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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 26. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Hartz erklären, aber auch nicht für das des Hrn. Bürgermeister Bernhardi. Die Ehrenrechte, die er als Meister mit den bür gerlichen Ehrenrechten erlangte, wird er verlieren, aber nicht das Recht, was er durch Kenntnisse erworben hat; das Recht muß er behalten, und es würde ein großes Unrecht sein, wenn man ihm dieses Recht abschneiden wollte. Königlicher Commissair v. Grvß: Man hat bei Abfas sung des Entwurfs unter dem Ausdrucke Meisterrecht nur das Befugniß, das Gewerbe unter den durch das Gesetz vorgeschrie-, benen Bedingungen auszuüben, verstanden. Ich kann nicht glauben, daß der Titel : Meister als ein Ehrenrecht anzuneh men sek, denn die Ehrenrechte der Mitglieder einer Innung bestehen wohl darin, den Znnungsversammlungen beizuwoh- nen,über die darin verhandelten Angelegenheiten mit abzustim men und Jnnungsamter zu bekleiden.. Daß alle solche Eh renrechte einem aus dem Zuchthause entlassenen Verbrecher un-! tersagt werden, dadurch scheint für die Ehre der Innungen gnüg-! lich gesorgt zu sein; allein das Verbot, ihnen eine Benennung beizulegen, welche nur das ihnen zustehende Befugniß, ein Ge werbe zu betreiben, bezeichnet, würde gewiß viele Znconvenien- zen herbeiführen. v. Biedermann: Indem ich mich gegen das Amende ment erkläre, habe ich den gemachten Bemerkungen noch hinzu zufügen- daß es dahin kommen könnte, daß die Erlaubniß, das Gewerbe ohne Erlangung des Meisterrechtes zu treiben, als eine Begünstigung angesehen werden könnte. Die Erwerbung des Meistetrechtes wird ost wegen der damit verbundenen Kosten als eine Last betrachtet. Seer. Hartz: Gegen die Bemerkung des Herrn Frei herrn v. Biedermann muß ich erinnern, daß auch nach mei nem Vorschläge der entlassene Sträfling Alles das leisten soll, was Andere, die Meister heißen, leisten müssen, z. B. ein Meisterstück machen und die Beiträge zur Innung geben. Daß aber das Wort: Meister ein Ehrentitel ist, wird wohl Nie mand in Zweifel ziehen, wenn er sich daran erinnert, daß man, bei der Anrede nicht sagt: Geselle Schulze, wohl aber Meister Schulze und Herr Schulze. v. Po fern: Allerdings ist das Wort Meister ein Ehren recht, ein ehrenwerther Titel; schon ein Blick in die Innungs- Artikel und die dorr zu findenden Worte: ehrhaft, ehrbar, dürste dies zur Gnüge beweisen. Wie nun dem Adel daran gelegen sein muß, daß ein aus dem Zuchthause Entlassener den Adel nicht behalte, so muß auch den Innungen daran liegen, daß einer, der im Zuchthause ist oder war, nicht den Meister titel führe. v. Carlowitz: Auf die Bemerkung des Herrn v. Po sern, daß sich jenes Prädikat ost vorfinde, bemerke ich nur, daß ich in Jnnungsbriefen Nichts von einem ehrbaren Meister stand, aber viel von einer ehrbaren Innung, einem ehrbaren Handwerke gelesen habe, und daß der Geselle dem Handwerke ebenfalls angehöre. Bürgermeister Hü bl er: Die Ansicht des Herrn Bür germeister Schill ist auch die meine. Auch ich kann das Wort: Meister nicht/ wenigstens nicht ausschließlich, für einen Eh rentitel halten. Es ist mehr als Titel. Es bezeichnet den ganzen Umfang der Befugnisse des Zunftgenossen, der sein Probestück geliefert und von der Innung für fähig erklärt wor den, seine Profession selbstständig zu betreiben. Auch ich halte es für höchst bedenklich, weiter zu gehen, als Art. 9. vor schreibt, und mehr, als die Entziehung der Ehrenrechte an die erlittene Zuchthausstrafe zu ketten. Abgesehen von den bereits entwickelten Gründen macheich noch daraufaufmerksam, daß der Vorschlag der Herren Bürgermeister Hartz und Bern hardi störend in die Industrie und Gewerbe eingreifen würde. Denn die empfindlichen Nachtheile, welche sich für den das Meisterrecht Suchenden an den Vorschlag knüpfen, wür den gerade die tüchtigsten Arbeiter am nächsten treffen, weil eben diesen gegenüber, aus Gründen, die ich nicht weiter auseinandersetzen mag, das Ermessen der Innun gen am wenigsten gerecht sein würde, Conzessionen zu be willigen. Ferner aber ist auch wohl zu erwägen, daß eine große Ungleichheit durch den Vorschlag herbeigeführt werden müßte, indem er nur die zunftmaßigen Gewerbe be treffen würde, während alle nicht zünftigen Gewerbe un berührt von ihm blieben. Ich stimme daher gegen den Antrag. 0. Großmann: Wenn man nach der Nützlichkeit, welche aus dem Vorschläge für den aus dem Zuchthaufe Ent lassenen hervorgeht, urtheilen könnte, so müßte ich dafür stim men ; allein ich glaube, daß einmal die Rücksicht auf die Gleich heit, worauf wir aufmerksam gemacht worden sind, dann aber auch die auf die bürgerliche Ehre prävaliren müsse. So lange die Innungen noch nicht aufgehoben sind, muß von Seiten des Staats der Handwerker theuer und werth gehalten werden, und mich dünkt, es würde diesen im in nersten verletzen, wenn man Einem, der die Zuchthausstrafe erlitten hat, den Zutritt zum Meisterrecht gestatten wollte. Ich glaube, es ist für die öffentliche Sicherheit von hohem Werth, dafür zu sorgen, daß der Handwerker in diesen Rechten durch die Gesetzgebung geschützt werde. Bürgermeister Schill: Ich muß mich rechtfertigen- wenn ich mich vielleicht falsch ausgedrückt haben sollte, als ob ich den Handwerksstand in dem Meister nicht ehrte; im Ge- gentheil ich ehre ihn sehr und wünsche, daß die Meister selbst immer das Ehrgefühl in ihren Innungen aufrecht erhalten mö gen, aber ich wiederhole es, ich finde nicht ein Ehrenrecht in dem Worte: Meister, sondern nur darin, wenn er die Eh renrechte der Meister ausüben, an einer Versammlung des Handwerks theilnehmen und zum Vorgesetzten gewählt werden kann. Die Entziehung dieser Ehrenrechte war die Strafe, die auf das Verbrechen folgen muß, nicht aber die Entziehung des Titels: Meister. Secr. v. Zedtwitz: Es scheint fürwahr, als wenn jetzt ein Streit über Titel und Sache entstanden wäre. Der Herr v. Carlowitz machte schon daraufaufmerksam, daß der Titel: Meister eigentlich Nichts weiter sei, als die Bezeichnung des Gra des der Kunstfertigkeit, die Einer in seiner Kunst, erlangt hat. Dies ist auch von Andern bemerkt worden,^.und ich stimme dem vollkommen bei. Gleichgültig kann es nun zwar sein, ob
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