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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 34. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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über das allerhöchste Decret vom 25. Januar 1843, dke Zurück nahme des Entwurfs der Criminalproceßordnung betreffend. Referent Abg. Braun tragt zuvörderst das allerhöchste De kret vor (s. dasselbe in Nr. 17 der Mittheilungcn I. Kammer Seite 283), Der Bericht, welchen die Deputation erstattet hat, ist folgenden Inhalts: Das allerhöchste Deeret, die Zurücknahme des Entwurfs einer Criminalproc.ßordnung betreffend, welches mittelst Kam- rmrbeschlusses vom 28. Januar dieses Jahres der unterzeichneten Deputation überwiesen worden, besteht aus drei Theilen, wo von der erste den vorgelegenen Entwurf einer Criminalproceß- orvnung nach Lage der Sache zurückzieht, der andere sich gegen ein auf Mündlichkeit und Oeffentlich- keit zu gründendes Strafverfahren erklärt, und der dritte sich für fernere Beibehaltung des Hauvtprincips des zeitherigen Verfahrens ausspricht, und nur die Frage: ob und inwiefern fürFälle, wo solches zu weitercrAuf- klärung des Sachverhältnisses und sonst noth- wendig erscheine, eine unmittelbare Gestellung des Angeschuldigten und etwaniger Zeugen vor das erkennende Gericht zuzulassen und einzu führen sei? weiterer, genauerer Erwägung Vorbehalt. Was den Inhalt dieses allerhöchsten Dekrets in seinem ersten Abschnitt anlangt, so verkennt die Deputation keines wegs das verfassungsmäßige Befugniß zu der darin ausgespro chenen Maßregel, wenn es ihr auch unklar ist, inwiefern in der „Lage der Sache", welche letztere doch zur Zeit auf verfas sungsmäßigem Wege zu den Stufen des Thrones noch nicht gelangt ist, der Grund der fraglichen Maßregel gefunden werden mochte. Die Zurückziehung des Entwurfs selbst ent spricht nur dem Anverlangen, welches die Kammer in ihrer Si tzung vom 23. Januar dieses Jahres in dem Beschlüsse nieder gelegt hat: die von der hohen Staatsregierung dem Entwurf einer Criminalproceßordnung untergelegre Jnquisitionsmaxime mit Schriftlichkeit abzulehnen; und es läßt sich daher von die sem Gesichtspunkte aus eine Uebereinstimmung drrKammer mit diesem Theile des Dekrets voraussetzen. Anlangend dagegen denzweiten und d r i t t e n Theil des allerhöchsten Dekrets, so scheinen diese Abschnitte offenbar den übrigen in der nurangedeuteten Sitzung der zweiten Kammer gefaßten Beschlüssen direkt entgegenzutreten, nach welchen die hohe Staatsregierung ersucht werden soll: s. einen anderwei- ten, auf den Grundsatz der Mündlichkeit, Ocffentlichkeit und An- klageproceß mit Staatsanwaltschaft gebauten Entwurf einer Strafproceßorvnung, wo nicht eher, doch spätestens am näch sten Landtage vorzuleqen, und b. gleichzeitig bei Vorlegung eines auf diese Grundsätze gebauten Entwurfs einer Strafpro- ceßordnung die in den Händen von Privatpersonen und Corpo- rau'onen sich befindende Criminalgerichtsbarkeit zurückzunehmen. Doch näher beleuchtet, ist dieser Widerstreit mehr scheinbar, als wirklich. Denn das Dekret ist zwar unmittelbar nach der über den vorgelegenen Entwurf einer Criminalproceßordnung erfolg ten Abstimmung, nämlich am 25. Januar d eses Jahres, doch aber zu einer Zeit erlassen, zu welcher die gedachten Geich'üffe der Kammer ofsiciell zur allerhöchsten Kenntnrß weder gelangt waren, nocb, bei unterbliebener Erklärung der ersten Kammer darüber, gelangt sein konnten. Es kann daher der Inhalt des allerhöchsten Dekrets in seinem zweiten und dritten Abschnitt als eine Erklärung auf die oben unter a. und b. bemerkten Be schlüsse der zweiten Kammer keineswegs angesehen werden. Vielmehr ist der eine, wie der andere Vieser Beschlüsse noch als unerledigt und bestehend zu betrachten, und an diese Betrach tung die Hoffnung zu knüpfen, daß, wenn die in ihnen enthalte nen Anträge zu ständischen erhoben, auf dem durch die Verfas sung vorgezeichneien Wege zu Ende geführt werden, sie, als Wünsche der Organe des Volks, vielleicht doch den Erfolg ha ben möchten, den zwischen diesen Wünschen und den im vorlie genden allerhöchsten Decrete ausgesprochenen Grundsätzen be stehenden Meinungszwiespalt zu beseüigen. Zu diesem Ende und um jeden über die noch dauernde Geltung der fraglichen Beschlüsse etwa obwaltenden Zweifel zu heben, auch in der Voraussetzung, daß, wie die unterzeichnete Deputation, so auch die geehrte Kammer bei diesen, mit so bedeutenden Majoritäten gefaßten Beschlüssen und bei den dafür in einer zehntägigen Be- rathüng geltend gemachten Gründen unwandelbar beharren, und den zu deren weiterm Verfolg verfassungsmäßig offen stehenden Weg betreten wolle, schlägt die Deputation unter Be zugnahme auf §. 10!) der Verfassungsurkunde der geehrten Kammer noch besonders vor: „Sie wolle die in ihrer Sitzung vom 23. Januar 1843 bei Gelegenheit der Abstimmung über den Entwurf einer Criminalproceßordnung unter 2 und 3 ge faßten BeschlüssederenganzemInhaltnach als ständische Anträge an Se. Königliche Majestät bringen, und zu diesem Be- hufe den Beitritt der ersten Kammer hcrbeizuführen suchen." Außerdem ist die Deputation bei Prüfung des in Rede ste henden alle höchsten Decrets noch auf folgende Bemerkung ge kommen: Dasselbe erwähnt davon, daß eme anderweite Crimi nalproceßordnung im Entwürfe den Ständen werde vorgelegt werden, Etwas nicht, deutet aber gleichwohl auf Veränderungen hin, welche möglicherweise im Strafverfahren eingeführt werden sollen und zu erwarten sein möchten. Die Wahrnehmung nun, vaß das Decret über die Vorlage eines neuen Ge setzentwurfs schweigt, dagegen aber über den Inhalt und das M a ß etwa künftiger Abänderungen sich ausdrück lich her aus läßt, könnte und würde der Besorgniß Raum geben, daß die Einführung der in Aussicht gestellten Abänderun gen des Strafverfahrens auf dem Verordnungswege, ohne Zuthun der Srände, beabsichtigt werde, wenn nicht andrerseits die Erwartung begründet und die Annahme durch die Vergan genheit gerechtfertigt erschiene, daß die hohe Staarsregierhng' allgemeine Abänderungen des Strafverfahrens, und insonderheit die im allerhöchsten Decrete gedachten, nur mittelst einer an die Stände zu bringenden Vorlage einzuführen, gemeint sein könne und werde. Endlich ist in Bezug auf den Umstand, daß daS vorliegende allerhöchste Decret eine Erklärung der Stände über seinen Inhalt nicht erfordert hat, hier noch zu gedenken, daß, wenn die Deputation ihrer geehrten Kammer selbst den obigen Vorschlag am Anerkennung der mehrerwahnten Beschlüsse der Kammer als selbstständiger Anträge nicht zu machen gehabt hätte, sie doch eine Erklärungsabgabe über und wider das gegen wärtige Decret schon deswegen für nöthig und sichernd gehal ten haben würde, um die Kammer gegen die mögliche Auslegung zu bewahren, daß ihr Stillschweigen zu den im allerhöchsten De cret ausgesprochenen Grundsätzen als Zeichen ihrer Zustimmung zu betrachten sei. Referent Abg. Braun: Ich habe noch nachträglich zu be merken , daß außer den der Kammer bereits mitgetheilten Peti tionen nach der Berathung noch einige eingegangen sind, und zwar eine von der Stadt Leisnig mit 80 Unterschriften, die an dere vom Flecken Lohmen, und zwar von dem Gemcindcältesten und Ortsrichter unterzeichnet, welche sich im Sinne des am 23. Januar gefaßten Kammerbeschlusses aussprechen, während
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