Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 23. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
ses'Dekret hat die Deputation als Bestallungsdekret ansehen müssen. Hier unterbricht den Redner Staatsminister v. Zeschau: Es ist kein Bestallungsdekret ausgefertigt worden, es ist bloß die Verfügung, durch welche er als Mitglied der Commission ernannt wird, aber kein Bestal- ungsdekret. Abg. v. Thielau: Wenn nun hier die Frage zu erörtern ist, was die Kammer zu thun habe? so scheint es mir nur dar auf anzukommen, daß sie sich über die zu ergreifende Maßregel erkläre. Wenn geäußert worden ist, daß sie gar Nichts thun solle, so muß ich mich dagegen aussprechen. Die Kammer hat sich gestalten Sachen nach über das Deputations-Gutachten, oder mit anderen Worten, darüber zu erklären: ob sie glaube, daß V.° Runde als im Staatsdienst angestellt zu betrachten sei öder nicht; sich für inkompetent zu erklären, wird und kann der Kammer doch wohl nicht angerathen werden. Bejaht die Kam mer die Frage des Deputations-Gutachtens, so wird es darauf ankommen, was die hohe Staatsregierung auf den Antrag, eine neue Wahl zu veranstalten, antworten wird, und leicht stelle ich mir vor, - daß sie nach der Erklärung, die sie bereits ge geben, keineswegs gemeint sei, den Abg. v. Runde als im Staatsdienst angestellt anzusehen und auf den Antrag einzu gehen. Es würde also hier der Fall eintretett, daß die Staats regierung mit der Kammer nicht im Einverständniß ist; betrifft die Meinungsdifferenz eine Auslegung der Bestimmungen der Verfassungs-Urkunde, und sollte diese hier in Frage kommen, so würde entweder ein Compromiß (Vereinigung) nach tz. 153. der Verfassungs-Urkunde eintreten oderdieSache an den Staats gerichtshof gelangen; kann nun dieser Compromiß so gut vor her als nachher getroffen werden, so scheint es zweckmäßig, jetzt einen solchen Compromiß in Vorschag zu bringen und sich vor zubehalten, die Meinung über den speciellen Fall erst auszuspre chen, wenn die Vereinigung fehlschlagt. Meine Ueberzeugung ist die, einen solchen Compromiß mit der Regierung vor der Abstimmung über das Deputations-Gutachten zu errichten, vor ausgesetzt, daß die verfassungsmäßigen Rechte der Kammer Vor behalten werden. Betrachten wir die Lage der Sache ganz un befangen, so zeigt sich, daß durch den Antrag auf einen solchen Compromiß eine Aenderung der Sachlage nicht herbeigeführt werden würde, wenn auch die Entscheidung des Staatsgerichts hofs künftig zu erfordern sein sollte, da auf der einen Seite dje Staatsregierung, auf der andern Seite die Kammer auf ihrer Meinung beharrt. Welches Urtel nach unserer Erwartung der Staatsgerichtshof auch fällen mag, und wenn schon auch ich glaube, daß die Entscheidung zu Gunsten des Deputations- Gutachtens ausfallen muß, so ist doch die Sache einmal in Zwei fel gestellt, und die Kammer ist jetzt noch, ohne sich zu präjudi- ziren, berechtigt, einen Compromiß einzugehen und den strei tigen vorliegenden Fall unerörtert zu lassen, sobald sie eine Ver einigung mit der Regierung getroffen hat. Entscheidet aber die Kammer heute über das Deputations-Gutachten, so wird da durch der Zweifel nicht gehoben, und sie ist nicht mehr berechtigt, wenn sie die tz. 71. b. der Verfassungs-Urkunde anwendbar er kennt, dem Abgeordneten 0. Runde den Sitz kn der Kammer zu lassen, da sie nicht befugt sein mag, den Wählern em Recht zu entziehen, was sie als begründet, und deren Vertreter zuzu lassen, den sie als nicht legitimirt anerkannt hat. Auch ich bin denn zur Zeit der Meinung, zuzugestehen, daß die Sache zwei felhaft sei. Abg. Sachße: Ich habe nur noch Einiges zur Widerle gung der verschiedenen Aeußerungen hinzuzufügen. Es wurde ein Vergleich der Mitglieder der Generalcommisston mit dem Abg. v. Runde von einem Abgeordneten angestellt und behaup tet, daß so, wie die Generalcommissaire Staatsdiener seien, seien auch die Mitglieder devCentralcommission Staatsdiener'. Allein die Gleichheit kann ich keinesweges zugeben, denn die Mitglieder der Generalcommission würden es sehr übel vermer ken, wenn man den Abg. v. Runde in ein gleiches Verhaltniß stellen wollte, welcher nur einen Auftrag gegen eine monatliche Remuneration, aber keineswegs Anspruch auf Beförderung hat, und dessen Verhältniß mit Endigung der Commission aufhört. Ferner wurde von einem Abgeordneten angeführt, daß bei einer der Deputation entgegengesetzten Ansicht die Wahlfreiheit be schränkt würde, allein ich halte dafür, daß das, was er an geführt hat, zu weit gehe. Er meint, die Wahlfreiheit sei un- beschränkt zu lassen, es sei die Wahlfreiheit ein Kleinod eines konstitutionellen Landes. Es kommt immer daraus an, ob v. Runde Staatsdiener sei, denn der Abgeordnete führte selbst an, daß diese Wahlfreiheit von dem Gesetz bestimmt, und daß sie nicht unbedingt ist zumVortheil der Wähler sowohl, als der ganzen Staats einrichtung. Die Verfassungs-Urkunde spricht §. 71. klar aus: wenn ein gewählter Deputirter zum Staats diener befördert wird, soll er austreten. Immer kommt es darauf an, ist der Abg. v. Runde Staatsdiener? Nach tz.44. der Verfassungs-Urkunde nicht. Es heißt darin ausdrück lich: „Die Verhältnisse der Staatsdiener sollen durch ein Gesetz naher bestimmt werden. Nun sagt gleich im Eingänge das Staatsdienergesetz, daß §. 44. der Verfas sungs-Urkunde durch solches zur Erledigung gebracht wer den solle. Wenn nun dieses Gesetz von den Ständen ge nehmigt, so ist kein Zweifel darüber, wer unter Staatsdiener zu verstehen sei, denn außerdem würden ja alle Communalbeamte, die auch für Staatszwecke arbeiten und der Regierung verant wortlich sind, dahin zu rechnen sein. Niemand abep wird be haupten, daß ein solches Amt des Sitzes in der Kammer ver lustig macht. Es wurde ferner geäußert, es sei ein Compro miß nöthig, die Sache sei an den Staatsgerichtshof zu bringen, das halte ich nicht für unbedingt nöthig, denn es wird immer von der Kammer abhängen, ihre Ansichten auszusprechen, ob der V. Runde Staatsdiener sei oder nicht; nach meiner Ansicht kann sie das nicht aussprechen, indem die Z. 3. des Staatsdie nergesetzes, welche enthalt, wer den Staatsdienern nicht bei- zuzählen, auf v. Runden schlechterdings anzuwenden ist. Abg. Wieland: Zu dem, was bisher über die Sache gesprochen worden ist, habe ich mir nur eine einzige Bemerkung zu erlauben; es ist ein Bedenken gegen, das Deputations- Gutachten. Das Deputations - Gutachten scheint einen Un terschied zu machen zwischen Staatsdienern im engem und
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder