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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 34. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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wahren, Aerzte zweiter Classe bestehen, und diese haben sich einer beschrankteren Prüfung zu unterwerfen. Wenn aber dies der Fall ist, so kann dem auswärtigen Promotüs die Ausübung der Arzneikunde nur unter den Bedingungen gewährt werden, als sie dem inländischen Arzt gestattet ist, so muß er mindestens dieselbe Qualisication nachweifen, welche die innere Heilkunde voraussetzt, sonst würde Jeder, der es wollte, sich das große v. vor seinen Namen dadurch verschaffen können, daß er in dem Auslande Doctor würde; er brauchte blos die für einen Arzt zweiter Classe erforderliche Qualisication nachzuweisen, und er würde dasselbe Recht haben, wie ein zu Leipzig promovirter. Es kann auch die Einrede nicht gelten, daß ihm einige Zeit lang nachgesehen worden ist, diesen Titel zu führen; denn der, wel cher mir schuldig ist, und wenn ich ihm auch zehn Jahre lang nachgesehen habe, bleibt noch immer mein Schuldner. Ich kann dann immer noch sagen: ich habe Dir bisher nachgesehen, und nun bezahle mich. Endlich ist das Recht, und ich weiß nicht, ob das von Hering in Anspruch genommene noch in et was Zluderm besteht, als daß er das große 0. vor seinen Namen setzt, immer als Ehrenrecht zu betrachten, und dies kann der Staat an gewisse Vorbedingungen knüpfen. Abg. Todt: Ich habe darauf zu erwiedem, daß, was den ersten Beweissatz anlangt, dieser für mich spricht. Aller dings haben auswärtige Doctoren, welche sich dem Examen der Aerzte zweiter Classe unterwerfen, das Recht, zu practiciren. Ich kenne mehre solcher Aerzte, denen dieses Recht zugestanden worden ist. Wenn also der Herr Referent behauptet, es wäre mit dem Doctortitel, der in Leipzig erworben worden ist, das Recht verbunden, die medicinische Praxis zu betreiben, und wenn Referent daraus folgert, daß diejenigen, welche diesen Titel im Ausland erlangt hätten, nicht practiciren dürften, so ist das den bestehenden Verhältnissen entgegen. Es gibt Aerzte, welche den Doctortitel im Auslande erworben, aber im Lande nur die Prüfung der Aerzte zweiter Classe bestanden haben, und doch ungehindert practiciren. Königl. Commissar Kohlschütter: Der geehrte Abge ordnete wird mir erlauben, die von ihm zuletzt geäußerte Ansicht zu berichtigen. Will ein auswärts promovirter Arzt in Sachsen als Arzt erster Classe practiciren, so muß er das Examen alsssolcher bestehen; läßt er sich blos als Arzt zweiter Classe prüfen, so er langt er damit nicht das Recht, den Doctortitel zu führen. Wenn es bei dem Einen oder Andern doch geschehen sollte, so beruht dies nur auf faktischer Connivenz. Daß dies sich so verhalte, geht klar aus dem Mandate vom 1. Juni 1824 hervor. Im Allgemeinen scheint mir aber, daß bei dieser Angelegenheit nicht übersehn wer den dürfe, daß es mit der medicinischen Doctorwürde eine we sentlich andere Bcwandniß hat, als mit andern akademischen Würden. Denn erstere ist nicht ein bloßer Titel, eine bloße Eh renauszeichnung, sondern zugleich die Bezeichnung einer be stimmten practischcn Befähigung, welche dem Staate gegenüber gewisse Befugnisse verleiht. Wer als Doctor der Medicin auf der Landesuniversität promovirt hat, erlangt durch diese Promo tion ohne weitere Staatsprüfung, wie sie in den meisten aus- n. 34. wattigen Staaten stattfindet, das Recht, die Heilkunde in ihre» ganzen Umfange als Arzt erster Classe auszuüben. Dieses Recht kann aber der Staat nur an die Promotion auf der Landesuni versität knüpfen, weil er nur da im Stande ist, die Prüfungen zu beaufsichtigen und sich zu überzeugen, daß es damit strenge und gewissenhaft genommen wird. Bei auswärts Promovirten hat er eine solche Controls nicht. Sollten nun auswärts promovirte Aerzte in dieselben Rechte und Befugnisse treten, wie die im In lands promovirten, so würde das eine offenbare Ungerechtigkeit gegen die letztem sein; denn der auswärtige Promotüs würde dann auf viel leichterem und minder kostspieligem Wege die näm lichen Rechte erlangen, wie der inländische, dessen Promotion langjährige Gymnasial- und Universitätsstudien und eine strenge Prüfung vorausgehen müssen. Daher ist es nöthig gewesen, die Bestimmung zu treffen, daß keinem praktischen Arzte gestattet sei, den Titel als Doctor der Medicin zu führen, der denselben nicht entweder auf der inländischen Universität erlangt oder durch eine besondere Prüfung seine Befähigung dazu beurkundet hat. Ausländische Promovirte sind dadurch keineswegs von der inlän dischen Praxis ausgeschlossen; denn sie können sich bei der Univer sität oder, je nach dem Niederlassungsorte, bei der chirurgisch-me- dicinischen Akademie zur Prüfung als Aerzte erster Classe mel den, und wenn sie diese bestehen, so treten sie in die gleiche Ka tegorie mit den Promotis auf der Landesunivcrsität. ^Unterwer fen sie sich dagegen blos der Prüfung der Aerzte zweiter Classe, so dürfen sie auch die Praxis nur in dieser Maße betreiben und müssen sich der Führung des Doctortitels enthalten. In dieser Maße hat das Rescript der Landesregierung vom 14. März 182A diese Verhältnisse geordnet. Nun muß zwar zugegeben werden, daß dieses Rescript wirklich nur von Aerzten zweiter Classe han delt, und der Wundärzte nicht besonders gedenkt; und dies ist der hauptsächliche, oder vielmehr der alleinige Grund, auf welchen der Reclamant seine Beschwerde stützt, und darzuthun sucht, daß ihm das Recht zur Führung des Doctortitels nicht zu ver weigern sei. Daß aber hierbei eine falsche Schlußfolgerung zu Grunde liege, das ist, wie mir scheint, in dem Deputations berichte, sowie von dem geehrten Referenten so vollständig und klar nachgewiescn worden, daß ich dem Nichts hinzu- zusügen wüßte. Es sind dies ganz die Ansichten und Grundsätze, von welchen das Ministerium ausgegangen ist. Das Rescript beruht auf dem allgemeinen Grundsätze, daß Niemand den Titel als Doctor der Medicin führen soll, der nicht durch eine Prüfung vor einer von dem Staate anerkannten Behörde die erforderliche wissenschaftliche Befähigung dazu nach gewiesen habe. Diesen Grundsatz hat man zunächst und aus drücklich auf die Aerzte zweiter Classe angewendet. Nun wäre es aber eine offenbare Inkonsequenz, wenn man den Wundärzten in dieser Hinsicht ein größeres Recht zugestchen wollte, als den Aerzten zweiter Classe, die auf einer hohem Stufe wissenschaft licher und praktischer Befähigung stehen, wie jene. Das hat nicht die Absicht des Gesetzgebers sein können, und ich glaube daher, daß das Gesetz richtig interpretirt worden ist, wenn man auch die Fälle, in welchen Wundärzte auf auswärtigen Univer- 3
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