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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 69. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Abg. Nosti tz und Iänckend orf: Wenn es auf, der einen Seite für die Berechtigten eine Beschwerde ist, diese klei nen Renten in Zahlungen anzunehmen, so ist es auch auf der andern Seite für die Verpflichteten beschwerend, sie in gewissen Terminen abliefern zu müssen. Aus diesem Grunde glaube ich, wird man allemal die Ablösung in Kapital eintreten lassen. Abg. Scho lze: Ich bin fest überzeugt, daß darüber keine Streitigkeiten entstehen können, denn solche Kleinigkeiten wird jeder Verpflichtete gern abthun, um die Sache in Ordnung zu bringen. Präsident: Wenn ein besonderer Antrag nicht gestellt wird, von der Deputation auch Nichts weiter beantragt wor den ist, so würde, nun weiter zu gehen sein. Bei §.13. ist Nichts erinnert worden. Folgerecht ist bei §.14. bestimmt worden, daß denjenigen Pflichtigen, die während der Amortisationsdauer abschtägliche oder vollständige Kapitalzahlung leisten wollen, derjenige Be trag zu gute gehen solle, um welchen sich der abzutragcnde Theil des Kapitals bis zum Zeitpuncte der Zahlung durch die planmä ßig vorgeschrittene Amortisation vermindert haben wird, und räth die Deputation der Kammer an: „auch zu dieser Bestim mung ihr Einverständniß zu erklären." Da Niemand hierüber spricht stellt der Präsident die Frage: Ob die Kammer mit dem Depu tations-Gutachten einverstanden sek? Und wird solche einstim migbejaht. Hierauf tragt der R e f e r e n 1 die §Z. 15., 16., 17. des Ent wurfs vor und bemerkt zu der Letztem, daß die geringste Summe 12 Thlr. 12 Gr. betrage, auf welche ein Rentenbrief ausgefer tigt werde. Nach dieser Bestimmung muß, wenn das Kapital in 12 Thlr. 12 Gr. nicht aufgeht, das klebrige von der Landren tenbank baar hinaus bezahlt werden. Hierauf tragt der Referent Z. 18. des Entwurfs nebst dem Deputations-Bericht vor. Der Letztere lautet: Zu der §.18. war zu bemerken, daß die fünfjährige Prä klusivfrist erst dann bestimmt festgestellt werden möchte, wenn diese Verordnung in Wirksamkeit tritt, bis wohin doch noch einige Zeit verstreichen wird. Würde der 31. December 1841 stehen bleiben, so könnte es leicht kommen, daß den Ver-' pflichteten von jener ohnehin kurzen Frist vielleicht ein halbes Jahr entzogen würde, weshalb die Deputation der Kammer vorschlägt: „an die hohe Staatsregierung den Antrag zu stellen, die erwähnte Präklusivfrist von fünf Jahren erst von der Be kanntmachung dieser Verordnung an laufen zu lassen." Referent fügt hinzu, der Antrag der Deputation stimme mit dem überein, was einer der verehrten Abgeordneten vorhin ausgesprochen habe. Abg. Oehme: Ich erlaube mir zu dieser Paragraphe ein Amendement zu stellen, und zwar am Schlüsse der §. 18. noch die Worte hinzuzufügen: „Zur Verweisung an die Landren tenbank sollen auch diejenigen Geldgefälle geeignet sein, welche vor Erlassung des Ablösungsgesctzes v. 17. März 1832 erweis lich an die Stelle früher geleisteter Dienste und abentrichteter Naturalien getreten sind." Zu. Motivirung meines Antrags bemerke ich nur kürzlich Folgendes: Unter diese baaren Geldge fälle rechne ich die Bauftohndienstgelder, welche von den Unter- thanen für die früher zu leistenden Baufrohndienste zu Folge getroffenen Übereinkommens bezahlt werden, ferner solche, welche zur Vergütung für andere Frohndienste und abzuentrich tende Naturalien bezahlt werden, z. B. Zinshühner-' Frohn-, Fischdienst- Wächter- und Amtswachengeld, so .wie mehrere an dere solche Gefälle. Da diese Geldgefälle sämmtlich an die Stelle von früheren Dienst- oder Naturalleistungen getreten und manche von ihnen sogar ohne Uebereinkunft mit den Ver pflichteten durch Verordnung festgestellt worden sind , so erscheint es mir gerecht und billig, daß diese Art der Geldgefälle auch in die Landrentcnbank mit ausgenommen werde,: damit fämmtliche ursprünglich gleich Verpflichtete einer gleichenWohlthat des Ge setzes theihaftig werden. Referent 0. Schröder: Ich bemerke nur, daß über diesen Gegenstand der 3. Deputation eine Petition des Abg. Scholze vorliegt, worüber noch besonderer Bericht erstattet werden soll. Abg. Oehme: Mein Antrag wird dieser Petition keinen Eintrag thun, weil er bloß diejenigen Geldgefälle betrifft, welche an die Stelle früher geleisteter Dienste und Naturallieferungen getreten sind, weshalb ich auch glaube, daß hier der rechte Ort zu meinem Anträge sein dürfte. Referentv. Schnöder: Ich glaube, daß durch die allge meine Fassung der Petition des Abg. Scholze der Gegenstand,. welchen der Abgeordnete hier erwähnt, mit umfaßt wird. Wenn, wir jetzt hierauf eingingen, so bekamen wir diese Arbeit noch ein mal. Der Antrag des Abg. Scholze umfaßt sogar noch Mehr. Präsident: Wenn der Abg. einen besondern Antrag stellt und nichtdurch die Bemerkung des Referenten eine andere Ansicht fassen sollte, so würde ich seinen Antrag zur Unterstützung zu bringen haben. Allerdings hat die Deputation zum Theil sich über diese Frage mit ausgesprochen, und sie würde sich noch aus führlicher darüber ausgelassen haben, wenn nicht bereits die Pe tition des Abg. Scholze derKammer vorgelegen hätte. Abg. Scholze: Der Antrag des Abgeordneten Oehme würde sich mehr für die Generalcommission eignen, indem es Dienste sind, die zur Ablösung durch das Gesetz dahin gewiesen sind. Er hätte sich also nur an die Generalcommission wenden dürfen. Präsident: Ich wollte nur abwarten, ob die Kammer geneigt ist, den Antrag zu unterstützen. Der Abg. Oehme hat den Antrag eingereicht: am Schluffe noch die Worte hinzuzufü gen: „Zur Verweisung an die Landrentenbank sollen aber auch diejenigen Geldgefälle geeignet sein, welche vor Erlassung des Ablösungsgesetzes vom 17. März 1832 erweislich an die Stelle früher geleisteter Dienste und abentrichteter Naturalien getreten sind." Ich frage: Ob die Kammer den Antrag unterstütze? Wird genügend unterstützt. Abg. Zische: Es ist die Frage noch zweifelhaft, welchen Erfolg die Scholzesche Petition haben wird; hat sie den Erfolg, den er damit beabsichtigt, so glaube ich, daß das jetzige Amen dement dadurch mit getroffen werde, denn ich denke mir, der- 2
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