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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 22. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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ISS«. Mittheilirnge« über die Wer H andlung en des Landtags. 22. Dresden, am 22. December. Eilfte öffentliche Sitzung der I. Kammer, am 14. Decbr. 1836. (Beschluß.) Fortsetzung der besonderen Berathung über den Entwurf eines neuen Criminalgesetzbuchs. (Art. 1—4.) Der Antrag des Domherrn v. Günther zu Art. 2,3 und 4 wird nun zunächst verlesen, und er lautet: „Man kann we der den Gesetzartikeln noch dem Gutachten der Deputation, noch dem Separatgutachten des Hrn. v. Carlowitz unbedingt beitreten. Nach meiner Meinung ist das theoretisch Richti gere und zugleich praktisch Nützlichere Folgendes: Ist ein Verbrechen gegen die rechtliche Persönlichkeit des Sächsischen Staates oder gegen dessen Oberhaupt oder einen seiner Staats bürger verübt worden, so muß die Bestrafung des Schuldi gen, wenn er in die Gewalt der Sächsischen Gerichte kommt, sei er Inländer oder Ausländer, nach Sächsischen Gesetzen er folgen. L) Andere von Inländern oder Ausländern im Aus lande verübte nicht zu der Klasse sub L gehörige Verbrechen, insofern durch sie Privatgüter einer Privatperson (auch eines fremden Staates, insoweit er als Privatperson zu betrachten ist) verletzt worden sind, müssen in der Regel nach dem Gesetze des jenseitigen Staates, nach dem unsrigen aber nur dann beurtheilt werden, wenn das unsrige gelinder ist. Es wird aber bei dieser Klasse vorausgesetzt, daß der Verletzende zur Zeit der Eröffnung der Untersuchung Sächsischer Staatsbür ger und also ein kormn orclinsiium vrimüiulv kn Sachsen ge gen 4H n begründet war. Die einzige Ausnahme möchte sein, wenn ein subältus IvmporLrius wegen eines im Aus lände begangenen Verbrechens in Sachsen aus vorgängige Denunciation oder Requisition verhaftet wird. Hier muß es der Staatsregierung frei stehen, ihn selbst nach obigen Grund sätzen zu bestrafen oder ihn auszuliefern, — was jedoch mehr in den Criminalproceß zu gehören scheint, v. Wegen Ver brechen des öffentlichen Rechts, worunter man hier auch die Angriffe auf die Persönlichkeit fremder Staaten, begriffen wis sen will, sollte wohl bei uns in der Regel gar keine Untersu chung und Strafe stattsinden, sondern nur ausnahmsweise, nämlich, wenn Staatsverträge oder Bundestagsbeschlüffe uns dahin verpflichten, und auch dann nur aus vorgängige Requi sition der Regierung des verletzten Staates, nicht ex «kkow. Uebrigms tritt dieselbe Regel ein, wie bei den unter L bemerk ten Fällen, v. Nur dann können Sächsische Unterthanen wegen der im Auslände begangenen Vergehungen des öffent lichen Rechts (und zwar nach Sächsischen Gesetzen) bestraft werden, wenn in diesen unfern Gesetzen ausdrücklich erklärt ist, daß sie den Unterthan, auch wenn er sich im Auslands aufhält, verpflichten sollen. Ich beantrage eine Modifikation von tz. I —4. im Sinne dieser Ansichten. Zu Art. 4. Antrag: Daß das Justizministerium keine Untersuchung verhängen lassen wolle, welche nach obigen Grundsätzen nicht statt haben würde,, wohl aber die Erlaub- niß zu Führung von Untersuchungen verweigern könne, wenn politische Rücksichten es rathsam machen. 0. Günther: Bei dem von mir gestellten Amendement zu dem 2., 3. und 4. Art. des Gesetzentwurfs haben mich fol gende Rücksichten geleitet: Sobald der Sächsische Staat oder dessen Oberhaupt oder ein Sächsischer Staatsbürger irgendwo verletzt und angegriffen worden ist, sobald irgendwo gegen ihn ein kriminalistisches Unrecht geübt worden ist, würde an und ur sich ihm das Recht der Wiedervergeltung zustehen. Insoweit )ieses Recht von den Bürgern auf den Staat übergetragen wor den ist, wird der Staat dasjenige Subjekt sein, durch welches die Wiedervergeltung und zwar in der rationellen Form der Strafe geübt werden müßte. Daher leitet sich der erste meiner Sätze: („Ist ein Verbrechen — Sächsischen'Gesetzen er folgen." Siehe oben unter L.) — Mag das Verbre chen verübt sein, wo es wolle, der Einzelne hatte, wenn der Staatsverband ihm dies nicht untersagte, das Recht der unmit telbaren Wiedervergeltung. Er hat dieses Recht zum Behuf der Erhaltung der Rechtsordnung auf den Staat übergetragen, mit hin wird es der Staat nach dem von ihm selbst festgestellten und für gerecht erklärten Maßstabe üben. Z. B.: ein Sächsischer Staatsbürger ist außer den Grenzen irgend eines Staates, im freien Raume, im Weltmeere auf einem Schiffe, oder auch mit ten in Afrika von einem Sklavenhändler in die Sklaverei ge schleppt worden. Der Sklavenhändler kommt nach Sachsem Er muß zu Arrest gebracht und nach den Grundsätzen des Säch sischen Rechts verurtheilt werden, und es erfolgt also die rechtliche Wiedervergeltung nach dem Maßstabe, den unser Staat als gerecht anerkennt. Ich komme auf meinen zweiten Satz: /Andere von In ländern — gelinder ist." Siehe oben unter L.) Wenn ein Verbrechen im Auslande verübt worden ist, wodurch kei ner unserer Mitbürger, auch nicht unser Staat oder un ser Regent verletzt ward, so haben wir, so hat der Sächsische Staat an der Bestrafung eines solchen Vergehens an sich kein Interesse, er hat also auch kein unmitelbares Recht dazu. Nun besteht aber unter allen Staaten christlich-europäischer Bil dung, mögen sie diesseits oder jenseits des Oceans gelegen sein, eine mehr oder minder enge Verbindung, vermöge deren sie ein-
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