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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 10. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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dem Ausdrucke: mit. Vorbehalt der Erhöhung, bas Recht, dies zu thun, ohne die Ständeversammlung zu fragen? Staatsministe'r v, Zeschau: In keinem Falle würde die Staatsregierung dies allein thun können. Abg. v. Kiesenwetter: Wenn demDeputations-Gut achten ein Vorbehalt in Rücksicht künftiger möglicher Erhöhung der Tilgungssumme zugesetzt werden sollte, so möchte es doch consequent sein, einen gleichen Vorbehalt wegen künftiger Er niedrigung beizufügen. Abg. V. Runde: Auch in der Deputation ist die Frage reiflich zur Sprache gekommen, ob nicht vielleicht diese Pro- cente eher zu erniedrigen als zu erhöhen sein möchten. Man überzeugte sich jedoch, daß, wenn ein anzunehmender fester Lilgungssatz dem frühem Abzahlungsquantum gleich kommen, und den Erwartungen, unter welchen die Staatsgläubiger früher auf die Anleihe eingegangen sind, entsprechen solle, nicht weniger alslA x. 6. Amortisation anzunehmen sein wür- dem Nicht in der Absicht, den früher» Satz zu erhöhen, sondern lediglich in der, demselben nur gleich zu kommen, hat sich die Deputation ermächtigt geglaubt, die der Kammer in der Mittheilung der Staatsregierung gemachten Vorschläge zur Annahme zu empfehlen. Sie würde ihn sicher erniedrigt haben, wenn sie geglaubt hätte, eine solche Maßregel in Einklang mit den Verpflichtungen gegen die Staatsgläubiger bringen zu können.. Abg. Eisenftuck: Dem Zusatze wegen einer Erniedri gung könnte ich nicht beistimmen. Es ist für den Credit sehr nachtheilig. Es könnte ja wohl auch dem Staate einfallen, nur ^x.6. zu gewahren, und da wäre der Staatsgläubiger doch jedenfalls im Nachtheil. Das Recht der Erhöhung kann man übrigens den Ständen in die Hände legen. Abg. Roux: Ich habe es nicht für nöthig gehalten, daß darüber ein Vorbehalt gemacht würde; denn die Gläubiger haben Forderungen an den Staat. Wird aber jetzt bestimmt, es solle der Schuldentilgungsfonds auf 1^ x>. 0. gestellt wer den, so erhalten die Gläubiger allerdings einen Anspruch dar auf, daß dem nachgegangen werde, aber immer nicht weiter als bis zum nächsten Landtage. Denn das fällt in die Kate gorie der Bewilligungen, und ein Landtag bewilligt nur von Landtag zu Landtag. Treten Umstände ein, daß der Til gungsfonds erhöht werden kann, so bleibt es der nächsten Mändeversammlung Vorbehalten, darüber zu berathen. Der Hr. Staatsminister hat ausgesprochen, der Vorbehalt sei nicht für die Staatsregierung, sondern für die Gläubiger gemacht worden, wenn mehr als 1A x. 6. künftig zurück gezahlt wer den könnte. Staatsminister v. Zeschau: Ich würde mir den Vor schlag nicht erlaubt haben, wenn er nicht in Uebereinstimmung wäre mit der Bekanntmachung vom Jahr 1830. Denn ich glaube, daß auch die dermalige Ständeversammlung, in Be zug auf die Zusicherung, die dort ertheilt worden ist, dies beab sichtigt habe. Es ist nämlich darin gesagt, es sollte ein Til gungsfonds von mindestens ein x.V. gebildet werden, und eben in diesem Minimum liegt das Recht, eine Erhöhung be ¬ stimmen zu können. Eine Verminderung scheint, nach den Gründen des Abg. Eisenstuck, nicht passend. Abg. v. Kiesenwetter: Wenn man es bedenklich ge- ünden hat, auf eine Erniedrigung des Tilgungsfonds einen Vorbehalt bei dem Beschlüsse der Kammer zu machen, so muß ich zu meiner Vertheidigung sagen, daß ich dabei nie daran gedacht habe, daß hierunter eine Erniedrigungssumme des Tilgungsfonds unter die im Jahre 1830 versprochene Summe von 1 x. 6. zu verstehen gewesen. Abg. v.Thielau: Auch ich kann mich mit diesem Zusatze: „mit Vorbehalt der Erhöhung " nicht verstehen. Es wird im mer zweifelhaft bleiben, wann eine solche eintreten soll. Allein, wenn der Herr Finanzminister erklärt, daß diese Erklärung nur von der nächsten Ständeversammlung ausgehen könnte, so scheint ein Zusatz anderer Art diesen Zweifel zu Heden, wenn man sagt: „für die nächste Finanzperiode." Dann würde der Beschluß aufdiese Finanzperiode sich beziehen. Mit dem Vorbehalte der Erhöhung aber, würde es präjudicir- lich sein können. Der Zweck ist kein anderer als Deutlichkeit. Abg. Meisel: Ich fürchte, daß dieser Zusatz Einfluß auf die Sächs. Staatspapiere haben könnte, denn es ist natürlich, daß, wenn Jemand nur auf 3 Jahr gesichert ist, die Zinsen be ziehen zu können, er nicht wissen kann, wie der Cours der Pa piere dann stehen wird. Der Cours der Papiere ist sehr davon abhängig, wie der Tilgungsfonds berechnet worden ist. Mir scheint es ein Schwanken der Papiere hervor zu bringen, wenn vorher gesagt würde, daß von 3 zu 3 Jahren dieser Tilgungs fonds geändert werden könnte. Ich sollte daher meinen, daß dieser Zusatz für die Sächs. Papiere nicht wünschenswerth sei. Abg. v.Thielau: Das geht aus dem was ich gesagt habe nicht hervor. Es versteht sich von selbst, daß das Versprechen der Regierung nicht geändert werden kann. Wenn aber die Kammer einen Beschluß fassen soll, um den Tilgungsfonds fest zu stellen, muß sie auch hinsichtlich ihrer Rechte Praservationen machen können (die Grundlage bleibt immer das Decret, wor auf die Anleihe sich basirt — das kann nicht bezweifelt wer den —), besonders aber dann, wenn eine Erhöhung stattsinden soll. Denn diese Erhöhung beruht auf der Ermächtigung der Kammer. Auch muß es in der Macht der Stände liegen, daß sie bloß für die nächste Finanzperiode bewilligen. Daß eine Abminderung unter 1 p. 0. nicht ftattsinde, versteht sich von selbst. Abg. Meisel: 'Ich bezweifle keinesweges das Recht der Kammer darüber zu bestimmen; aber ich behaupte, es sei nicht gut im Voraus sich darüber auszusprechen, daß nach 3 Jahren etwas geändert werden könne. Abg. Roux: Ich kann mich demnicht anschließen. Wir be willigen jetzt l^x. 0. zum Tilgungsfonds. Der nächstenStände- versammluttg steht so gut, als der jetzigen das Recht der Bewilli gung zu. Es wird ihr zukommen 2 x.6. zu bewilligen oder 1^ p. 6. vielleicht auch bloß 1p. 6. zu gewahren; aber weniger nicht, weil 1p. 6. von den Staatsgläubigern in Anspruch genommen werden kann. Deshalb halte ich dafür, daß wir durch jeden
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