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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 71. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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1063 Referent Prinz Johann: Aber die Verringerung kann größer sein, als der Gewinn. Präsident: Ich würde also die Kammer zu fragen ha ben: Ob sie das so veränderte Amendement des Domherrn v. Günther annehmen wolle? Wird einstimmig angenom men; und: Ob sie nunmehr .den Artikel 255,, der sich dermalen abgeandert darstellen wird, annehmen wolle? Wird einstim mig angenommen. Artikel 256. lautet: „(Wissentliche Ausgabe falschen Geldes.) Wer falsches oder verfälschtes Metall- oder Papiergeld wissentlich an sich bringt und solches als sächt wieder ausgiebt, ist mit den Stra fen des einfachen Betrugs zu belegen." Da Niemand darüber zu sprechen wünscht, so richtet der Präsident die Frage an die Kammer: Ob sie den Art. 256., wie er sich in dem Gesetzentwurf befinde, annehmen wolle? Wird einstimmig angenommen. Artikel 257. lautet: „Wer falsches oder verfälschtes Metall- oder Papiergeld, was er als ächt erhalten und nachher als unächt erkannt hat, als ächt wieder ausgiebt, ist unter Berücksichtigung der Größe des dadurch gezogenen Gewinns mit einer Gefängnißstrafe bis zuDrei Monaten oder verhaltnißmaßiger Geldstrafe zu belegen." Königs. Commissair v. Groß: Ich erlaube mir hierbei zu bemerken, daß die Deputation der H. Kammer beantragt hat, die Worte: „ unter Berücksichtigung der Größe des dadurch ge zogenen Gewinnes" ausfallen zu lassen. Es ist auch begründet, denn man kann nicht sagen, daß Jemand in diesem Falle einen Gewinn macht, sondern er wendet nur den selbst erlittenen Nachtheil von sich ab. Prä si d ent: Es ist der Antrag des Königs. Commissairs, daß diese Worte: „unter Berücksichtigung der Größe des dadurch gezogenen Gewinnes" aus dem Artikel entfernt werden möchten; und ich frage die Kammer: Ob sie sich damit einverstanden er klären wolle? Einstimmig Ial und: Ob sie den 257. Art., wie er sich nun verändert hat, anzunehmen gemeint sei? Ein ung Ja! Referent Prinz Johann: Es hat der Secr. HaH einen Zusatzartikel 257 d. beantragt; das Amendement lautet folgen dermaßen: „Ich beantrage die Aufnahme des von der Deputa tion der H.Kammer vorgeschlagenen Zusatzartikels257b. (Er würde nach den vorhergegangenen Beschlüssen nun Art. 257 v. werden.), jedoch in der Maße, daß daraus die Hinweisung auf Artikel 255. wegfällt. (Jener Zusatzartikel lautet aber: „ Ne ben der Strafe der in den Artikeln 251., 252., 255., 256. und 257. bemerkten Verbrechen findet zugleich die Consiskation der zu Verübung derselben dienenden Werkzeuge und Materialien, so wie der vorräthigen falschen oder verfälschten Münzsorten statt.") Secr. Hartz: Ich bin überzeugt, daß, wenn auch dieser Artikel nicht in das Gesetz kommt, dessenungeachtet die Consis kation der falschen Münzen und der zu Fertigung derselben be nutzten Materialien, Preß- u. anderer Utensilien erfolgen werde; allein es ist mir wünschenswerth, diese Maßregel, so weit sol che die Verfassungs-Urkunde nicht verbietet und sie nicht zu ver meiden ist, wo irgend möglich nicht von polizeilichem Ermessen, sondern von einer gesetzlichen Bestimmung und einem Erkennt nisse abhängig zu machen. Dieser Grund ist cs, warum ich mich für den Antrag der Deputation der H. Kämmer verwende. Die kleine Veränderung, welche ich beantrage gegen die Fassung der Deputation der U. Kammer, ist eine nothwendige. Sie wollen sich erinnern, daß die Deputation der H. Kammer eine Umän derung des ganzen Kapitels vorgeschlagen hatte, und daß es da nöthig war, den Art. 255. mit zu citiren. Er enthält nach der Fassung derDeputation der H. Kammer die Nachmachung frem den Geldes. Nach der Fassung, die wir angenommen haben, betrifft Art. 255. die Bestimmungen über die Verminderung der Münzen in deren Werthe. Daß nun eine Consiskation der «be schnittenen Geldmünzen nicht paffend, eine Consiskation der ge brauchten Scheercn oder Feilen aber nicht nöthig ist, das scheint in der Ungefährlichkeit dieser unbedeutenden Instrumente zu lie gen; darum, glaube ich, ist es nöthig, daß das Citat des Art. 255. ausfallen muß, und es ist dies selbst im Sinne der Deputa tion der H. Kammer. Referent Prinz Johann: Ich erlaube mir nur zwei Fra gen. Einmal müßte der Zusatzartikel überschrieben werden: 257 o. Zweitens ist mir zweifelhaft, ob der Artikel 257. citirt werden kann, denn wenn Jemand Pahiergeld als unächt erhal ten hat und als ächt wieder ausgiebt, und wenn er in Unter suchung kommt, hat er das Geld nicht mehr, so kann es nicht con- siszirt werden. Secretair Hartz: Man muß sich den Fall denken, daß sich das bei der Ausgabe findet; das falsche Geld wird dann dem Eigenthümer nicht zurückgegeben werden können. Referent Prinz Johann: Dann würde ich Vorschlägen, daß auch der Art.257.5. angezogen werde, weil auch die Staats papiere einer Verfälschung unterliegen könnten und Werkzeuge dazu nöthig sind. Jndeß gegen die Sache selbst hat die Depu tation kein Bedenken, sie glaubt, daß sich diese Maßregel von selbst versteht. Königl. Commissair v. Groß: Ich sollte auch glauben, daß es sich von selbst versteht, und es müßte dann auch bei an dern Fällen die Consiskation der gebrauchten Werkzeuge ausge sprochen werden, so würde es z. B. beim Diebstahl nothwendig werden, ausdrücklich zu bestimmen, daß die Consiskation der Dr'ttriche und falschen Schlüssel ebenfalls erfolgen müsse. Secretair Hartz: Der wesentliche Unterschied scheint darin zu bestehen, daß hier von Gegenständen nicht ganz unbe deutenden Werths die Rede sein kann, und der Wunsch, die Consiskation nicht der Willkühr zu überlassen, scheint mir im Sinne der Verfassungs-Urkunde zu liegen. Präsident: Die Kammer hat gehört, auf was der Herr Secretair Hartz angetragen hat, und ich frage daher dieselbe: Ob sie den Antrag unterstützen wolle? Wird unterstützt. Bürgermeister Ritterstadt: Ich muß mich doch auch für den geschehenen Vorschlag aussprechen, weil ich zu einer vollkommenen Sicherung des Rechtszustandes für nothwendig
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