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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 8. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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des Princips, das die Deputation in ihrem Bericht an die Spitze gestellt hat. Auch der Umstand, daß die! 19 auf Kammergüter Rücksicht nimmt, und diese besonders hervorhebt, beweist gerade, daß nicht von andern Gütern die Rede sein soll. Würde der Ge setzgeber eigentliche Staatsgüter, Staatswaldungen verstanden haben, so hätte er nicht nöthig gehabt, die Kammergüter beson ders zu erwähnen. Was §. 20 anlangt, so ist in dieser nichts weiter, als die Quotalität der in §. 19 gedachten Beitragspflicht bestimmt, und es kann daher aus dieser §. nicht geschloffen wer den, daß durch ihren Inhalt die Staatswaldungen betroffen würden. Alles dieses bestimmte mich, der Meinung der Depu tation und dem Gutachten derselben mich anzuschließen. Abg. Klien: Mit dem Begriff der Parochialität, glaube ich, werden wir hier nicht davon kommen. Der geehrte Sprecher vor mir hat die §. 20 nur erwähnt, und ich werde mir erlauben, sie der Kammer vorzulesen: „Bon der betreffenden Staatsbe hörde wird, auf Vorschlag der Kirchen- oder Schulinspection, der Beitrag bestimmt werden, welcher von den im Eigenthum des Staats befindlichen Grundstücken zu den Kirchen- und Schulbe dürfnissen des betreffenden Bezirks zu leisten ist; es bleibt jedoch den Gemeinden, dafern sie diesen Beitrag außer Verhältnis! finden, nachgelassen, auf dessen Feststellung durch die Admi nistrativjustizbehörde anzutragen." Hier ist also ganz genau be stimmt, daß alle Grundstücke, die im Eigenthum des Staats be findlich sind, zu den Parochiallasten gezogen werden; daher ich hier keine Widerlegung finden kann. Abg. Braun: Ich muß dem geehrten Abgeordneten ent gegnen, daß in §. 20 keineswegs von allen Grundstücken die Rede ist. Dieses Wort interpretirt der Abgeordnete hinein; hier heißt es blos von d ey im Eigenthum des Staats befindlichen Grundstücken, also von diesen, von den unmittelbar vorher genannten Gütern. Deshalb beweist §.20 gar nichts fürdkegegen- theilige Meinung. Sie trifft nur Bestimmung über die Quotalität des Beitrags, nachdem die §. 19 von der Verpflichtung hierzu gehandelt hat. Ref. Abg. 0. v. Mayer: Z. 20 enthalt die Worte: „be treffenden Bezirks." In der Auseinandersetzung unter Z ist schon gesagt worden, daß es für Staatswaldungen keinen be treffen den Bezirk gibt. InderThat, das Staatsgut hat nir gends einen betreffenden Bezirk, wo nicht die besonder» Verhält nisse eintrcten, deren des DepUtationsgutachten und die neue Fassung der §. 1 gedenkt. In allen diesen Fällen beruht die Bei- tragspflichtigkeit des Staates auf eigenthümlichen Verhältnissen, und daher soll auch nach der Ansicht der Deputation überall da, wo ein betreffender Bezirk für das Staatsgut vorhanden ist, die Beitragspflicht desselben eintreten. Abg. Sachße: Ich verzichte jetzt auf das Wort. Abg. Wieland: Da sich einige Abgeordnete gegen das ganze Gesetz und insbesondere auch gegen diese §. erklärt haben, so muß ich auf ein Bedenken aufmerksam machen, wenn die §. nicht angenommen werden sollte. Ich gehöre selbst einem Bezirke II. 8. an- wo es große Staatswaldungen gibt, um die herum Dörfer und Parochken liegen; den Leuten dort aber ist es noch nicht bei gekommen, daß sie die Stqatswaldungen zur Mitleidenheit hät ten ziehen wollen. Durch die heutige Diskussion und durch die vorliegende Angelegenheit könnten aber in der Lhat noch viele andere Gemeinden provocirt werden, dieselben Ansprüche an den Staatsfiscus zu erheben, wie schon nach der Mittheilung der ho hen Staatsregierung von einer Anzahl Gemeinden geschehen ist, und schon aus diesem Grunde der Politik ist zu wünschen, daß das Gesetz sowohl als auch diese §. angenommen werde. Abg. 0. Geißler: Ich erkläre im Voraus, daß ich mit dem Gesetzentwürfe, insofern er die Befreiung der Staatswaldungen von Parochiallasten ausspricht, vollkommen einverstanden bin; ich kann aber den obersten Grundsatz, aus welchem die geehrte Deputation dem Gesetzentwürfe beigestimmt hat, nicht als durch aus richtig erkennen: den Grundsatz der Nichtparochialität. Es gibt nämlich Beitragspflichtige, die Nichtparochianen sind; zum Beispiel die Unterthanen eines andern Staates, welche in Sach sen ein Grundeigenthum besitzen. Man wird diese nicht für Pa- rochianen in Bezug auf den sächsischen Staat erklären können, so z. B. den Fürsten Lichtenstein, der das Rittergut Obergersdorf in der Lausitz besitzt; er wird nicht als ein Parochian vom Ge sichtspunkte des sächsischen Staats aus betrachtet werden können, aber er ist dennoch beitragspflichtig. Gibt es nun solche Beitrags pflichtige, die nicht Parochianen sind, so scheint die Aufstellung des Grundsatzes, daß die Parochialität über die Beitragspflicht zu entscheiden habe, sogar bedenklich; denn es würden nach diesem Grundsätze diejenigen Grundeigenthümer, welche Nichtparochia nen sind, Befreiung für sich beanspruchen können. Die Gründe, weshalb ich dem Gesetzentwürfe beistimme, sind Nützlichkeit und Billigkeit der Maßregel. Für nützlich halte ich den Gesetzentwurf, weil dadurch einer unabsehbaren Menge von Streitigkeiten vor gebeugt wird; für billig halte ich ihn aber, weil es unbillig sein würde, andere Steuerpflichtige zum Vorthekl einzelner Paro- chien zu beschweren, die auf diesen Vortheil durchaus keinen An spruch hüben. — Ich halte überhaupt dafür, daß der Gesetzgeber nicht nöthig hat, sich stets ein oberstes, leitendes Princip zu bilden und dasselbe in seiner ganzen Strenge festzuhalten. Ich glaube, daß der Beweggrund der Nützlichkeit und Billigkeit zu Rechtfer tigung des Gesetzgebers hier hinreichend erscheint. Abg. Referent0. v. Mayer: Bloße Nützlichkeits- und Billigkeitsgründe können unmöglich Rechte geben oder nehmen, sie sind untergeordnete Rücksichten, und wenn dem Gesetzentwürfe nicht das Recht zur Seite stünde, so würde die Deputation, ihm nicht ihre Zustimmung gegeben haben. Die Nützlichkeits- nnd Billigkeitsgründe sind untergeordnet, der Rechtsgrundsatz steht oben an, und was ein Abgeordneter gegen den Grundsatz gesagt hat, das trifft nicht im Entferntesten das Deputationsgutachten« Daß Ausländer innerhalb des Landes nicht Parochianen im ei gentlichen Sinne sind, ist richtig, sie sind aber in dem gegebenen Falle Forenser. Als «ubcliti korense« sind sie den Gesetzen des Landes unterworfen, in welchem sie Güter besitzen, und als Fo- 2*
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