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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 53. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Unzuverlässigkeit des rechtlichen Bestehens in Anwendung brin gen kann. . Abg. Roux: Nach dem Gange, welchen die Verhand lungen genommen haben, wird es nicht anzurathen sein und wohl nur die Verhandlungen aufhalten, wenn ich zurVor- berathung des Gesetzes noch Etwas hinzufügen wollte. Es ist so viel für den Gesetzentwurf gesprochen worden, und die Be merkungen, die hier und da wieder dagegen gemacht wor den sind, beziehen sich so auf einzelne Dispositionen des Ge setzes, treffen auch überdies zum großen Theile mit dem, was von Seiten der Deputation in ihrem Berichte am geeigneten Orte bemerkt und beantragt worden ist, so zusammen, daß die diesfallsige Entgegnung angemessener bis zur Diskussion über die einzelnen betreffenden Paragraphen vorzubehalten sein wird und sonach im Allgemeinen für setzt weiter Etwas nicht von mir hinzuzufügen ist. Königl. Commissair v. Krepßig: Es ist dem Ministe rium erfreulich gewesen, wahrzunehmen, daß die Deputation dem vorgelegten Gesetzentwürfe eine so sorgfältige und umsich tige Prüfung, wie aus deren Berichte hervorgeht, gewidmet hat. Nicht minder erfreulich aber auch, daß die Deputation darin die Überzeugung von der Zweckmäßigkeit und Zeitge mäßheit eines solchen Gesetzes im Allgemeinen ausgesprochen hat. In der Mitte der Kammer selbst haben sich mehrere der geehrten Abgeordneten im Allgemeinen ebenfalls für das Ge setz erklärt, und wenn daneben einige Stimmen gegen den Gesetzentwurf laut geworden sind, so haben diese sich zwar auf Gründe gestützt, die der Beachtung nicht unwerth erschei nen; allein es sind bereits von vielen Seiten so gewichtige Gründe zur Entgegnung aufgestellt worden, daß ich mir jetzt, am Schluffe der allgemeinen Debatte, nur wenige Zusätze hinzuzufügen erlaube. Was zuvörderst die allgemeinen Erin nerungen des Abg. 0. Schröder anlangt, so ging die erste da hin , daß es wohl nur einiger Zusätze zu dem Mandat v. 1753 bedurft haben würde, um den Zweck zu erreichen, den man bei Erlassung des Gesetzes im Auge hatte. Es ist darauf schon das wesentlich Nöthige entgegnet worden, und ich be merke nur dieses, daß es durch das Mandat v. 1753 doch im mer nicht verhütet werden konnte, daß in unbedeutenden Sa chen es zu einem Schriftenwechsel kam. Das schriftliche Ver fahren aber bei geringfügigen Sachen möglichst zu verbannen, ist ein Wunsch, den gewiß Jeder theilen wird, dem die Ver besserung der Rechtspflege am Herzen liegt. Wenn übrigens der geehrte Abgeordnete, der diese Ausstellung machte, selbst die Ueberzeugung aussprach, daß es der Abänderung mehre rer Bestimmungen des Mandats v. 1753 bedürfe, so muß ich fragen: warum sollte die Regierung nicht die Gelegenheit er greifen, durch einige noch etwas weiter gehende Verbesserun gen den Weg zu einer Verfahrungsweise zu bahnen, nach welcher künftig die minder wichtigen Streitigkeiten durch mündliche Verhandlung des Gerichts mit den Parteien'kurz und dennoch gründlich erörtert und ohne unverhältnißmäßigen Zeit- und Kostenaufwand zur Erledigung gebracht werden können? > Was ferner die befürchteten Uebelstände in Bezie hung auf die Justizämter betrifft, so hat sich schon eine kom petente Stimme darüber ausgesprochen, der Abg. Cuno hat die deshalb aufgestellten Bedenken erledigt; und ich bemerke nur noch, daß es ja in den Händen der Gerichte liegt, auf Anmeldung mehrerer dergleichen geringen Ansprüche solche Einrichtungen zu treffen, daß nicht gerade auf einen Lag eine zu große Menge vorzunehmen sei. Das Bedenken, daß der Rechtsschutz erschwert werde, ist als ein Mißverständm'ß er kannt worden. Die Befürchtung endlich, daß den sogenann ten Winkeladvokaten Thor und Lhür geöffnet werde, dürfte als grundlos sich darstellen, wenn der Vorschlag hinsichtlich des persönlichen Erscheinens als Regel angenommen wird. Der geehrte Abg. von Dieskau hat zwar im Allgemeinen sich beifällig für den Gesetzentwurf ausgesprochen, jedoch den dop pelten Antrag gemacht, daß theils die Nechtsbeistände nicht ausgeschlossen werden möchten, theils Oeffentlichkeit der Ver handlungen stattfinden möge. Was die Rechtsbeistände be trifft, so sind sie nicht ganz ausgeschlossen; insofern dieserhalb' Etwas im Entwurf geändert werden sollte, wird darüber bei den betreffenden HZ. zu sprechen fein. Ueber die gewünschte Oeffentlichkeit nur wenige Worte. Sollte die Frage, ob in der Civilrechtspflege die Oeffentlichkeit der Verhandlungen ein zuführen sei, in den Sächsischen Kammern besprochen werden, so dürfte es wenigstens jetzt nicht an der Zeit sein, diesen Ge genstand zu verhandeln, wenigstens bei der Vorlage dieses Gesetzes nicht, welches für die nächste Zeit und für die For men der Gerichtsverfassung berechnet ist, die wir jetzt noch haben und im Wesentlichen wenigstens noch einige Jahre werden beibehalten müssen. Jnmittelst wird der Entwurf einer vollständigen Gerichtsordnung zu Stande gebracht wer den, und dann dürfte es eher an der Zeit sein, sich über jene Frage zu äußern. Ich kann indeß bei dieser Gelegenheit nicht unbemerkt lassen, daß der Streit über öffentliche oder nicht öffentliche Civilrechtspflege in den zuletzt verflossenen Jahren weniger lebhaft als früher geführt worden ist. Die gesetzge benden Behörden der meisten Deutschen Länder haben sich in dieser letzten Zeit immer mehr zu der Ansicht hingeneigt, daß es rathsamer sei, bei einer Reform der Civilprozeßgesetzgebung sich an das Bestehende anzuschließen und es zeitgemäß zu ver bessern, als den gewagten Versuch der Aufnahme fremdarti ger Gerichts - und Prozeßformen zu machen. Selbst einer der geistreichsten Vertheidiger der Oeffentlichkeit, der berühmte Mitterm aier, erkennt diese Richtung der gegenwärtigen Zeit an in einem seiner neuesten Aufsätze über die Fortschritte der Civilprozeßgesetzgebung und gedenkt dabei lobend eines Prozeßgesetzes, welches in dem angedeuteten Sinne vor Kur zem in Kurhessen erlassen worden ist. Ueber die früher in Barem gemachten Versuche, das öffentlich mündliche Ver fahren mit dem Schriftenwechsel zu verbinden, ist von den Freunden wie von den Gegnern der Gerichtsöffentlichkeit der Stab'gebrochen worden; der neueste,'durchaus aufOeffent- lichkeit basirte Entwurf von 1831 aber ist nicht zur Aussüh-
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