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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 35. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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der sehr erfolgreich beschäftigt werden, wodurch die Geschäfte sich mehr vertheilen und folglich einen rascher» Umschwung ge winnen, indem es der Kammer alsdann nicht leicht an Vor lagen fehlen würde. Abg. Eisenstuck: Ich bitte noch einmal ums Wort. Der Grund, der angeführt worden ist von der Ueberladung der Deputation, kann hier nicht ausreichey. Ich muß doch erwähnen, daß von der 1. und 2. Deputation Referate vor gelegen haben, während bei der 3. Deputation Manches noch nicht zur Relation gekommen ist. Diesen Grund kann ich nicht anerkennen, und wenn ein Vorwurf der Art der Deputation gemacht würde, so müßte ich ihn auf das Bestimmteste zurück weisen. Wenn übrigens gesagt worden ist, daß das hohe Dekret Gegenstände in sich fasse, welche die Erledigung der Anträge vom vorigen Landtage enthalten, so ist das richtig, und ich bin der Meinung, daß es dann an die 3. Deputation ge höre. Insofern es aber neue gesetzliche Bestimmungen ent hält, gehört es weder der 2. noch der 3. Wenn ein verehrtes Mitglied eine außerordentliche Deputation wünscht, so ist dies Sache der Kammer, sie kann es thun. Ich muß aber gestehen, daß das mancherlei Bedenken unterliegen würde, und dann bei wichtigen Gegenständen der Fall eintreten könnte, daß zu je dem Gesetz und Gesetzchen eine außerordentliche Deputation niedergesetzt würde, und das halte ich nicht für heilsam. Abg. Roux: Zur Widerlegung habe ich nur noch Eini- niges zu bemerken. Ich bin selbst Mitglied der I. Deputation, und es wird mir also das, was ich gegen die I. Deputation gesprochen habe, nicht als Vorwurf gegen andere Depu tationen ausgelegt werden können. Ich bitte, dies nicht zu mißdeuten, denn ich habe nur von dem Rechte der Kammer gesprochen: jede ordentliche Deputation auch für eine außeror dentliche zu erklären, und ihr das zuzuweifen, was die Kam mer glaubt, daß angemessener bei ihr, als bei einer anderen, in Vorberathung gezogen werde. Abg. v. Thielau: Wenn der Vorwurf auf mich fallen soll, als ob ich mich gegen die I. Deputation erklärt hatte, so muß ich bemerken, daß ich nur gesagt habe, daß die 1. und 2. Deputation genügendeVorlagen hat, um sich damit zu beschäfti gen, und daß es rathsam sei, eine Deputation, die wenig beschäf tigt ist, zu Bearbeitung des vorliegenden Gegenstandes zu wäh len. Wenn aber die I. Deputation das Recht vindizirt, alle Gesetzgebungsgegenstände vor ihr Forum zu ziehen, so kann ich mich damit nicht einverstehen. Der Kammer wird jedesmal das Recht Vorbehalten werden müssen, zu beschließen, an welche Deputation eine Sache abzugeben ist. Ich wiederhole das, was ich bereits gesagt, daß ich es für höchst unzweckmäßig erkläre, diesen Grundsatz in der Ausdehnung, wie er aufgestellt ist, gel ten zulasten, denn es könnten dann Fälle vorkommen, wenn die Geschäfte sich häuften, daß die Vorlagen nicht aufgearbeitet werden könnten. Es ist aber auch häufig wünschenswerth, daß eine Sache von verschiedenen Seiten beleuchtet wird und nicht immer von denselben Männern, die natürlicher Weise dieselben Ansichten zu Grunde legen, die sie bei der Bearbeitung der andern Gegenstände ausgestellt haben. Es kann daher nur er< wünscht sein, daß mitunter die Gesetzgebungsgegenstande von einem andern Gesichtspunkte aus bearbeitet und beleuchtet wer den, geschähe dieses nun von dieser oder von jener außerordent lichen oder ordentlichen Deputation. Ich glaube nicht, daß die 4.3.2. oder 1. Deputation das ausschließliche Recht hat, diesen Gegenstand für sich zu vindiziren. Vicepräsident 0. Haase: Ich stimme dem bei, was der Abg. v. Thielau bemerkt hat, und beziehe mich zur Unterstützung dieser Ansicht darauf, was in Htz. 105. und 109. der Landtags ordnung bestimmt ist. Zn der 105. §. heißt es nämlich: „die Kammer kann , wenn sie es zur Unterstützung einer dieser De putationen oder sonst zur Förderung der Geschäfte nöthig findet, für einzelne Sachen oder Klassen derselben noch außerordentliche Deputationen bestellen, zu dem Ende auch die einer Deputation bereits zugewiesenen Sachen ihr wieder entnehmen." Inder 109. tz. dagegen heißt es: „gehört ein Gegenstand in den Geschäfts kreis mehrerer Deputationen, so ist derselbe vorerst an dieje nige ,- wohin er der Hauptsache nach gehört, mit dem Anhänge zu weisen, daß der Vorstand einen Zusammentritt mit der an dern betreffenden Deputation veranlasse." Da nun.diese An gelegenheit schon früher dem Geschäftskreis der 3. Deputation zugewiesen worden, so dürfte ihr auch nach jenen Paragraphen selbige zu überlassen sein, und wäre, da nöthig, die Weisung zu geben, daß sie in den betreffenden Puncten einen Zusammentritt mit einer andern betheiligten Deputation veranstalte. Abg. 0. Schröder: Zur Widerlegung einer vorhin vor gekommenen Aeußerung habe ich Folgendes zu bemerken. Es wurde erwähnt, -aß von der 3. Deputation zur Zeit Referate noch nicht erstattet worden wären. Es ist jedoch lediglich gleich beim Anfänge des Landtags em einziger Gegenstand an sie ge langt, der die Lotterieen betraf. Der Bericht darüber ist längst erstattet und in der Kammer vorgetragen worden; es war sogar eines der ersten Referate. Alle andere Sachen sind erst 2,3 Tage vor den Feiertagen an die 3. Deputation gelangt, sie haben also noch nicht bearbeitet werden können, weil es nicht möglich war. Ein Vorwurf kann sie daher nicht treffen. Präsident: Ich habe nur zu bemerken, daß allerdings bei der 3. Deputation alle Mitglieder zum Theil mit mehreren Arbeiten beschäftigt sind, auch heute wieder Gegenstände an die selbe gelangen und also wenigstens der Grund, daß die 3. De putation nicht beschäftigt sei, nicht durchschlagen kann. Indes sen haben sich bei der Diskussion verschiedene Meinungen heraus gestellt. Die 1. Deputation hat den Gegenstand für sich in An spruch genommen, die Finanzdeputation ist dabei auch in Frage gekommen, die meisten Stimmen jedoch haben sich für die Ab gabe an die 3. Deputation vernehmen lassen. Selbst der Ab geordnete, der hauptsächlich aufUeberweisung an diel. Depu tation antrug, hat sich zufrieden gestellt erklärt, daß sie an die 3. Deputation gelange, und diese sich mit der 1. zu vernehmen haben werde, wenn es sich dabei um die Gesetzgebung handelt. Es kommt nun darauf an, ob die Kammer diese Meinung theilt, und ich glaube, daß es am zweckmäßigsten sein wird, die Frage darauf zu stellen, ob dieser Gegenstand an die 3. Deputation abzugeben sei, und dann noch darauf, mit welcher Deputation
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