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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 44. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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1) Vermögen der Universität 954,112Thlr. 23 Ngr. 5 Pf. 2) Vermögensbestand der Stif- tungsverwaltung . . . 208,862 - 9 - 5 - 3) Stiftungen unter eigner Uni ¬ versitätsverwaltung . . 722,670 - 19 < - 1,885,645 Thlr. 22Ng^7Pf Zieht man nun die Schulden und Oblasten, jedoch unter Weglassung der Tilgungsconti an 1000 Thlr. , nach dem 25fachen betrage capktalisirt, mit 120,947 Thlr. 17 Ngr. 5 Pf. ab, so betragen die gesammten Universitätsfonds an reinem Ver mögen 1,764,698 Thlr. 5 Ngr. 2 Pf. Die Tabelle II. stellt das Resultat einer Vergleichung der 1838 als vorhanden angegebenen Fonds, gegen die nach der von dem hohen Ministerio gewährten Unterlagen von 1842 zusam men ; die obwaltenden Differenzen vermag die Deputation nicht aufzuklären. Das hohe Ministerium hat eine speciellere Uebersicht zu geben für jetzt nicht vermocht, aber auch für nicht nothwendig er achtet, weil es der Ansicht war, daß diese Notiz nur einen histo rischen, nicht aber einen materiellen Werth für die Stände habe. Inwieweit diese Voraussetzung eine richtige sek, wird die Depu tation durch den folgenden Kheil ihres Berichts ans Licht zu stellen suchen, und wird sieumsomehr die deshalb ihr nothwendig erscheinenden Anträge stellen, als das hohe Ministerium sich be reitwillig erklärt hat, eine vollständige und umfassende Uebersicht gewähren zu wollen, und diese um so notwendiger ist, als dieselbe zur Zeit gänzlich ermangelt. Was nun die Verwaltung des Uuiversitätsvermögens an betrifft, so muß man die moralische Person der Universität unter einer zwiefachen Gestalt ins Auge fassen. Einmal als Eigen tümerin und Verwalterin eines ihr eigentümlich zustehenden Vermögens und der von ihr sonst erworbenen Rechte und Ge rechtigkeiten, zum Anderen als Verwalterin fremden Vermögens; als letztere sind ihrer Verwaltung die sämmtlichen Stiftungs capitalien, welche bei der Universität zu irgend einem Zwecke ver waltet werden, anvertraut worden, und hat sie in dieser Bezie hung alle Pflichten und Verbindlichkeiten zu erfüllen, welche die Gesetze jedem Verwalter milder Stiftungen auferlegt haben, und ist mit ihrem gesammten Vermögen den anvertrauten Stiftungen verhaftet; aber auch in Hinsicht auf die freie Disposition über das ihr eigenthümlich zustehende Vermögen ist die Corporation einer dreifachen Beschränkung unterworfen: einmal in Hinsicht auf den allgemeinen Zweck der Universität selbst, dessen ausschließliche Verfolgung die alleinige Ursache der derselben gemachten Dota tionen war; zum anderen in Hinsicht auf die aus denStaats- cassen zu Erfüllung der Universitätszwecke, wozu das eigene Ver mögen der Corporationen nicht ausreicht, zu gewährenden Bei hülfen; drittens in Anbetracht des der Corporation als solcher nur zustehenden Niesbrauches an ihrem Corporationsvermögen. Unter der Disposition über das Vermögen muß man jeden falls die Verschuldung desselben mit verstehen, und derjenige, welcher in der freien Disposition beschränkt ist, ist es daher auch in Hinsicht auf die Contrahirung von Darlehen, zu welchem Zwecke dieselben auch ausgenommen werden mögen. Hat der Staat das Vermögen der Universität zum größten M-eile selbst begründet und zahlt er außerdem jährlich mindestens .die kleinere Hälfte des Bedürfnisses der Universität, so ist er auch berechtigt und verpflichtet, darüber zu wachen, daß das Vermö gen der Corporation weder geschmälert, noch aufirgend eine Weise gefährdet werde. II. 44. " Daß aber bei der Verwaltung Seiten der Universität und beziehendlich des hohen Ministern des Cultus diese Grundsätze nicht allenthalben befolgt worden sind, glaubt die Deputation in Folgendem Nachweisen zu können. Aus den gegebenen Unterlagen sowohl, als den eigenen Er klärungen des hohen Minister» hat die Deputation ersehen, daß von dem früher» Cultusministerio 1) ein Bauplatz für 8000 Thlr. erkauft worden ist, um darauf Gebäude aufzuführen. Gegen die Acquisition dieses Bauplatzes an und für sich findet die Deputation Nichts zu erin nern, insofern als die Baustellen in Leipzig selten und nament lich schwer in einer Lage zu gewinnen sind, welche die Universität für ihre Gebäude tauglich finden kann und mehr oder minder ein Bauplatz für das chemische Laboratorium gebraucht wurde. Al lein die Deputation glaubt, daß das hohe Ministerium des Cul tus die Stände von dieser Acquisition namentlich um deswillen in Kenntniß zu setzen gehabt hätte, als mit dieser Acquisition Be dingungen verbunden waren, welche das hohe Ministerium ohne Zustimmung der Stände zuzusagen und zu erfüllen nicht berech tigt geachtet werden kann. Es hat sich nämlich das hohe Mini sterium anheischig gemacht, auf diesem Platze zwei Gebäude aus Universitätsfonds gleich groß und im Aeußern den angrenzenden Häusern entsprechend aufzuführen. 2) Das jetzige hohe Ministerium des Cultus hat nun eines dieser Gebäude bereits erbaut und sind dazu 31,000 Thlr. aus dem Universitätsvermögen und 12,000 Thlr. aus Staatscassen verwendet worden und zwar letztere in Hinsicht auf das in dieses Gebäude zu verlegende chemische Laboratorium, und ist bereits der Bau des zweiten Gebäudes, welches man minde stens auf 30,000 Thlr. veranschlagen kann, angeordnet worden. 3) Das jetzige hohe Ministerium des Cultus hat ferner den Neubau eines Gebäudes auf der grimmakschen Gasse vom Für stenhause bis nach dem Thore zu angeordnet und ist derselbe auf 83,000 Thlr. — — veranschlagt worden. Siehe Beilage 8»b -j-' 4) Das jetzige hohe Ministerium des Cultus hat das zum großen Fürstencollegio gehörige sogenannte preußische Haus we gen dessen ruinösen Zustandes ganz neu aufbauen lassen und ko stet dieser Bau 41,000 Thlr. und zugleich ist 5) der Umbau des sogenannten Trinitätshauses wegen der Erfüllung stiftungsmäßiger Zwecke vollendet worden, welcher Bau eine Summe von 5113 Thlr. erfordert hat. Zieht man die obangegebenen Summen zusammen, so ergibt sich ein Totalbetrag von circs 191,000 Thlrn. , welcher aus dem Universitätsvermögen bestritten werden soll. Es fragt sich nun zuvörderst, ob die Universität für die aufzunehmenden Capitalien eine genügende Sicherheit biete» könne? Es dürfte sich von selbst verstehen, daß die Universität die Einnahme aus landesherrlichen und andern Stiftungsfonds zu Sicherstellung der Gläubiger nicht einsetzen könne, sondern ledig lich dasjenige Vermögen verpfänden dürfe, welches sie in Grund stücken und Realgerechtsamen, in Geld- und Naturalzinsen be sitz! und welches nach Tabelle I. I^itt. k. und s. b. c. 6. sich auf 577,610 Thlr. 11 Ngr. 5 Pf. - beläuft. 2
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