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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 68. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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kann aber dieser in der letzteren Ze'.t ohne Verschulden der Städte und brauberechtkgten Bürgerschaften sich bedeutend ver mindert haben, und das wird wohl in verschiedenen Städten unter verschiedenen Umständen der Fall sein, wie z.B. in der Stadt, der ich angehöre, wo sonst über 900 Gebräude Bier, jedes zu 24 Faß, jährlich gebraut wurden, während jetzt nur 100 und einige Gebräude zu 16Faß im Jahre gebraut werden. Eine solche Stadt würde also doppelt geschlagen und zu bekla gen sein, einmal, weil der Brauurbar sich so vermindert hat, und dann dadurch, daß die Entschädigung ganz gering sein würde. Tritt aber die Gefahr ein, daß die in Frage stehende Angelegenheit nicht bald geordnet werden sollte, daß nament lich der Gesetzentwurf zurückgelegt würde, und kein neuer da für substitukrt werden sollte, dann würde ich mich lieber für das Gutachten der Deputation erklären; denn Etwas ist besser als gar Nichts und auch hier gilt als Sprüchwort: ein magerer Vergleich ist besser als ein fetter Prozeß. Den Vorschlag der Deputation aber kann ich für etwas Anderes, als für den Vor schlag zu einem gütlichen Vergleiche, nicht ansehen. v. Großmann: Das ist wohl unstreitig; es kann Nie mand entschädigt werden für das was er nicht hat, öder was er nicht mehr hat; insofern widerlegt sich das, was ich in meinem Vorschläge vorgebracht habe, und was von dem geehrten Redner dagegen gesprochen worden ist, von selbst. Es würde daraus nur folgen, daß eine Reihe von Jahren bestimmt würde, nach welchen der Werth zu ermitteln wäre, und das würde der hohen Staatsregierung zu überlassen sein, möchte sie nun einen 5jährigen oder 10jährigen Grundsatz zum Maßstabe nehmen. Allein mich dünkt, eine Quote ist dann unerläßlich, wenn der Vergleichsvorschlag der verehrten Depu tation nur nach einem gewissen Takte aufgegriffen werde. Wird aber die Deputation im Stande sein, tüchtige Prämissen vorzulegen, so wird sie gewiß nicht auf einen Vorschlag ein gehen, der nur auf die Verhältnisse Anderer sich gründet. Bürgermeister Schill: Darüber ist das Einverständniß vorhanden, daß entschädigt werden soll. Man hat auch gesagt, daß es schwierig sei, die Frage zu entscheiden, wie entschädigt werden solle. Auf alle die Verhältnisse genau einzugehen, glaube ich selbst, möchten wir noch zwei Landtage hier zusam menkommen , ehe wir das sagen können. Die Verhältnisse der Entschädigung und eine Werthsbestimmung auszumitteln und zu kapitaleren mit 20, ist sehr schwer; wir wollen nicht den Werth bezahlen, sondern Etwas für den entzogenen Ge winn geben. Besteht derrauurbar fort, so wird sechs fragen, inwiefern er geschmälert sei; das läßt sich nicht annehmen, wenn wir 10 Jahr setzen, wegen der Veränderungen. Es scheint mir also angemessener, auf dieVorschlägederDeputation einzugehen. Ich bin darüber mit mir einig, daß dieselbe ebenso gut werde 12 oder 6 Groschen Vorschlägen können; sie hat 8 Gr. angenommen, eben weil es besser ist, aus der Sache zu kommen, und darüber sprechen sich ihre Ansichten aus; länger kann der Bierzwang nicht bestehen, die Berechtigten leiden immer mehr Schaden; darum glaube ich, daß wir mit8 Groschen nach den Grundsätzen der Deputation am Ende beide Theile befriedigen würden und die Aufhebung der Bierzwangsrechte herbeiführen könnten. Anderntheils frage ich und das müssen Alle fragen: Wird die Staatskasse, wenn wir voll entschädigen, das ertra gen können, ohne daß wir sie zu sehr belästigen. Das würde eine neue Frage sein und neue Erörterungen herbeiführen. ».Biedermann: Ich bin damit einverstanden, daß die Entschädigung sich nicht richtig quantisiziren läßt; denn es ist möglich, daß selbst der Berechtigte durch Aufhebung der Bann rechte gewinnt; denn wenn ein solcher einen Nachbar hat, der schlechtes Bier braut, und er braut gutes, so läßt sich,denken, daß er in eine bessere Lage kommt, als in der er vorhin war. Ich habe daher geäußert, daß ich im Allgemeinen nur um des Prinzipes willen eine Entschädigung wünsche. Ich möchte daher eine solche Entschädigung mehr ein Bezeigungsquan- tum nennen, und ich würde kaum ein Wort über die 8 Gr. verloren haben, wenn die Deputation nicht gesagt hatte, es sei dieser Ansatz nicht so willkührlich, als man glaube. Uebri- gens bin ich der Meinung, daß sich eben so viel für einen Satz von 12 Gr., als für einen von 4 oder 6 Gr. sagen lasse. Staatsminister v. Lindenau: Möge der Beschluß einer verehrten Kammer über den vorliegenden schwierigen und verwickelten Gegenstand ausfallen, wie er wolle, so halte ich mich doch verpflichtet, theils in Veranlassung einiger heute zur Sprache gekommenen Aeußerungen die Ansicht der Regierung zu rechtfertigen, theils auf die bedenklichen Consequenzen auf merksam zu machen, die aus der allgemeinen Feststellung ei nes mehrfach ausgesprochenen Grundsatzes hervorgehen kön, nen. Es ist getadelt worden, daß, nachdem die Regierung anfangs eine Entschädigung für den wegfallenden Bierzwang beabsichtigt habe, sie später wieder davon abgegangen fei. Die Lhatfache, daß man anfangs eine solche Entschädigung zu ermitteln und gesetzlich festzustellen versuchte, ist richtig; allein, als man bei einer weitern Erörterung dieses Gegen- tandes auf unzählige Schwierigkeiten stieß und sich aus den Resultaten der Gesetzgebung in andern Staaten überzeugen mußte, daß namentlich die in Preußen und Darmstadt zur Begründung einer Entschädigung von den Berechtigten gefor derten Nachweisungen von der Art waren, daß Letztere sie nur schwer und selten zu liefern vermochten, so gab man das Entschädigungsprinzip für den Bierbann auf, da man damit Mehr Schein als Wirklichkeit gewährt haben würde. Dahin würde auch der von v. Großmann wegen Ausmittelung ei ner Quote geschehene Vorschlag führen, der an sich eben so zweckmäßig, als in der Ausführung höchst schwierig ist: eine Ansicht, die sich durch die in Preußen gemachten Ersah- rungen bestätiget findet, wo nach den uns darüber zugegan genen Nachrichten bis vor Kurzem von keiner Stadt die zu Begründung eines Entschädigungsanspruchs wegen aufge hobenen Bierzwanges erforderlichen Nachweisungen beigr- bracht worden wären. Diesem Grund für das Verlassen des Entschädigungsprinzips trat die Vermuthung zur Seite, daß städtische Korporationen und andere Individuen durch Aufhv-
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