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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 44. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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schliche Unsicherheit überhaupt in keiner Hinsicht. Es ist bekannt, daß die Heilungskosten einen Lheil des Armenversorgungs-Auf- wands ausmachen. Es liegt also die Zahlung derselben der Behörde des betreffenden Heimathsbezirkes ob, welchem der Beschädigte in dieser Beziehung angehört; dagegen stellen sich in solchen Fallen allerdings nicht selten mannichfache faktische Zweifel Heraus, welche die Entscheidung schwierig machen. Ins besondre ist die Frage oft vorgekommen, ob diese Verpflichtung auch dann eintrate, wenn die Km nicht von der Behörde auf getragen, sondern auf Veranlassung des Kranken oder feiner Angehörigen von dem Arzte besorgt worden sei. In diesem Falle hat man dafür gehalten, daß nicht die Gemeinde, sondern der Kranke selbst oder seine Angehörigen zahlen müssen. Es liegt also nur ein vor die 4. Deputation gehöriger, spezieller Be schwerdefall vor. Was im Wege der Gesetzgebung geschehen könnte, weiß ich in der That nicht. Viceprasident v. Haase: Ich bitte um Vorlesung des Gesuchs oder Antrags, damit man sehe, ob es ein allgemeiner Antrag oder ein spezielles Gesuch sei, das nur auf einen concre- ten Fall sich beschränkt. Nachdem hierauf das Gesuch von dem Secretair vorgelesen worden war, äußert Abg. Atenstädt: Ich muß gestehn, daß ich das Ge such der Petenten, wie es gestellt ist, auch nur für eine reine Be schwerde halte. Wäre der Antrag von dem Abgeordneten Koch dahin gestellt worden, daß überhaupt gesetzliche Bestimmun gen erlassen werden möchten, so hätte er für die Kammer ein allgemeineres Interesse gehabt. Mir ist ein Beispiel bekannt, wo es sich darum handelte, daß eine Gemeinde Kurkosten zu übertragen hatte, der Kranke aber später in eine andere Ge meinde, die seines Heimgthsbezirks, überging, und früher noch ein besonderes Versprechen gegeben worden war, daß Je mand für die Zahlung der Kurkosten sorgen wollte, so daß nm drei verschiedene Verpflichtete exrstirten. Dennoch wurde das Gesuch, daß die Kreisdirektion zu Leipzig sich entschließen möchte, zur Beitreibung dieses geringen Klageanspruchs einer einzigen Behörde Auftrag zu ertheilen, abgewiesen, und der Antragsteller erhielt den Bescheid, daß er wegen einer ganz ge ringen Summe vor drei verschiedenen Behörden aus demselben Grunde Klage anzustellen hätte. Es wäre wirklich gut, wenn bestimmtere gesetzliche Normen für solche Fälle festgestellt wür den. Zunächst würde nach meiner Ansicht die Gemeinde ver pflichtet sein, in welcher die Beschädigung geschehn und der Kranke ausgenommen worden. In wie weit diese an den Heimathsbezirk Regreßanspruch habe, sollte dem nichts an gehn, der die Kur besorgt und die Medikamente gegeben hat. Abg. Roux: Der Antrag der Beschwerdeführer ist nur! für einen Beschwerdeantrag zu achten. Der Abgeord nete, welcher die Beschwerde für seinen eignen Antrag erklärte, geht etwas weiter und wünscht, daß diese Beschwerde für die Kammer ein Anlaß sein möchte, die in dieser Hinsicht jetzt be stehenden Prinzipien im Allgemeinen einer genauem Prüfung zu unterwerfen, und wenn es sich zeigte, daß veränderte Vor schriften zu wünschen waren, den nöthigen Antrag an die Staatsregierung gelangen zu lassen. In dieser Hinsicht würde die Angelegenheit zur 3. Deputation gehören; es würde aber hierzu nöthig gewesen fein, daß das Mitglied der Kammer ei nen bestimmt gefaßten Antrag vorgelegt hätte. Doch wird es dessen dann nicht bedürfen, wenn die Beschwerde an die 4. Deputation abgegeben wird; denn es wird gewiß diese Depu tation sich angelegen sein , lassen, alle diejenigen Gründe, welche für und gegen die Beschwerde sprechen, zu prüfen und zu untersuchen, wobei es ihr ganz nahe liegt, zu erörtern, ob unsere Legislation einer Ergänzung bedürfe, und man kann wohl überzeugt sein, daß die 4. Deputation schon von selbst nicht anstehn wird, hierauf ihr Augenmerk zu richten und dar über, was in dieser Hinsicht für nöthig zu erachten sein möchte, der Kammer behusige Vorschläge zu eröffnen. Abg. Koch: Ich sehe mich veranlaßt, noch eine Erklärung abzugeben. Ich habe die Beschwerde zu der meinigen ge macht, weil ich allerdings wünschte, daß allgemeine Prinzi pien darüber festgestellt würden. Ich habe aber auch bemerkt, daß ich in diesem concreten Falle nicht mit den Beschwerdefüh rern allenthalben übereinstrmme, indem diese der Ansicht sind, daß die Commun Lobstädt verbunden sei, die fraglichen Kurkosten subsidiarisch zu bezahlen, ich aber der Meinung bin, daß sie zunächst von der Untersuchungsbehörde zu bezahlen seien. Es liegt hier allerdings ein concreter Fall vor, und ich kann zu frieden sein, daß er an die 4. Deputation abgegeben werde, indem ich überzeugt bin, daß diese Deputation gewiß das Nö- thige an die Kammer gelangen lassen werde, wenn sie etwas allgemein Beachtenswerthes in der Beschwerde finden sollte; auch behalte ich mir vor, wenn es nöthig erscheinen sollte, zu einer Zeit selbst noch anderweite Anträge in der Sache zu kellen. Präsident: Durch die Erklärung des Abgeordneten, daß er die Beschwerde zu der seinigen machen will, hat Zweifel entstehen können, zu welcher Deputation der Gegenstand, ob zur 3. oder 4. Deputation gehöre. Ich habe aber nach den geschehenen Erörterungen nun die Kammer zu fragen: Ob sie geneigt sei, ihn an die 4. Deputation abzugeben? Dies wird einstimmig bejaht. Auf der Registrande ist ferner enthalten: 2) d. 9. Ja nuar. Gitte der brauberechtigten Bürger zu Hain, um Berück sichtigung ihres Bierzwangsrechtes bei Berathung des Gesetz entwurfs, über Aufhebung der Bannrechte. Präsident: Das Dekret wegen Aufhebung der Bann rechte wird aus der ersten Kammer an uns gelangen und dann der I. Deputation vorliegen. Ich frage daher die Kammer: Ob sie sodann die Vorstellung an die 1. Deputation zur Be rücksichtigung abzugeben gemeint sei? Auch hiermit ist man einverstanden. 3) d. 10. Januar. Gesuch der 1. Deputation, bei der Vorberathung des Gesetzentwurfs über Militair-Pensionen 1, das provisorische Regulativ vom 4. April 1835. einsehen zu
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