen hört, der auch mich bestimmte, theilwcise der geehrten Deputation beizutre ten. Meine Meinung stimmt so ziemlich mit der Ansicht des Abg. Haden überein. Nur in einem Punkte weicht sie davon ab, insofern ich wünsche, daß die Wabl, welche man den Vertre tern der Landgemeinden überlassen will, blos auf die Ausschuß personen sich beschränke, dagegen die Wahl der Gemeindevor stände und der Gemeindeältesten fernerhin unter der Leiturg der Obrigkeit nach dem -Wunsche des Gemeinderaths entweder am Orte selbst, oder an der betreffenden Genchrsstelle wie früher ge schehe. Was das Erste betrifft, die Leitung der Wahl der Aus schußpersonen und Führung der Puno - !e, so sollte ich meinen, daß es unbedenklich sei, daß man sie, i-.n dadurch den alle zwei Jahre wiederkehrenden nicht unbedeutenden Kostenpunkt zu be seitigen, dem Gemeinderäthe überlasse, welchem man ja auch die
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