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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 41. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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L33 Art. 133. berzufügen: „dieVerbindlichkeit hierzu ist bei mehrern Teilnehmern an einer körperlichen Verletzung solidarisch." b) In dem Art. 134. nach den Worten „so wie" einzuschalten: „in sofern Letzterer sich nicht deshalb die besondere Ausführung vor- behält." ' Staatsminlster v. Könne ritz: Ich wollte der Kammer anheim geben, ob sie nicht vielmehr die von der Deputation der H. Kammer zu Art. 133. vorgeschlagene Fassung, welche ganz dieselbe Bestimmung enthält, wählen wolle, Präsident: Dann würde ich die Kammer zu fragen ha ben : Ob sie damit einverstanden sei, daß dem von der Regierung ausgegangenen Anträge zu Folge die Fassung der Deputation der H. Kammer, welche in den Worten enthalten ist: „zu deren Entrichtung die dazu verurtheilten Mitschuldigen solidarisch ver pflichtet sind," statt der von unserer Deputation beantragten Fassung eintreten solle, und ob sie diesen Zusatz selbst annehme? Wird einstimmig angenommen. Domherr V. Günther: Ich habe mir hier eine Frage erlauben wollen, die, je nachdem sie beantwortet wird, ein ver schiedenes Amendement begründen kann. Bis jetzt ist es näm lich zweifelhaft gewesen, ob Schmerzengeld bloß bei dolosen Körperverletzungen gegeben werden solle, oder auch bei kulposen. Der Gerichtsbrauch der Fakultät und vieler auswärtigen Ge richtshöfe hatte sich immer für die erstere Meinung entschieden. Nun spricht der Art. 133. überhaupt von Schmerzengeld, er steht aber hinter denjenigen Artikeln, die theils von dolosen, theils von kulposen Körperverletzungen reden, und daraus ließe sich wohl schließen, daß die Absicht der Staatsregierung dahin ginge, es solle in jedem Falle Schmerzengeld gegeben wer den. Erwägt man die Worte des Artikels selbst, so scheint sich allerdings ein anderer Sinn herauszustellen. Es ist hier von dem Gemißhandelten und vom Verbrecher die Rede; beide Ausdrücke lassen sich wohl nur auf eine dolose Verletzung beziehen, sie können auf eine bloß kulpose Verletzung der Ge sundheit nicht wohl bezogen werden. Deshalb habe ich die Frage an die hohe Staatsregierung zu richten mir erlauben wol len, ob der Sinn des Art. 133. der gewesen, daß Schmerzen geld in beiden Fällen, oder nur in den Fällen der dolosen Verle tzung gegeben werden solle? Ich werde keine weitere Diskus sion darüber veranlassen, ob Schmerzengeld bei bloß kulposen Beschuldigungen zweckmäßig sei — ich wünschte nur zu wissen, welchen Sinn man eigentlich mit dem Artikel zu verbinden habe. Staatsminister v. Könnerritz: Das Ministerium ist von der Ansicht ausgegangen, daß auch bei kulposen Körper verletzungen Schmerzengeld gegeben werden solle. Es ist die selbe Frage von der Deputation der II. Kammer aufgeworfen worden, und das Ministerium hat sich auf dieselbe Art ausge sprochen , wie Seite 99. des jenseitigen Deputations-Gutach tens ersichtlich. Es folgt dies auch aus der Reihenfolge der Artikel. Domherr v. Günther: Ich würde vom Anfang an die ser Meinung mich angeschlossen haben, hätten mich nicht die Ausdrücke: „Gemißhandelten" und „Verbrecher" zweifelhaft gemacht. Ich würde daher beantragen, diesen Artikel 133. folgendermaßen zu fassen: „Die mit einer aus Absicht oder aus Fahrlässigkeit zugefügten körperlichen Verletzung rc." Staatsminister v. Könneritz: Das Ministerium ist mit dieser veränderten Fassung einverstanden; ich glaube daher nicht, daß es der Unterstützungsfrage bedürfen werde. Präsident: Ich würde daher die Kammer bloß zu fragen haben, ob sie den Vorschlag annimmt? Es geschieht einstimmig. Und eben so genehmiget die Kammer den Art. 133. selbst, mit der gemachten Veränderung. Referent Prinz Johann: Bei Art. 134. schlägt die De putation vor, nach den Worten: „so wie" einzuschalten: „insofern Letzterer sich nicht deshalb die besondere Ausführung vorbehält." Ueberdies ist noch ein Amendement des Herrn Secretair Hartz zum 134. Artikel vorliegend. Es könnte erst über das Deputations-Gutachten abgestimmt, und dann dar auf übergegangen werden. Nach der Fragstellung des Präsidenten über das De putations-Gutachten, ob die Kammer die Einschaltung zu dem Artikel 134. unterb. annehme? wird diese allgemein genehmiget. Referent Prinz Johann: Herr Secretair Hartz hat vor geschlagen, bei dem Artikel 134. nach dem Worte: „Lebens verhältnisse" einzuschalten: „so wie die sonst einschlagenden Umstände." — Secretair Hartz: Es kann aus einer dolosen oder kul posen Körperverletzung für den Verbrecher eine dreifache Folge hervorgehen, Strafe, Schmerzengeld und Civilansprüche. Die Strafe bestimmt der Richter nach Maßgabe des Verge hens, der Civilanspruch kann sich nicht nach den Verhält nissen des Verletzenden richten, er muß nach dem Schaden, den der Verletzte erlitt, bemessen werden. In der Mitte zwi schen beiden steht das Schmerzengeld. Ich glaube, daß bei ihm die Verhältnisse derThat selbst und dessen, der die körperliche Verletzung zugefügt hat, unmöglich ganz außer Acht bleiben können. Nehmen wir an, daß Jemand im Falle der Nothwehr einen Exzeß begeht und einen Andern verletzt, so wird das Schmerzengeld nicht von der Höhe sein können, als wenn Jemand absichtlich aus freien Stücken einem Andern den Arm zerbricht. Nehmen wir an, daß der Verletzer ein wohlhabender Mann ist, dem das zu bezahlende Schmerzen geld kein großes Uebel zufügt, so wird es der Richter mit Recht etwas hoher bestimmen können, als wenn ein armer Mann, ein Tagelöhner, der sein Brod mit der Hand verdienen muß, es bezahlen soll. Ich wollte nur mit den zur Einschaltung vorge schlagenen Worten ausfprechen, daß das Schmerzengeld zwi schen der Strafe und dem Civilansprüche mitten inne stehe, daß der Richter nicht gebunden sei, sich bei dessen Feststellung lediglich an des Verletzten Schmerz zu halten. Auf die hiernach erfolgte Fragstellung desPrä sidenten: Ob dies Amendement unterstützt werde? geschieht dies reichlich. Referent Prinz Johann: Ich könnte mich in der Haupt-
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