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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 44. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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übt worden ist; diese Verbrechen haben nur 4 — 10 Jahr Zuchthausstrafe zu erwarten. Hier ist auch Gewalt verübt wordm, und es ist hier nicht bloß der Einzelne, sondern das ganze Land in Gefahr gewesen. Desgleichen gehören unter die gleiche Kategorie die Abtreibung der Leibesfrucht wider den Willen der Mutter, und endlich die Diebstähle mit dem Ge brauch von Waffen. Für alle diese bestehn nach dem Gesetz entwürfe und dem Deputations-Gutachten die Strafen bis zu 10 Jahr Zuchthaus. Hier bei dem Raub ist das Führen der Waffen nicht erforderlich, bei dem gewaltsamen Diebstahl da gegen ist Gebrauch der Waffen zum Begriff gehörig. Dage gen ist allerdings bei dem Diebstahl, eben weil er kein Raub ist, das Minimum der Strafe geringer. Mir scheint aber der Dieb , welcher mit Waffen versehen ist, fast eben so strafbar zu sein, als der Räuber, der die Waffen nicht ergreift. Domherr v. Günther: Ich habe den Hartzschen An trag unterstützt, um dadurch meinerseits, und soviel von dem Einzelnen geschehen kann, dazu beizutragen, daß er zu einer nähern Diskussion kommen möge. Indessen beitreten könnte ich dem Amendement nur dann, wenn der Antragsteller sich die Abänderung gefallen lassen wollte, daß statt 8 — 15 Jahre nur 5—15 Jahre gesetzt würde. Dagegen nämlich will ich Nichts einwenden, daß auch bei dem Mangel erschwe render Umstände das höchste Strafmaß höher als auf 10 Jahr bestimmt werde; wohl möchte ich aber wünschen, daß dem Richter dasBefugniß Vorbehalten würde, in den geeigneten Fällen eine geringere Strafe als 8 Jahr Zuchthaus zu erken nen. Es scheint mir um so nothwendiger, da der Artikel 156. in einer engen Verbindung mit Art. 155. steht. In Art. 156. wird nämlich dem Richter nachgelassen, statt Zuchthaus er sten, Zuchthaus zweiten Grades, doch aber gewiß nur in den selben Abstufungen zuerkennen, wie in der tz. 155. angegeben ist. Nun giebt es allerdings Falle des Raubes, wo mehr als 5 Jahr Zuchthausstrafe wohl zu hart sein dürste. Ja es sind mir bisweilen in den Akten Fälle vorgekommen, wo es zwei felhaft würde, ob nicht 5 Jahr Zuchthausstrafe zu viel wäre. So z. B. erinnere ich mich eines Falles, der in dem Collegio, dem ich angehöre, zur Entscheidung kam, und den man für Raub achten zu müssen glaubte, und auch darnach erkannte. Da bestand das Verbrechen darinnen, daß eine Mannsperson aus einem Busche vorgesprungen war und ein Frauenzimmer mit dem Zurufe: „Das Geld her!" angehalten hatte, ohne ihr das Geringste zu thun. Das Frauenzimmer befürchtete jedoch Mißhandlungen, und fand sich daher bewogen, jenem Menschen ihr ganzes Geld zu geben. Ich muß das für Raub erkennen, obgleich wirkliche Gewalt nicht angewendet worden ist. Allein ich muß doch auch bemerken- daß eine solche Art und Weise der Aneignung des fremden Eigenthums mit 5 Jahr Zuchthausstrafe 2. Grades genügend bestraft, zu fein scheint. Es würde aber der Richter bei Anwendung des 156. Artikels nicht auf 5 Jahr Zuchthausstrafe 2. Grades herabgehn können, wenn das Hartzsche Amendement beim 155. Artikel angenom-. men würde. Es geht daher meine Meinung dahin, daß an statt 8—15 Jahr Zuchthausstrafe i. Grades gefetzt werde: 5 bis 15 Jahr u. f. w. Seer,-Hartz: Ich befinde mich außer Stand', den An? trag des geehrten Domherrn v. Günther zu dem meinigen zu machen, würde jedoch, wenn mein Amendement verworfen werden sollte, allerdings wünschen, daß mindestens das sei- nkge angenommen würde, welches einem LH eile des meinigen entspricht. Der Präsident richtet nun die Frage an die Kammer: Ob sie das Sous-Amendement des Domherrn v. Günther zu unterstützen gemeint sei? Wird ausreichend unterstützt. Referent Prinz Johann: Ich stimme nicht für das Amendement eben aus den bereits entwickelten Gründen,' weil ich 15 Jahr Zuchthausstrafe für dieses Verbrechen zu hoch halte. Dagegen scheint mir der Antragsteller im Jrrthum zu sein, wenn er meint, daß im 156. Art. 5 Jahre Zuchthausstrafe das Minimum wäre. Nach dem Gutachten der Deputation soll nach dem 156. Art. die Strafe bis auf/10 Jahre Zuchthaus herabgehen können; die Fälle also, die der geehrte Sprecher im Sinne hat, sind im 156. Art. alle genügend berücksichtigt zu finden. Staatsminister v. Könneritz: Das Ministerium muß sich gegen den Antrag des geehrten Secretair Hartz erklären und zwar aus dem Grunde, welchen der hochgestellte Referent bereits bemerklich gemacht hat; insbesondere muß ich mich ge gen die Erhöhung des Minimum der Strafe erklären, daß statt 5 Jahr 8 Jahr Zuchthausstrafe gesetzt werde. Es ist zwar im 156. Art. nachgelassen, daß bei der geringer» Gewalt oder Bedrohung auf Zuchthaus 2. Grades erkannt werden könne; es würden aber zu viele Fälle vorkommen, wo 8 Jahr Zucht hausstrafe zu hoch sein würden und die Richter daher dann zu oft auf Ars. 156. zurückgehen müssen. Seer. Hartz: Wenn der Räuber mit dem Pistole droht, so würde das unter den Fall Nr. 3. gehören, wo das Minimum lOJahr Zuchthaus ist. Anlangend das, was von dem hoch gestellten Referenten gegen mich angeführt worden ist, so ist es mehrmal und auch schon von dem Herrn Staatsminister geäu ßert worden, daß die Abmessung des Grades der Strafbarkeit zum Theil auf einem individuellen Gefühle beruhe, und da muß ich bekennen, daß von allen den Verbrechen, die so eben nam- haf gemacht worden sind, mir keins schlimmer und keins so gefährlich erscheint, als der Raub. Ich bin sonach außer Stand, von meinem Anträge abzugehn. Referent Prinz Johann: Gegen-das, was der geehrte Antragsteller noch bemerkt hat, erlaube ich mir anzuführen: daß bei Schätzung der Verbrechen nicht zu sehr auf ein indivi duelles Gefühl gesehen werden dürfe; man darf nicht die That darum bestrafen, weil sie uns verwerflich scheint. Ich gebe zu, daß der Urheber beim Aufruhr nicht eine so verwerfliche Gesinnung gehabt hat, als der Räuber, aber eben so gefährlich, wo nicht gefährlicher, als der Räuber, ist er. Was aber die Verwerflichkeit der Gesinnungen betrifft, so sind sie bei dem, welcher eine Nothzucht begeht, noch verwerflicher.
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