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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 40. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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in der Idee kaum trennen kann, und es ist ein Richter nicht ver bunden, die Strafe zu verdoppeln, sondern nur sie in dern con- ereten Falle zu erhöhn, weil der Verbrecher eine hartnäckige verbrecherische Tendenz ap den Lag gelegt hat. Königl. Commiffair v. Groß: Nur zwei Worte erlaube ich mir zur Entgegnung: Wenn der Versuch als gleichartig be trachtet werden soll, so hat dies kein Bedenken, sobald von dem selben Verbrechen die Rede ist; wenn aber aus der Zusam menstellung dieser Verbrechen als gleichartige die Folge gezogen werden soll, daß nun . auch der Versuch eines Verbrechens bei der spatem Verübung eines nur gleichartigen Verbrechens die Strafe des Rückfalls nach sich ziehen soll, dann glaube ich, ist mein Bedenken wegen einer daraus entstehenden zu großen Harte gerechtfertigt. Darnach wird vom Präsidium die Frage gestellt: Nimmt die Kammer den von der Deputation vorgeschlagenen Zusatz-Artikel an? Sie wird durch 15.,gegen 10 Stimmen bejaht. Man geht nun zum V. Kapitel über, welches von den Ver brechen wider die Gesundheit in den Artikeln 127 — 136 handelt. Referent Prinz I o Hann verliest den 1. und 2. Punct des! Artikels 127., wie folgt: , „(Körperverletzung). Wer durch eine Handlung, bei wel cher er den eingetretenen Erfolg beabsichtigte, oder wenigstens mit Wahrscheinlichkeit voraussehen konnte, einem Andern eine Beschädigung an seinem Körper zufügt, soll in folgender Maße bestraft werden: 1) mit Gefängnisstrafe von Vierzehn Lagen bis zu Drei Monaten, oder, im Fall die Gefängnisstrafe nicht die Dauer von Sechs Wochen übersteigt, mit verhaltnißmaßi- ger Geldstrafe, wenn die Verletzung ohne Gefahr und ohne nach theilige Folgen für die Gesundheit des Angegriffenen, und ohne die nachstehend angegebenen erschwerenden Umstände geschehen ist; 2) mit Gefängnkßstrafe von Sechs Wochen bis zu Sechs Monaten, wenn die Körperverletzung entweder in verabredeter Verbindung Mehrerer, oder mittelst hinterlistigen Anfalls er folgt ist." Referent bemerkt, daß er vorläufig hier stehen bleibe, weil zu den folgenden Punkten Amendements, eingegangen seien. Das Deputations - Gutachten geht dahin, daß das Wort: „An gegriffenen" mit dem genauem Ausdrucke „Beschädigten" ver tauscht werden möge, womit die Königl. Commiffarien einver standen sind. v.Zedtwitz bemerkt, daß dieses Wort auch im 3. Puncte vorkomme, und das Gutachten sich also auch darauf beziehe. Referent Prinz Johann entgegnen daß dies allerdings der Fall sei, und die Frage gleich in der Weise gestellt werden könne. Eine sonstige Bemerkung wird nicht gemacht, und das Gutachten der Deputation einstimmig angenommen. Zu dem 3. Punct des Inhaltes: „mit Arbeitshausstrafe von Einem bis zu Vier Jahren, wenn dem Angegriffenen durch die Verletzung ein bleibender Nachtheil an seiner Gesundheit zugefügt, oder derselbe dadurch verstümmelt oder auffallend verunstaltet worden ist;" wurde ein Amendement gleichfalls nicht gestellt, dagegen bei dem 4. Puncte: ,,4) mit Zuchthausstrafe zweiten Grades von Zwei bis zu Sechs Jahren, -wenn der Verletzte dadurch der Sprache, des Ge sichts, .Gehörs, öder der Zeugungsfähigkeit beraubt, oder in eine anscheinend unheilbare Geisteskrankheit versetzt, oder zu seinen Berufsarbeiten völlig unbrauchbar gemacht worden ist;" bean tragt Secr. Hartz den Wegfall der Worte: „anscheinend unheil bare," wobei Referent Prinz Johann bemerkt, daß die Deputation sich mit-diesem Vorschläge einverstanden erklärt habe. Secr. Hartz: Ich weiß nicht, ob es unter solchen Umstan den noch nöthig ist, den Grund für diesen Antrag zu entwickeln. Er liegt erstens darin, daß bei den übrigen Krankheiten, welche dieser Punct erwähnt, kein Werth darauf gelegt ist, ob sie un heilbar sind oder nicht. Es läßt sich denken, daß Jemand nur temporär des Gesichts oder Gehörs beraubt wird „und doch soll Zuchthausstrafe ftattfinden. Noch wichtiger aber ist.die zweite Erwägung: Ob eine Geisteskrankheit geheilt werden könne oder nicht, ist eine sehr schweren beantwortende Frage. Man wird zu dem Gutachten derAerzte seine Zuflucht nehmen müssen, und wenn diese bei der Unsicherheit der Sache aus zu großer Milde ihr Gutachten nicht auf die Unheilbarkeit stellen sollten, so würde nach der Fassung des Artikels nur die Strafe ein treten, welche der erste Punct bestimmt, nämlich Gefängniß von 14 Tagen bis 3 Monaten; denn unter den 2. Punct würde eine solche Beschädigung nur fallen, wenn Mehrere sich verab redet hatten, und unter den dritten Punct niemals, weil auch dieser einen bleibenden Nachtheil verlangt. Staatsminister v. Könneritz: Damit der Antrag der Unterstützungsfrage nicht bedarf, , erklärt das Ministerium, daß es damit einverstanden ist, diese Worte wegfallen zu lassen. Präsident: Die Deputation hat sich auch dafür erklärt, und es wird daher vielleicht nur bei der Frage auf Annahme des Artikels selbst darauf zurückzukommen sein. Zu Punct 5. r „mit Zuchthausstrafe ersten Grades von Vier bis Zwanzig Jahren, wenn der Angreifende bei der unternommenen Handlung eine von den unter Nr. 4. erwähnten Verletzungen oder eine andere auffallende Verunstaltung oder Verstümmelung des Angegriffenen ausdrücklich beabsichtigte, und dieser Erfolg wirklich.eingetreten ist" ist kein Amendement vorhanden, es be merkt aber Staats Minister v. Könneritz: Da neuerlich bemerkt worden, dieser Artikel enthalte eine andere Bestimmung als Art. 30. und eine Erweiterung des dort aufgestellten Satzes, so hat das Ministerium zu Vermeidung eines Mißverständnisses über seine Ansicht nur zum Protokoll zu erklären, daß es in den Worten: „mit Wahrscheinlichkeit voraussehen konnte" etwas Anderes nicht sagen wollen, als was in dem Art. 30. gesagt ist. Wenn diese Worte hier besonderes erwähnt worden sind, so be ruht dies darauf, daß der 30. Artikel den Fall enthält, wenn eine Handlung durch den Erfolg in eine andere Rechtsver letzung, mithin in ein anderes Verbrechen übergeht, wahrend hier das Verbrechen in seinen verschiedenen Abstufungen immer ein und dieselbe Rechtsverletzung, das Verbrechen der Körperver letzung, bleibt. Es soll dieses Verbrechen nach dem verschiede-
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