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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 38. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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Diese wenigen Bemerkungen dürften hoffentlich genügen, die an die hohe Kammer zu richtende gehorsamste Bitte: der von dem Vorstande der israelitischen Gemeinde zu Dresden wegen Aufhebung einiger, auf dieser Gemeinde noch lastender Beschränkungen eingereichten Petition keine ' Folge zu geben und mit einem Anträge an die hohe Staatsregierung wegen Modifikation mehrer Bestimmun gen des Gesetzes vom 16. August 1838 zur Zeit noch An stand zu nehmen, zu rechtfertigen. Mit schuldiger Ehrerbietung zeichnend Dresden, den 18. Februar 1843. Die Administration der Handelsinnung. Karl Heinrich Dietrich, d. Z. adm. Oberältester. Referent Abg. v. Gablenz: Diese letztere Petition bezieht sich vorzugsweise auf andere Punkte, als auf den Punkt 1. Ich werde bei Gelegenheit dieses Punktes nicht verabsäumen, die Kammer in Betreff des Zahlenverhältnisses in Kenntniß zu setzen. Die Deputation hat nicht verabsäumt, über die Khatsachen, welche von den Petenten gegen die Juden angeführt worden sind, Erkundigung einzuziehen, und wenn es auch nicht ganz möglich gewesen ist, alle Thatsachen faktisch zu widerlegen, so ist es doch bei allen möglich gewesen, soweit Erkundigungen einzuzie hen, um dieselben erläuterungsweise der Kammer mittheilen zu können. Ich würde nun zum Bericht selbst übergehen. Er lautet: Die Petition wurde am 3. Januar von der jüdischen Ge meinde zu Dresden der hohen zweiten Kammer durch den Abge- ordnetenHerrn v. v. Mayer überreicht, vondemselben bevorwortet und zu der seinigen erhoben. Die Petition selbst behandelt ausführlich mehre, in Folge des Gesetzes vom 16. August 1838 eingetretene Bestimmungen und faßt zum Schluß das Gesuch der jüdischen Gemeinde in den Worten zusammen: Es möge die hohe zweite Kammer im Verein mit der hohen ersten Kammer bei der hohen Staatsregierung die baldige Vor legung eines Gesetzentwurfes, wodurch: 1) die hierländischen Juden von den §. 65 der Städteord nung gedachten Rechten nicht ferner ausgeschlossen werden, 2) ihnen der zünftige Klein- und Ausschnitthändel weiter nicht untersagt sei, 3) die Bestimmungen, daß die Zahl der jüdischen Meister das Verhältniß der jüdischen zur christlichen Bevölkerung nicht übersteige, 4) sowie, daß jüdische Meister nur Judenknaben als Lehr linge annehmen, ingleichen 5) nur,mit selbst gefertigten Maaren Handel treiben dürfen, aufgehoben, 6) der Besitz von Grundeigenthum in Dresden und Leipzig für die einheimischen Juden einer Beschränkung ferner nicht unterworfen sein, endlich 7) ihnen das Jmmissionsrecht in verhaftete Grundstücke mindestens in der von ihnen angegebenen Maße gestattet werde. Die Deputation glaubt im Allgemeinen so unbedingt und insgesammt die Wünsche der Petenten zur Berücksichtigung nicht anempfehlen zu können und zwar ganz besonders aus dem Grunde, weil das Gesetz, welches die Verhältnisse der jüdischen Gemeinde ordnet, erst seit dem 16. August 1838 in Wirksamkeit getreten ist und ihr, der Deputation, so bedeutende Abänderungen deS Gesetzes, wie die Petenten beantragen, nachdem dasselbe, erst seit so kurzer Zeit in das Leben getreten, nicht ganz angemessen er scheinen konnten; es glaubte jedoch die Deputation andererseits unter gewissen Modifikationen einzelne Punkte der Petenten der hohen Kammer zur Berücksichtigung anempfehlen zu können und zu müssen, um eben den Weg der allmäligen bis zur völligen Emancipation der Juden, der doch durch das Gesetz vom 16. August 1838 angetreten wurde, nicht in zu große Länge auszu dehnen. Demnach fühlte sich die Deputation veranlaßt, die einzelnen Punkte der Petenten herauszuheben und kurz zu beleuchten. 1) tragen die Petenten darauf an, daß ihnen die in §. 65 der Städteordnung gedachten Rechte, wenn sonst sie Bürger sind, fernerhin nicht entzogen werden. Diese in der angezogenen Paragraphe gedachten Rechte be stehen a) in dem Stimmrechte bei der Wahl der Vertreter der Stadtgemeinde, b) in der Wählbarkeit zu den städtischen Aemtern und c) in der sonst nach dieser allgemeinen Städteordnung ledig ¬ lich den Bürgern zukommenden Thcilnahmc an den ge meinsamen Städteangelegenheiten. . , Die Deputation, welche an sich einer völligen Emancipation der Juden geneigt ist, übergehr, da eine solche hier nicht beantragt ist, eine tiefere Beleuchtung aller der Gründe, welche für dieselbe sprechen, und demgemäß auch für Gewährung der nachgesuchten Bürgerrechte angezogen werden könnten, um deswillen, weil die §. 1 des gedachten Gesetzes den Aufenhalt der Juden auf Dresden und Leipzig beschränkt, und so lange diese §. besteht, Localinter essen mehr oder minder betroffen werden und zu beachten sind. Sie beschränkt sich deshalb einzig und allein auf die Bemerkung, wie eben bei einer allmäligen Emancipation der Juden die moralische Hebung derselben durch Gewährung der Ehrenrechte ganz be sonders nothwendig erscheint, und glaubte anderntheils den Nach weis geben zu müssen, wie durch die Gewährung der gedachten Rechte der christlichen Bevölkerung auch nicht im Entferntesten ein Nachtheil erwachsen könnte. Die Punkte» und v, das Stimmrecht bei der Wahl der Ver treter der Stadtgemeinde und die Lheilnahme an den Stadtalt-. gelegenheiten betreffend, so glaubte die Deputation allerdings, daß es gegen ein jedes Recht, gegen eine jede Billigkeit streite, wenn man demjenigen, dem man zumuthet, die Pflichten des Bürgers in jeder Beziehung zu erfüllen, nicht auch auf der andern Seite, wie jedem andern Bürger, gleiche Rechte gestatten wolle, wenn man ihm, dem man auferlegt, zu den gemeinsamen Stadt abgaben beizutragen, im Gegensätze nicht gestatten wolle, wie jedem andern Bürger, seine Stimme dem Manne bei der Wahl der Vertreter zu geben, dem er sein Vertrauen schenkt und den er überhaupt für geeignet hält, das gem.insameWohl zu überwachen. Die Deputation fand aber auch keine "mögliche Benachthei- ligung für die christlichen Bürger heraus, denn eben dadurch, daß
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