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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 40. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Dann fragt hinsichtlich der§.118. selbst der Präsident: Ob die Kammer die Paragraphe so, wie sie sich gestalten wird, anzunehmen gemeint sei? Wird einstimmig ange nommen. Referent Prinz Johann verliest §.119., wozu unter Zu stimmung der König!. Commissarien die Deputation folgende Fassung vorgeschlagen hat: „Wenn Jemand in einem Hand gemenge mit mehrern Personen getödtet worden ist, so ist jeder Lheilnehmer, welcher dem Entleibten eine tödtliche Verletzung beigebracht hat, als Todtschläger, jeder Andere aber nur nach Verhaltniß dessen, was er sich zu Schulden gebracht hat, zu bestrafen. Sind die von mehrern Teilnehmern eines Hand gemenges dem Entleibten beigebrachten Verletzungen nicht einzeln, sondern nur durch das Zusammentreffen tödtlich, oder ist der Urheber der tödtlichen Verletzung nicht zu ermitteln, so ist, insofern letztem Falls die einzelnen Lheilnehmer ihre Mit wirkung bei der tödtlichen Verletzung nicht von sich abzulehnen vermögen, gegen dieselben auf Zuchthausstrafe zweiten Grades bis zu Zehn Jahren zu erkennen." Da Niemand darüber zu sprechen verlangt, fragt der Präsident: Ob die Kammer die Fassung der Deputation, welche sie für den 119.Art. vorgeschlagen hat, annehme? Ein- stimmig angenommen. Referent Prinz Johann verliest §.120., welche lautet: „Ist derThater durch das ausdrückliche und ernstliche Ver langen des Getödteten zu der Tödtung bestimmt worden, so ist auf Gesängnißstrafe'von Einem bis zu. Drei Jahren, oder Arbeitshausstrafe bis zu Vier Jahren zu erkennen." Die Deputation hat hierbei eine Herabsetzung des Mi nimum bis auf 6 Monate Gefängniß vorgeschlagen." — Referent bemerkt, daß von Seiten des Hm. v. Bieder mann folgendes doppelte Amendement eingegangen sei: daß zwischen die Worte „so ist — auf" die Worte „nachBefinden" eingeschaltet und das Minimum bei der Gesängnißstrafe weg gelassen werde. — v. Biedermann: Ich glaube, daß die Paragraphe, wie sie hier steht, viel zu weit geht; sie berührt Fälle, die ganz straflos gelassen werden müssen, Fälle, wo jeder Grad von Strafe wegfällt, wo weder die öffentliche Meinung Strafe ver langen würde, noch die böse Absicht vorwaltet, ja sowohl den Getödteten selbst, als der menschlichen Gesellschaft eine Wohl- that erwiesen sein könnte. Ich setze den Fall, es tritt die Hundswuth bei Jemandem ein, er hat einen lichten Augenblick, er fühlt aber, es werde die Wuth wieder eintreten, er bittet Jemanden, ihnzutödten, Weiler voraussieht, daß er ums Leben kommen muß, und er auch Andere schützen will. Wenn ein solcher getödtet wird, soll der da bestraft werden, der ihn ums Leben gebracht hat? Das halte ich für bedenklich; ich schlage daher die Einschaltung der (bereits mitgetheilten) Worte vor, und weil es Modifikationen giebt, wo die Strafe billig wäre, so finde ich auch sechs Monate Gesängnißstrafe zu hart, U. so wollte ich, daß man sagte: Gesängnißstrafe bis zu 1. Jahr. Präsident richtet nun auf dieses doppelte Amendement zwei Fragen zur Unterstützung desselben. Wird nicht un terstützt. Ziegler und Klipphausen: Es ist mir eigen aus gefallen, hier in dieser §. 120. Etwas zu finden, was einer Zurechnung fähig wäre. Der Fall, daß Jemand getödtet sein will von einem Andern, wird wohl nicht vorkommen; wenn aber der Fall vorkäme, und einer mich nöthigte zu ihm in die Stube zu kommen, und er träte hin und, sagte: ich schieße Sie todt, wo ich also gezwungen bin, Jemanden zu tödten, wie kann mir das zugerechnet werden? denn es läßt sich der Fall gar nicht denken, in Sachsen ganz gewiß nicht. Ich würde das hart finden, wenn Jemand über Etwas bestraft würde, wo er nicht physisch und psychisch frei ist. Diese Freiheit ist be schränkt, er ist dazu gezwungen worden, und da kann doch eine Zurechnung nicht stattsinden. Ich habe das der hohen Kammer anheimzustellen, und ich muß mich bescheiden, was sie hierauf beschließen wolle. Ich bin nicht im Stande, hierin eine Consequenz zu finden. Referent Prinz Johann: Ich erlaube mir zu bemerken, daß im ganzen Criminalgesetzbuche von dem Falle nicht die Rede ist, den sich der geehrte Sprecher denkt; es ist vielmehr die Rede davon, daß mich Jemand bittet, ihn zu tödten; denn wenn mich Jemand zwingt, ihn zu tödten, so treten-die Be stimmungen über die Nothwehr ein. Präsident stellt nun die Frage: Ob die Kammer den Antrag der Deputation zu Art. 120. (s. oben) annehme? Einstimmig angenommen. Ebenso wird die Frage: Ob dieselbe die §. 120. mit dieser Veränderung annehme? ein stimmig bejaht. Referent Prinz Johann verliest die Artikel 121. u. 123.: „(Kindesmord.) Eine Mutter, welche ihr uneheliches Kind während der Geburt oder in den ersten 24 Stunden nach dersel ben um das Leben bringt, ist mit 8 bis 15jährigcr Zuchthaus strafe zweiten Grades zu belegen. Bei Abmessung der Strafe ist vorzüglich zu berücksichtigen, ob sie den Entschluß zur Löd- tung des Kindes schon vor der Entbindung oder erst nach der selben gefaßt hat. Ist jedoch mit Gewißheit oder großer Wahr scheinlichkeit anzunehmen, daß das lebend geborne Kind nicht lebensfähig war, so ist die nach vorstehender Bestimmung ver wirkte Strafe auf die Hälfte herabzusetzen." „Art. 123. (Abtreibung der Leibesfrucht.) Wenn eine Schwangere durch äußere oder innere Mittel ihre Frucht im Mutterleibe tödtet, oder vor der gehörigen Reise abtreibt, so ist sie mit Zuchthausstrafe zweiten Grades von 1—3 Jahren zu be legen. Dieselbe Strafe trifft Denjenigen, welcher bei der An wendung vondergleichenderSchwangernbehülflich gewesen ist." Die Deputation hat ihr Gutachten zugleich auf Art. 121. und 123. erstreckt, wie folgt: „Bei den mannichfachen mildernden Rücksichten, wel che bei den beiden in diesen Artikeln erwähnten Vergehun gen eintreten,- insbesondere bei ganz jungen Personen, und wenn die Tödtung, wie so oft der Fall ist, nicht durch eine Handlung, sondern durch eine Unterlassung bewirkt wurde, in gleichen bei der Abtreibung, wenn dre Schwangerschaft noch ganz in ihrem Anfänge war, schien eine Herabsetzung des Mini mum, und zwar, was den Kindermord betrifft, bis auf Vier Jahr Zuchthaus zweiten Grades, was die Abtreibung betrifft, bis auf ein Jahr Arbeitshaus angemessener. Mit letztem Punkte sind auch die Königl. Commissarien einverstanden."
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