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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 71. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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1057 der Gläubiger herbeizuführen, und es möchte wohl auch schwer lich bei einer solchen nachlässigen Führung der Handelsbücher ein wirklicher üolus auf Seiten des Schuldners nachgewiesen wer den können. Secr. Hartz: Eine Borschrift, daß Handelsbüchcr ge führt werden müssen, besteht, so viel ich glaube, .indemBan- querottirmandat. Uebrigens liegt das auch schon in der Natur der Sache, und wäre auch kein Gesetz da, so würde die Unterlas sung dessenohngeachtethierals strafbar bezeichnet werden müssen. Ich habe den Fall unterschieden, wo keine geführt werden, und den, wo eine absichtliche Fälschung erfolgt ist. Man hat mir erwiedert, man wisse nicht, wer Kaufmann sei, da erlaube ich mir auf eine der folgenden Paragraphen von dem Wucher zu verweisen, wo die Sache auf die Betreibung kaufmännischer Geschäfte gestellt ist. Nur wer kaufmännische Geschäfte betreibt, ist Kaufmann. Ist der Begriff dort deutlich, so muß er es auch hier sein. König!. Commissair v. Groß: Auf das kaufmännische Geschäft hat bei der im Artikel gegebenen Strafbestimmung Be zug genommen werden müssen; daraus scheint aber nicht gefol gert werden zu können, daß über die Art der Führung der Han delsbücher gewisse Vorschriften gegeben werden müßten. Der hier erwähnte Fall setzt keineswegs die Nothwendigkeit, Han delsbücher zu führen, voraus. Bürgermeister Wehner: Da hier von Kaufleuten die Rede ist, so können Handelsbücher nicht wohl von dem Geschäfte eines Kaufmanns getrennt werden. Es kann ein Kaufmann gar nicht existiren, wenn er nicht Handelsbücher hält, weil er diese zu gewissen Zeiten als Beweis braucht. Irre ich nicht, so ist dar über eine gesetzliche Vorschrift vorhanden, ich kann aber nur nicht sagen, wo sie befindlich ist. Soviel ich mich erinnere, sollen Handelsbücher sogleich bei der Obrigkeit produzirt, mit Faden durchzogen und besiegelt werden. König!. Commissair v. Groß: Demmuß ich widerspre chen. Eine solche Vorschrift existirt nicht. Bürgermeister Wehn et: Das ist denn doch wohl richtig, wer.ein Kaufmann sein will, muß auch ein Handelsbuch halten, und es ist ein verdächtiges Zeichen, wenn er ein Handelsbuch nicht hält. Deshalb würde man ihn schon wegen des Mangels strafen können. Insofern muß ich nun dem Amendement des Secr. Hartz beitreten, doch wäre allerdings allemal darauf Rück sicht zu nehmen: ob einer wirklich Kaufmann ist. König!. Commissair v. Groß: Es giebt namentlich in der Oberlausitz große Fabrikunternehmungen, deren Besitzer sehr ausgedehnte Geschäfte treiben, ohne Kaufleute zu sein, und von denen gewiß viele keine förmlichen Handelsbücher führen. Secr. Hartz: Wer kaufmännische Geschäfte treibt, der muß wohl auch Kaufmann sein. Den Vorwurf übrigens, daß die Oberlausitzer Fabrikbesitzer keine Handelsbücher zu führen im Stande seien, muß ich ablehnen. v. Posern: Es giebt Orte, in denen Kaufleute sich befinden, bei den dieKenntniß,Bücher zu führen, nicht vorausgesetzt werden kann. Es giebtOrte in Sachsen, wo den Seilern der Detailhandel mit Kaufmannswaaren gestattet ist, u. bei diesen läßt sich doch nicht voraussetzen, daß sie ein Kaufmannsbuch führen können. Es ist in mancher Stadt der Handel freigegeben, wo Jeder, der ein Haus besitzt, den Detailhandel mit Kaufmannswaaren treiben kann. Der Fall existirt in Pulsnitz, und ich zweifle, daß diese Leute Kenntniß besitzen, wie Handelsbücher geführt werden sollen. Domherr V. Gün ther: In dem Sinne, in welchem der Secr. Hartz seinen Antrag ohne Zweifel hat verstanden wissen wollen, würde ich demselben wohl beitreten können; allein dessenungeachtet muß ich mich dagegen Mären. Man hat kein juristisches Merkmal, wen man Kaufmann im Sinne des Rechts nennen soll. Der Antragsteller sagt: „Wer kaufmänni sche Geschäfte treibt, sei auch Kaufmann";— das kann ich aber nicht zugeben, denn es können Personen kaufmännische Geschäfte treiben, ohne daß man sie Kaufleute im Sinne Rechtens nennen, und ohnedaß man an sie die Anforderungen, wie an einen Kaufmann machen kann. Es giebt Leute, die vom Ackerbau, von dem Ertrage ihres Hauses leben und nebenbei eine Art von Handel treiben, und solchergestalt auch kaufmännische Geschäfte treiben, und zuletzt kann Jeder von uns einmal in den Fall kommen, ein solches Geschäft zu machen; deswegen sind wir noch keine Kaufleute. Wer namentlich als verpflichtet, Handelsbücher zu halten, angesehen und bestraft werden soll, wenn er es nicht thut, darüber kann man wohl nicht eher mit Sicherheit urtheilen, bis die Gewerbeordnung auf der einen Seite und die Fallitenordnung auf der andern Seite vorlicgt; eher wird kaum möglich sein, Bestimmungen über Spezialitäten zu treffen, wie »sie der Antragsteller ausge sprochen hat. Ich müßte mich daher gegen die Annahme eines Satzes erklären, der, wenn er in der Allgemeinheit zur An wendung kommen sollte, sehr leicht zu großer Harte Veranlas sung geben könnte. Vicepräsident v. DeutriK: Ich fühle sehr wohl, was den Herrn Secr. Hartz veranlaßte, ein Amendement zu diesem Arti kel zu stellen: der Artikel selbst. Da nämlich angeordnet ist, daß verSchuldner, welcher bei dem Ausbruche der Zahlungsunfähig keit seine Handelsbücher vernichtet, deshalb bestraft werden soll, so folgert der Herr Antragsteller daraus, daß der gleich strafbar sein müsse, welcher gar keine Handelsbücher führt. Allein, wie gedacht, es giebt kein Gesetz, nach welchem vorgeschrieben ist, daß ein Kaufmann Handelsbücher führen soll; es mangelt auch an einer Bestimmung, wie sie geführt werden sollen, und also ist es nicht möglich, das Amendement hier aufzunehmen. Etwas Arideres ist es, wenn diese Kaufleute wirklich Handelsbücher geführt haben und sie verheimlichen, oder vernichten, oder verfälschen. Dann liegt ein Faktum vor, auf welches die Strafe zu setzen. Die Unterlassung der Buch führung kann aber nicht eher.bestraft werden, als bis wir ein Gesetz haben werden, das sie vorschreibt. Der Präsid ent stellt nun die Fragen: 1) Wird das un terstützte Amendement des Secr. Hartz von der Kammer ange nommen? 2) Wird der Artikel, wie er sich nunmehr gestaltet
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