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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 37. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Amendement des Seer. Hartz wenigstens eine bestimmte Fassung erhalten müssen, um diesen Fall der Straflosigkeit auszuschließen. Secr. Hartz: Ich finde allerdings, daß die Bemerkung des Negierungs^Commissair V. Groß sehr gegründet ist; den noch kann ich von meinem Anträge bei der Größe der Gefc^, welche er beseitigen soll, unmöglich zurückgehn und erlaube nm- zur Modifizirung desselben vorzuschlagen, daß nach dem Worte : „öffentlich" hinzugefügt werde: oder in Gegenwart des Be leidigten." Dadurch glaube ich, jenen gewiß sehr begründe ten Einwand beseitigen und doch, was ich wünsche, aufrecht er halten zu können. Ich fühle wohl, daß der Ausdruck „Belei digte" hier nicht ganz das rechte Wort ist, ich sinne jedoch ver geblich auf den richtigen Ausdruck, der mir im Augenblick nicht sofort beigeht; er wird sich aber bei der endlichen Redaktion schon finden lassen. Nachdem der Antrag, welcher zu dem frühern ein Sous- Amendement bildet, die hinreichende Unterstützung ge funden hatte, bemerkt Refer. Prinz Johann: Ich erlaube mir, mich sowohl gegen das Sousamendement als gegen das Hauptamendement zu er klären. Man muß diese Fälle in concreto nehmen. Es äußert sich Jemand in einer Gesellschaft von 5—6 Personen auf eine beleidigende Weise gegen das Staatsoberhaupt eines fremden Staats, die Sache kommt zur Sprache, der Gesandte beklagt sich wegen der Injurie; soll nun mit nicht mehr als 2 Lagen Gefängniß bestraft werden? Ich glaube, daß der fremde Ge sandte und der fremde Hof sich kaum damit befriedigen würde. Ich glaube, daß das Minimum von 2 Monaten nicht unan gemessen sei; es hat sich Jeder in seiner Rede in Acht zu neh men vor beleidigenden Aeußerungen gegen fremde Regenten, fremde Gesandten, und muß dies um so mehr thun, weil er die Verpflichtung hat, den Staat gegen fremde Negierungen nicht in Verlegenheit zu setzen. Staatsminister v. Könneritz: Auch ich muß mich dage gen erklären. Es kommt darauf an, ob zu Injurien überhaupt Oeffentlichkeit gehört oder nicht. Gehört sie überhaupt nicht dazu, so sehe ich nicht ein, warum bei Injurien gegen fremde Regenten dieses Merkmal stattsinden soll. In der That sehe ich nicht ein, wie auswärtige Regenten nicht das Recht haben sol len, wie der Privatmann! Daß eine solche Injurie strenger bestraft wird, geschieht aus Rücksicht auf den Staat, weil der fremde Staat Mittel genug hätte, eine solche Injurie dem Säch sischen Staat entgelten zu lassen. Im klebrigen ist schon vor hin bemerkt worden, daß in einem solchen Falle jedesmal Vor trag an das Justizministerium erstattet werden soll. Ist ein besonderes Interesse nicht da, so wird bei dem Fall, den der Antragsteller voraussetzte, die Untersuchung wahrscheinlicher weise nicht beginnen. Secr. v. Zedtwitz: Dem füge ich noch hinzu, daß eine solche Bestimmung auch insofern für uns höchst nützlich ist, als wir dann dasselbe Recht auch vom Auslande verlangen können. Auch unsere Regenten und Gesandten müssen wünschen, daß in andern Staaten dergleichen ehrverletzende Aeußerungen gegen sie gehörig gerügt und bestraft werden, sie mögen öffentlich oder inter prirstos panetes geschehen fein. Würde jedoch ein An deres hier bestimmt, so würden auch sie im Auslande wohl schwerlich darauf Anspruch machen können. Ich müßte mich also gegen -en Antrag erklären. Der Präsident konnte nun die Frage stellen, ob man das in Frage stehende Amendement annehme? Dies wird mit 20 gegen 9 Stimmen verneint. v. Welck: Ich wollte mir die Frage erlauben, ob zur Anwendung der Strafen, welche in den Artikeln 80—90 fest gesetzt sind, erfodert wird, daß der Injuriant gewußt hat, daß der Jnjuriat eine solche Person sei? Secr. Hartz: Die Zusatzparagraphe, wie ich sie bean trage, betrifft den Gegenstand, welchen v. Welck in Sprache zu bringen in Begriff stand. Ich habe durch den Zusatz die Be stimmung beizufügen gewünscht, daß die hier festgesetzten ziem lich harten Strafen nur dann eintreten können, wenn der Belei diger die Person kannte, die er beleidigte. Ich glaube, daß dem Staatsbürger ohnmöglich zuzumuthen sei, fremde Regenten, ja deren Gesandte sogar zu kennen. Daß übrigens, wenn der Fall bei Personen eintritt, die nicht gekannt sind, die gewöhn liche Strafe der Injurie eintreten wird, scheint sich von selbst zu verstehen. Allein es scheint doch zu hart zu sein, auch die hier bestimmten Strafen eintreten zu lassen, wenn Jemand vielleicht schwer gereizt sich eine Injurie gegen den zu Schulden kommen läßt, welcher derRepräsentant eines fremden Staates ist, den aber der Beleidiger als seinen Mitbürger ansieht. In diesemSinne habe ich den Zusatzartikel vorgeschlagen und bitte den Präsiden ten, die Unterstützungsfrage darauf zu richten. Diese Unterstützungsfrage erfolgt denn auch und die Unter stützung findet in hinreichender Maße statt. Referent Prinz Johann: Die Deputation ist in der Sache, mit Secr. Hartz ganz einverstanden, sie glaubt nur, daß jener Zusatzartikelgänzlich überflüssig sei, und erlaubtsich, sich auf den Art. 66. zu berufen, wornach in dem von Secretair Hartz gedachten Falle, wenn der Beleidiger die Person nicht gekannt hat, die einfache Injurie Platz greifen wird. Staatsminister v. Könneritz erklärt, daß die Negierung mit dieser Ansicht.einverstanden sei, und es nimmt nun Secr. Hartz das Wort: Ich gestehe, daß, wie ich glaube, doch noch ein Unterschied zu machen ist. Da, wo von Beleidigungen des Staatsregenten und seinerFamilie die Rede ist, habe ich einen Zusatz der Art, wie ich ihn hier Vorschläge, nicht gewünscht, weil ich voraussetze, daß jeder Staatsbürger seinen Regenten und die Glieder seiner Negentenfamilie kennen kann und soll, für ihn also die Entschuldigung, er habe nicht gewußt, wen er beleidige, unstatthaft sein, mindestens nur zur Milderung der Strafe dienen würde; hier liegt aber dieser Fall nicht vor, und ich muß wünschen, daß der Zusatz ange nommen werde, ohne welchen die von mir besorgte Gefahr schwerlich ganz beseitigt wird. Referent Prinz Johann: Ich bitte zll bemerken, daß der Unterschied, den Secr. Hartz aufstellt, faktischer aber nicht 2
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