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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 74. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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1113 ihr zustehenden Rechte Gehrauch, machen will. Man könnte zwar annehmen, daß dieser Fall bedenklich wäre, weil nach, K. 297.. die Administrativbehörde entscheiden soll. Das ist aber nicht der Fall; denn hier ist der Verbrecher keine öffentliche Per son, sondern eine Korporation oder ein Privatmann. Diese können nur durch Rechtsspruch condemnirt werden. Dagegen scheint es nicht sachgemäß, es dem Ermessen.des Richters anheim zu stellen, ob und inwiefern Jemand solcher Rechte verlustig ge hen soll.. Es ist dann eine Strafe, welche der Ansicht, des Cri- minalgesetzbuchs und der neuern Gesetzgebung' widerspricht. Königs. Commissair V. Groß: Der s-o^gestellte Referent hat schon die Gründe entwickelt, aus welchen der Antrag des Seer. Hartz in Beziehung auf die Einziehung oder Suspension des Besetzungsrechtes bedenklich fallen muß. Aber auch bei dem Stimm- und Wahlrechte scheint das Ermessen darüber, ob das Stimm- und Wahlrecht rücksichrlich der Personen der Betheilig ten in aktiver und passiver Hinsicht suspmdirt Werder: solle, ach geeignetsten dem betreffenden Ministerium überlassen werden zu können. Es kann der Fall eintreten, daß die Bestechung, ver möge welcher die Stimmen und Wahlen geleitet werden sollen, höchst unbedeutend ist, das Vergehen kann vielleicht in einem bloßen Versuche bestanden haben, so daß es unbedenklich sein ' würde, die Einziehung öder Suspension nicht stattsittden zu las sen; aber das Ministerium wird immer weit besser, alsdierich- terlichen Behörden beUrtheilen können, ob unter den im einzel nen Falle eintretenden Verhältnissen der Strenge des Gesetzes nachzugehen sei , oder man sich bewögen finden könne, die Aus übung des Stimm- und Wahlrechts den schuldigen Personen noch ferner zu gestatten. Es kommt dazu, daß bei den ständi schen Wahlen die Verhältnisse der Drte mnd der Bezirke ost wünschenswerth machen, daß die Zahl der' Personen- welche stimm - und wahlberechtigt sind, nicht beschrankt werde, und es könnte iü manchen Fallen durch unbedeutende Veranlassungen eine große Verminderung der Zahl der zum Stimm- und Wahl rechte befähigten Personen eintreten, was in mancher Hinsicht vielleicht nachtheilig einwirken würde. Secr. Hartz: Zur Entgegnung habe ich üuk zu bemerken: das Besetzungsrecht ist häufig ein Recht ches EigeMhüms,'es ist käuflich acquirirt. Die Verfügung über einMKHeil des Eigen- thums dem bloßen Ermessen der Admittistratw-Behörden zu überlassen, scheint nicht paffend. Das Stimm - und Wahlrecht verdienen als die wichtigsten staatsbürgerlichen'Rechte gleichen Schutz wie das Eigenthum. Ich möchte hier übrigens noch ei nen Klugheitsgrund hinzufügem Ich glaube nämlich kaum, daß die ll. Kammer von diesem Vorschläge abgchen dürfte, und wir würden in Folge der Vereinigung derDeputationenamEnde doch wieder daraufzurückkommen müssen. - , BürgermeisterSchill: Ich habe denAntragdesSettetair Hartz unterstützt, und er scheint mir nothwendrg, weil ich das Ent ziehen des Besetzungsrechtes oder die Suspension nie für eine administrative Maßregel ansehen, sondern nur .für eiüenLheil der Strafe halten kann. Was man aber als Strafe ansieht, kann nur durch Urthel und Recht zuerkannt werden, nach ünsern Gesetzen nie auf administrativem Wege, weil dies eine Erhöhung der Strafe mit sich führen müßte. Das Bedenken der Regie rung gegen die.Annahme des Antrags,' daß einmal Fälle eintre- tett könnten,, die es wünschenswerth machten, daß die Suspen sion oder Einziehung des Stimm- und Wahlrechts nicht ein treten Möchte, kann ich nicht Geilen, und ich halte die Annahme des Amendements unbedenklich. Ich beziehe mich auf die Ver fassung selbst. Die Einziehung eines Rechtes möchte ich mit der Cönsiskgtion gleich stellen. Diese kann nur durch Urthel und. Recht ausgesprochen werden. Also kann.an sich die Einziehung, nur durch Urthel und Recht ausgesprochen werden. Königl. Commissair V, Groß: Der Grundsatz, daß Dienst-, Mischungen Nicht durch richterliches Erkenntniß ausgesprochen werden sollen, ist schon in dem Criminalgefttzbuche anerkannt und ausgenommen, und die Einziehung des Besetzungsrechtes oder die. Entfernung von derAnstellung steht wohl in demselbenVerhaltniß. Was die Vergleichung des vorliegenden Falls mit der.Consiskation, betrifft, so kann sch derAnsicht des Secr. Hartz und des Bürgermei ster Schill nicht beitreten, daß man das Recht zu Besetzung einer Stelle als Theil des-Eigenthu'ms ansehen könne. Es ist einpo litisches Recht, das,vermöge Grundbesitzes oder anderer Verhält nisse Privatpersonen überlassen ist; allem dieses Recht als einen Th eil Les Eigmthums. änzufehA/ stimmt weder mit dem gesetzli chen noch mit dem gemeinen Sprachgebrauch überein. Secr. Hartz: Ueber die Dienstentsetzung entscheidet das Staatsdkenergeseßx - . . -: Referent Prinz Johann: Ich bin weit entfernt, dem Konigl..Commissair beizutreten, und das Besetzungsrecht für kein Eigmthumsrccht zu halten. Ich halte es dafür. Es ist allemal !n patrüuonia und geht vo.n Hand zu Hand über an den Käufer beim Verkauf des Grundstücks, Aber es ist ein Eigenthums- rccht von eigmthümlicher, nämlich politischer Matur, weil es von dem wichtigsten Einflüsse inBezichung auf andere Personen ist. Ich muß also anerkennen, daß die Suspension bisweilen durch politische Gründe geboten werden kann; aber das Recht soll nicht, wie gesagt worden ist, consiszirt werden, sondern nur auf LebenszeitHes Besitzers schlafen. Von einem Einziehungs rechte des Staats wirdHhnchin nicht die Rede, sein; er bewirkt die Einziehung nur .Mr-Sichemng des R echtes, wenn wegen Be-. stechung und daraus hervprgegangenen Nachtheilen der Betheilrgte gerichtlich vÄurth'eilt worden ist, indem er dieses Recht suspmdirt. Es ist dies, gleichsam wie bei dem alterlichen Recht. Wenn der Vater das Erziehungsrecht mißbraucht- so wird sein Erziehungs recht suspmdirt.. .Eine solche Entziehung kann nun doppelter Natur sein, .entweder in administrativer oder juristischer Bezie hung. . Der Letztem wird dadurch gegnügt,^daß nur durch, einem Nichterspruch die Entziehung erfolgt. Sollte -die. C'ntzichung aus .administrativen Gründen nothwendrg sein, so.möchte ich auch um keinen Preis der Administrativbehörde solche entziehn. Es liegt dies auch im Geiste des Criminalgesetzbuchs, denn es macht die Entziehung solcher Rechte abhängig von einer gewissen Strafe, und ebenso auch''im Geiste des Staatsdienergesetzes. Es bestimmt bei der Entsetzung, daß solche nothwendig
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