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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 70. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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rer verkaufen, denn sie müssen auf Transportkosten Rücksicht nehmen, sie müssen ferner rechnen auf zerbrochne Gläser, Flaschen und die Unterhaltung ihrer Leute, und eine Kanne fremdes Bier kommt dann mindestens den vierten Theil theu- rer, als wenn man sie in der Brauerei holt. In Summa, die Idee der Deputation ist eigentlich die: den brauberechtig ten Besitzern der Brauereien solle ihr Recht unangetastet blei ben , so lange sie sich gut aufführen; wenn sie sich aber schlecht aufführen, daß heißt, wenn sie schlechtes Bier brauen, so wünscht die Deputation, es möchte ihnen eine Art von War nung dadurch vorgestellt werden, daß sie erwarten müssen/ daß andere Brauereien in der Stadt entstehen können, wodurch sie gezwungen werden, gutes Bier zu brauen, und wodurch ver hütet wird, daß die Braunahrung nicht durch ihre Vernach lässigung ganz aus der Stadt gewiesen wird. v. Polenz: Was Herr Bürgermeister Wehner gesagt hat, scheint mir von einem falschen Satze auszugehen; er sagt: die Deputation verlangt nur in der Stadt aufzuheben, was im ganzen übrigen Lande ebenfalls aufgehoben werde. Da vergleicht er aber ganz Ungleichartiges, weil auf dem Lande sich einem Brauenden nur immer wiederum ein neuer Brauender entgegenstellen wird, in der Stadt hingegen, wo das Consortium aus 15,20, 30 Personen besteht, welche das Recht gemeinschaftlich ausüben und den Nutzen davon theilen, da können und werden deren hundertfältige Mitbürger nach Wegfall des ausschließlichen Rechtes sagen: wir theilen uns ge meinschaftlich in diesen Nutzen! Daher glaube ich allerdings der von Manchen der hier anwesenden Herren aufgestellten Be fürchtung, daß dem wohlerworbenen und bezahlten Rechte der brauberechtigten einzelnen Häuser allerdings ein großer Schade erwachse, welcher durchaus nur durch die Beibehal tung Dessen, was die tz. 2. a. in--dem Gesetzvorschlage sagt, für die Brauberechtigten abgewendet und dennoch derselbe Zweck erfüllt werden kann, welchen der Herr Bürgermeister Wehner im Auge hat. Die Brauenden wissen, daß, wenn sie schlechtes Bier liefern, so würde die Negierung einschreiten müssen und eine neue Conzession ertheilen. Die nichtbrauende Bürgerschaft scheint aber auch schon dadurch gesichert gegen die Nothwendigkeit, ein schlechtes Getränk anzunehmen, daß die Landbrauereirn dasselbe zu einem nicht viel höhren Preise lie fern werden, da man ja immer die Behauptung aufstellt, es könne Alles auf dem Lande wohlfeiler hergestellr werden. Folg lich kann ich mich nur dahin erklären, daß man das Deputa tions-Gutachten in diesem Puncte nicht annehmen möge, son dern bei dem Gesetzentwurf stehen bleiben; denn es ist doch ge wiß, daß, wenn sehr viele einzelne Menschen sich mit derarti ger Fabrikation abgeben, also in einem Orte statt 20, 30, nun 300 brauen wollen, Alle wahrscheinlich schlechteres Bier trin ken werden, als wenn die 30 berechtigten Personen durch die vereinigte Fabrikation jedenfalls ein viel besseres Produkt liefern. Bürgermeister Wehner: Ich bemerke nur, daß die Conzession in den Städten auf keine Weise ertheilt werden kann, sobald die §. 2. s. stehen bleibt. König!. Commissair v. Wietersheim: Es handelt sich hier um Eingriffe in das Privatrecht. Ein solcher kann selbst durch ein Gesetz nur dann gerechtfertigt werden, wenn ein öf fentliches Interesse, ja, nach unserer Verfaffungsurkunde, eine dringende Nothwendigkeit vorliegt. Nun frage ich, wo giebt sich im öffentlichen Interesse eine dringende Nothwendigkeir zu erkennen, daß die große Anzahl der Brauberechtigten in den Städten noch mehr vermehrt werde. , Meines Erachtens fin det ein öffentliches Interesse, aber in der umgekehrten Maße statt, nämlich: daß die große Anzahl der Brauberechtigten eine Verminderung erleide, aber nicht vermehrt werde. Die ser Gang der Verminderung hat sich auch in den Städten, wo der Brauurbar einen freien Aufschwung gewonnen hat, schon faktisch herausgestellt. In vielen Städten ist er in die Hände einiger Bierbrauer gekommen, die befähigt waren, das Ge werbe mit Vortheil zu treiben. In hiesiger Altstadt giebt es 467 brauberechtigte Hauser, die Brauerei wird aber nur von vier bis fünf Brauern betrieben; ich kann also nur glauben, daß bloß in kleinen Städten das Reihbrauen noch stattsindet. Das liegt nicht darin, daß das Gewerbe mit Vortheil von den Einzelnen getrieben wird; denn das kann nach allgemei nen Grundsätzen kaum der Fall-fein, sondern daß mit dieser Berechtigung der sogenannte Neiheschank verbunden ist, der einen unwiderstehlichen Reiz ausübt. Also darin liegt der Werth, und ich glaube, wenn Etwas zu wünschen wäre, so wäre es dies, auf Mittel zu denken, die auf Verminderung und nicht auf Vermehrung dieser zahlreichen Brauereien hin wirkten. Dann fragte sich, welch' ein Zustand der Aufhebung folgen soll. Soll die Brauerei nur mit Conzession stattsin- den, oder soll eine allgemeine Freiheit zu brauen daraus her- vorgehen? Handelt es sich um ein Conzessionssystem, so weiß ich nicht, wann und warum Conzessionen zu geben sein soll ten? denn ein Bedürfniß kann ich nicht annehmen, wenn schon, wie hier, 3 bis 400 Brauhäuser oder wenigstens brau berechtigte Häuser bestehen. Daß eine allgemeine Gewerbe freiheit eintrete, davon kann wohl nicht die Rede in der Kammer sein. Wir haben zur Zeit die allgemeine Gewerbefreiheit für die persönlichen Gewerbe noch zurückgewiesen, warum sollen wir sie nun bei den dinglichen Gewerben einführen? es würde dies allen Grundsätzen und Erfahrungen widerstreiten. Es liegt in der Natur der Sache, daß Niemand im Stande ist, ein bedeutendes Kapital in ein Grundstück zu verwenden, wenn er nicht dagegen gesichert ist, daß in 8 Tagen nicht Je mand ebenfalls darauf eingeht und ein größeres Kapital auf wendet, um ihn und Andere wieder zu vernichten und gewis sermaßen ein Monopol für sich zu erlangen. Von einer Ge- werbefreiheit kann also unmöglich die Rede sein. Die Abge ordneten, welche für den Antrag der Deputation gesprochen haben, sind übrigens von entgegengesetzter Ansicht aus gegangen, der Eine davon, daß es noch mehrerer Con- currenz bedürfe, die Andern dagegen davon, daß schon
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