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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 15. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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denn auch selbst sein Urheber, Feuerbach, sich genöthigt sah ge schehen zu lassen, daß wenige Jahre nach dem Erscheinen jenes ersten großem Werkes der neuern Deutschen Criminalgesetzge- bung (des ersten BaierischenCriminalgesetzbuches)m dem höchst wichtigen Capitel von dem Diebstahl, gänzlich von dem, was dort in Folge seines Systems verordnet worden war, wieder abgegangen wurde. Doch es würde zu weit führen, wenn ich, was sich als Folgerung des Systems ergiebt, darlegen wollte; der Zweck, warum ich das, was ich erwähnte, aussprechen zu müssen glaubte, ist erreicht, wenn ich gezeigt habe, wie man keineswegs sagen kann, daß in dem Gesetzbuchs, und eben so wenig, daß in dem Deputations-Gutachten kein System be folgt sei, oder auch, daß man sich an keines ausschließlich gehal ten habe; man hat sich vielmehr an eines, welches man für das richtige hielt, anschließen wollen, und hat man es nicht mit voller Consequenz gethan, so ist dies eine von jenen Zufällig keiten, denen der Mensch mit dem besten Willen und der höch sten Intelligenz immer ausgesetzt ist; hin und wieder ist auch wohl die Ueberzeugung bemerkbar geworden, daß jenes System, welches man erwählt hat, nicht das richtige sei, und daß man da mit nicht zum Zwecke komme. Hauptsächlich und schließlich muß ich protestiren gegen die Ansicht, als ob es möglich sei, 3, 4, 5, bis 6. verschiedene Systeme des Criminalrechts mit einander zu vereinigen. Es ist unmöglich, ein Criminalgesetzbuch auszu arbeiten, bald mit Berücksichtigung der Besserungstheorie, bald der Präventionstheorie, bald mit Hinsicht auf die Theorie des psychologischen Zwanges, bald wieder mit Hinsicht auf jene der Abschreckung. Man kann nicht sagen, ich will aus dieser Theorie das, aus jener jenes entlehnen, wie es mir gerade dem vorliegenden Zweck angemessen erscheint. Das kann man nicht sagen; dem zweckmäßig ist nur das, was als taugliches Mittel zu einem bestimmten Zwecke erscheint. AlleTheorieen haben ei nen bestimmten Zweck. Es würde, was nach der einen für zweckmäßig erscheint, nach der andern für unzweckmäßig erklärt werden müssen, und was ist denn nun in irgend einem vor liegenden Falle zweckmäßig? Nun würde gesagt werden können: Wir stellen einen höhern Zweck aus, und bemessen darnach die einzelnen Bestimmungen, wie sie die Systeme dar bieten, und wenn zu diesem höhern Zwecke hier die Präventions theorie, dort die Besserungstheorie, hier die Abschreckungstheo rie und dort die Theorie des psychologischen Zwanges paßt, so wählen wir sie. Dann würde man aber wieder das auf heben, was man früher aufgestellt hat, man würde eine von allen diesen Systemen verschiedene, also eine neue, in sich zu sammenhängende Theorie befolgen, und allerdings würde das Verfahren das richtige sein. Es giebt übrigens nur eine Theo rie, nach welcher ein Criminalgesetzbuch bearbeitet werden kann, die Theorie der Gerechtigkeit, die Theorie, welche allen andern vorausgehen muß. Die erste Frage ist die: Hat der Staat das Recht zu strafen? und die andere: Soll der Staat in dem oderjenem einzelnen in Frage gestellten Falle von seinem Straf recht Gebrauch machen? Die Theorie der Gerechtigkeit beant wortet die erste Frage, und sie ist die Grundlage aller Gesetzge bungen von jeher gewesen; die Verfasser mögen sich die Sache gedacht haben, wie sie wollten; haben sie sich auch zu einer an dern Idee hinneigen wollen, so habest sie sich während der Ar beit und im Verfolg derselben gewiß überzeugt, daß es unmög lich ist, damit fortzukommen. Die 2. Frage war: Soll der Staat bei einer Bestimmung, die über ein bestimmtes Verbre chen gegeben werden soll, von seinem Strafrechte Gebrauch machen? Ist ihm als einem Vereine vernünftiger und sittlicher Wesen gestattet, die volle Befugniß der Strafe, wie sie dem Princip der Gerechtigkeit nicht entgegen sein würde, geltend zu machen? In Bezug auf diese 2. Frage kommen die verschie denen Theorieen, welche man unter dem Gesammtnamen der relativen, oder auch der Nützlichkeitstheorieen bezeichnet, der Abschreckung, Besserung, Prävention, und wie sonst sie heißen mögen, zur Sprache. Sie enthalten einetheilweise Antwortauf jene Frage, aber nicht eine vollständige, und die erste Frage, ob eine Strafe gerecht sei, beantworten sie gar nicht. So viel ich zu erkennen vermochte, hat, wie gesagt, die hohe Staatsregie rung die Gerechtigkeitstheorie im Auge behalten; ob allenthal ben dieser Theorie nach in den einzelnen Bestimmungen ver fahren worden ist, bleibt noch dahin gestellt. Dagegen kann ich nicht umhin zu bemerken, daß es mir scheint, daß die ver ehrte Deputation die Theorie des psychologischen Zwanges zu Grunde gelegt, und diese verschiedenen Grundansichten haben ihre Folgerungen geäußert, durch das ganze Deputations-Gut achten. Ich füge noch Folgendes hinzu: wenn die geehrte Deputation von der Strafe sagt, sie müsse human, gerecht und zweckmäßig sein, so räume ich sehr gern ein, daß diese Erfor dernisse an eine Strafbestimmung geknüpft sein müssen, nur muß ich bemerken, daß die 'Gerechtigkeit die erste und vor züglichste Erforderniß ist, und nur als zweites Erforderniß die Humanität und die Zweckmäßigkeit folgt. Auch muß ich erwähnen, daß ich die Ausdrücke aufSeite 7. des Deputations- Gutachten, wodurch das Wesen der gerechten Strafe bestimmt werden soll, nicht ganz richtig finden kann. Es heißt: „sie sei gerecht, indem sie einerseits nur den Schuldigen treffe, an dererseits dem Verbrechen dergestalt angemessen sei, daß das Mittel nicht außer Verhältniß mit dem Zwecke komme." Das Letztere ist nicht Charakter der Gerechtigkeit der Strafe, das ist ein Merkmal, das man ihr beilegen oder absprechen kann, wenn von derZweckinäßigkeit gesprochen wird, und die Gerech tigkeit wird auf ganz andere Weise ermittelt und bestimmt werden müssen. Doch wie gesagt, das scheint nicht Ge genstand der Erörterung in der Kammer sein zu können; alle diese Fragen sind rein wissenschaftlicher Natur, sie können nicht von uns entschieden werden, und es ist an sich nicht möglich, wenigstens im Praktischen nicht denkbar, daß wir uns Alle über ein System vereinigen sollten, nach welchem wir in den künftigen Sitzungen einzelne Paragraphen beurtheilen wollten. Ich würde daher an das Präsidium den Antrag stellen, daß dieser Theil des Deputations-Tutachten nicht zur Berathung gestellt werden möge. Referent Prinz I o Hann Es scheint nicht, daß noch ein Mit glied der Kammer über diesen Theil des Deputations-Gutachtens zu sprechen wünscht. In diesem Falle würde ich mir doch erlauben.
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