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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 60. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-06-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Amendement Sr. königl. Hoheit hereingebracht worden ist, nämlich wie wollen wir unterscheiden, ob einer künftig sich wirk lich dem geistlichen Amte widmen wird oder nicht? Der Wille ist bei Ällen da; aber ob sie können, das ist eine große Frage. Mithin müssen sie alle ausgeschlossen werden.- Ich glaube, durch das Amendement wird die vollkommene Befreiung mit bestimmt. Es tritt vielleicht, wenn sie 10, 15 Jahre Candi- daten gewesen sind, eine Sinnesänderung ein, sich einen andern Lebensberuf zu wählen; bis dahin geben sie die Hoffnung nicht auf, in ein geistliches Amt überzugehen. .Prinz Johann: Ich muß bemerken, daß ich das nicht so ganz finden kann. Wir'müssen nur den concceten Fall un terscheiden. Es giebt viele Candidaten., von denen man aus ihrem ganzen Benehmen sieht, daß sie der Hoffnung wenigstens so ziemlich entsagt haben, in ein geistliches Amt zu treten. Sie predigen nicht mehr, nehmen keinen Theil an Predigervereinen, alles das beweist, daß sie den geistlichen Beruf aufgegeben ha ben; dagegen haben sie andere Beschäftigung und da giebt es dann keinen Grund, warum sie ausgeschlossen werden sollen. v. v. Ammon: Ich muß dem, was Se. königl. Hoheit bemerkt haben, vollkommen beipflichten. Man muß Nominal- candidaten der Theologie und wirkliche unterscheiden. Die letzteren sind diejenigen, welche in den Listen der Superinten denten fortgcführt werden. Manche aber entsagen ihrem Be rufe und gehen zu anderen Geschäften über und diese fallen der Verpflichtung, auch Dienste in der Communalgarde zu über nehmen, wieder anheim. Dec Unterschied zwischen beiden ist folglich durch dieThat begründet. Bürgermeister Starke: Ohne zur Zeit einen bestimmten Antrag zu stellen, wünschte ich nur in Bezug auf einen Ab schnitt dieser §. eine kleine Belehrung, die mir vielleicht von dem .Herrn Referenten oder dem Herrn königl. Commissar zu Theil werden könnte. In dem Regulative vom 29. November 1830 und dessen Z. 3, die durch die jetzige Erläuterung aufgehoben wird, befindet sich in Bezug auf die sub i. bemerkten Personen, welche nicht mehr communalgardenpflichtig sein sollen, weil sie bürgerliche Ehrenrechte verloren haben, eine Bestimmung, die ich in der jetzigen Erläuterung ungern vermisse. Sie heißt so: „Es bleibt jedoch dem Communalgardenausschusse, im Fall der Zustimmung des Hauptmanns, der Zugführer und der Rott meister der betreffenden Districtscompagnie überlassen, derglei chen Personen, wenn sie später durch redlichen Lebenswandel Beweise der Besserung gegeben haben, die Aufnahme zu gestat ten." Nun läßt sich wohl der Fall denken, daß ein in jeder Beziehung ehrenwerther Kausniann lediglich durch ungünstige Conjuncturen genöthigt worden ist, sein Vermögen an seine Gläubiger abzutreten und dadurch das Ehrenbürgerrecht zu verlieren, später aber in bessere Umstände versetzt, seine Gläubi ger befriedigt oder daß irgend ein junger Mann durch Leichtsinn dahin gelangt, für einen Verschwender erklärt zu werden und deshalb seine Selbstständigkeit verliert, später jedoch, wenn er zu reiferer Einsicht und Erfahrung gekommen ist, sich durchaus bessert und vollkommen für werth geachtet werden kann, in das Ehreninstitut der Communalgarde einzutreten. Beiden dürfte dies kaum'zu gestalten sein, wenn die fragliche Bestimmung des Regulativs nicht wieder aufgcnommenwird, und deshalb wünschte ich zu vernehmen, worin der Grund liege, daß dieser Zusatz in der Erläuterung weggeblieben sei. Königl. Commissar Müller: Der Grund, warum man die Stelle, die von dem letzten geehrten Sprecher erwähnt wurde, aus dem alteren Regulativ nicht in das neue ausgenommen hat, liegt darin, daß die Verhältnisse, worauf jene Stelle sich bezog, sich immittelst verändert haben. Jnr Regulative von 1830 waren nämlich ausgeschlossen „Personen, welche wegen eines entehrenden Verbrechens oder Vergehens bestraft worden sind," ohne daß darüber, welche Verbrechen für entehrend zu halten und wer solches entscheiden solle, etwas Näheres bestimmt war. Späterhin wurde jedoch durch die unterm 10. November 1832 publicirten erläuternden Bestimmungen diese Disposition dahin abgeändert, daß alle Diejenigen ausgeschlossen seien, welche nach den gesetzlichen Vorschriften der bürgerlichen Ehrenrechte nicht mehr theilhaftig sind. Zugleich wurde der ganze Satz des Regulativs H. 4 lit. K., also auch die oben erwähnte Ermächti gung des Ausschusses, für erledigt erklärt. Nach der damali gen Bestimmung derStädteordnung kam es bei derAusschließung von den bürgerlichen Ehrenrechten wegen Verbrechen lediglich auf die Form der Untersuchung an, nämlich darauf, ob sie nach dem Llenerale von 1783 geführt worden war oder nicht. Die Unzweckmäßigkeit dieser Bestimmung zeigte sich sehr bald durch die Erfahrung, und es wurde daher indem Erläuterungsgesetze, was mit der vorigen Ständeversammlung berathen wurde, diese Bestimmung derStädteordnung dahin abgeändert, daß Die jenigen von Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte ausgeschlos sen sein sollten, welche wegen eines nach allgemeinen Begriffen entehrenden Verbrechens in Untersuchung gewesen und nicht voll kommen freigesprochen worden waren. Ob ein solches Verbre chen vorliegt, soll im Zweifelsfalle durch Einverständniß zwischen Stadtrath und Gemeindevertcetern bestimmt werden. Da es hiernach ohnehin von der Beschlußfassung der städtischen Obrig keit und den Gemeindevertretern abhängig ist, ob ein solches Verbrechen vorliegt, was den Genuß der bürgerlichen Ehren rechte ausschließt, so schien es weder nothig, noch räthlich zu sein, außerdem auch noch den Behörden der Communalgarde eine Cognition darüber wieder einzuraumen, zumal es jedenfalls unzuträglich sein würde, weün man rücksichtlich des Ver lustes der bürgerlichen Ehrenrechte einen Unterschied zwischen verschiedenen öffentlichen Verhältnissen gestatten, und Einen, der dieser Ehrenrechte einmal verlustig worden, in der einen Beziehung noch als ehrenhaft ansehen wollte, in der andern nicht. Abg. v. Welck: Ich wollt? mir nur eine Bemerkung er lauben in Bezug auf den Antrag des Hm. 0. Großmann, der nach der letzten erläuterten Erklärung in seinem Antrag aus drücklich auch die Candidaten und Küster der katholischen Kirche
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