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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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es ist mit sich selbst in Widerspruch, und man kann sagen,, in sofern wider die Vernunft; denn die Genugthuung, die es bezweckt, wird um einen Preis erkauft, der in keinem Ver hältnisse steht mit dem Zwecke, und diese Sühne einer Belei digung füllt.in der Regel wenigstens ost auf den Beleidigten schwerer, als auf den Beleidiger zurück, indem dieser, der beleidigt worden ist, durch das Duell oft ein weit größeres Uebel erleidet, als die Beleidigung selbst ihm zugefügt hatte. Also ich halte das Duell für absolut verwerflich. Auch ist das ein Punct, daß das Duell nicht straflos bleiben kann; der Staat würde gleichgültig- sein gegen seine eigne Pflicht, die heiligsten Rechte seiner Bürger zu schützen, wenn er nicht strafend eingreifen wollte. Eben so vollkommen bin ich ein verstanden, daß nicht die Härte der Strafe die Erreichung des Zwecks sichert. Man hat das Duell mit der Kodesstrafe belegt, wie im Baierschen Gesetzentwürfe von 1779 dies der Fall ist, man hat es mit Infamie zu belegen versucht, wie in Nord amerika, man hat den Kirchenbann, wie im Tridentino, dagegen geschleudert, und Kaiserliche Edikte sind gegen das Duell vorhanden; allein Alles dieses ist umsonst gewesen. Gleichwohl glaube ich, daß dies Gesetz, wie es vorliegt, den Entzweck nicht erreichen kann, und ich sehe, daß es fruchtlos ankämpfen wird gegen die bestehenden Vorurtheile einiger Klassen der Gesellschaft; nach meiner Ueberzeugung sehe ich mit Gewißheit voraus, es kämpft nur. gegen die Symp tome, nicht gegen die Krankheit; es bestraft den Erfolg des Duells, das Duell sucht es nicht abzuschneiden. Nun fragt sich, auf welche Weise eine Verminderung der Duelle zu erwarten sei. Ich glaube, sie kann nur dadurch möglich wer den, wenn der Staat eine solche Einrichtung trifft, die der Ehre des Standes oder der Klasse, unter welcher das Duell herr schend ist, die Genugthuung gewähren kann, oder doch zu ge währen versucht, welche nach den Begriffen von Ehre, die un ter ihnen geltend sind, gefordert wird, und als. eine solche Ein richtung kann ich mir nur die Ehrengerichte denken, möge man sie organisiren nach dem Entwürfe, der der Ständeversamm lung des Königreichs Baiern im. Jahre-1827 vorgelegen hat, wiewohl.ich die Allgemeinheit jener Eimichtung, wie sie in dem angezogenen Entwürfe beabsichtigt wurde, -nicht theilen kann, sondern nur auf die 3 Klassen beschränkenden Adel, .das Mili- tair und die Studirenden, oder, man richte sie so ein, daß man irgend einen Vermittler, z. B. auf.der Universität einen der angesehensten und zu diesem Geschäfte qualifizieren Professor an die Spitze stellte, und der Staat ihm austrüge, daß die beide,n Beleidigten nur nach ihrer Wahl je Zwei aus ihrer Mitte mit wählen, und so. jedesmal her vorliegende Fall beurtheilt und schiedsrichterlich entschieden würde. Das stelle ich ganz in das Ermessen der hohen Staatsregierung, allein Ehrengerichte schei nen unerläßlich; denn die Quelle des Duells ist die besondere Standesehre, und diese muß geschützt werden; sie kann hier nur durch Individuen, welche dieser Klasse angehören, geschützt wer den. Meine Gründe fürdie Errichtung dieser Ehrengerichte sind folgende: einmal die Unvollkommenheit der bestehenden Duellge setze; der Maßstab für die Beurtheilung der Ehrensache kann durchaus nicht in abstracto genommen werden. Alle Begriffe über Standesehre sind relativ, hier gilt das , dort jenes dafür. Es könne also nurJndividuen aus dentzetheiligtenKlassen über das, was,nach ihrem Begriffe eigentlich ehrenrührig und ehren haft sei, am sichersten urtheilen. Man wende nicht ein, daß das die Staatsregierung auch könne. Ich glaube, sie ist das nichtim Stande; denn Jedermann weiß aus eigener Erfahrung, welche große Veränderung in der Gesinnung vorgeht, wenn man im Amte steht, wenn man Familienvater ist, wenn man die Universität verlassen hat, als da, wenn man mitten unter den Studirenden sich befindet und mit ihnen die volle rasche. Jugend therlt, daß man also die Beleidigung für eine ganz andere Sache ansieht, Ein zweiter Grund für die Ehren gerichte scheint mir der: der Hauptzweck der Duelle ist Erhal tung und Behauptung der Unabhängigkeit von der gesetzlichen Disziplin, unter den Studirenden namentlich von dem akade mischen Gerichte, welches von älteren und über die Lhorheit der Jugend längst Erhabenen gefällt wird über Dinge, die man wissen, die man verstehen muß, wenn man sie richten will; es ist also die Sucht, sich durch das Duell unabhängig zu erhalten von der Disziplin, so wie aus diesem Prinzip die Fortdauer der landsmannschaftlichen Verbindungen hauptsächlich ent sprungen zu sein scheint. Ein dritter Grund liegt in dem bis herigen Versuche, Duelle mit Gewalt zu unterdrücken. Seit dem 9. Jahrhundert, wo Karl-d^r Große seinen Söhnen sie in Bezug auf mögliche Erbstreitigkeiten verbot, durch die Gesetz gebung fast aller Universitäten und durch alle Jahrhunderte hin durch bis auf die neuefleZeit ist es keinem Machthaber gelungen, durch Befehle Hix Duelle zu. unterdrücken; ich erwarte also auch von der Strafe, welche unser Entwurf festsetzt, das Auf hören der Duelle nicht. Wohl glaube ich aber, wenn man aus den dabei interessirten Körperschaften einzelne Individuen auswählt, sie selbst in das Interesse zieht, daß jener Zweck er reicht^ werden könne. Ich hoffe dies um so mehr, da wiederholte Wünsche und Anträge auf Errichtung solcher Ehrengerichte von -en Studirenden selbst -ausgegangen sind.. Die «Schrift des Kirchenrathetzv. Stephani enthält die urkundlichen Beweise da für aus der Zeit -es Jahres 1791 und 1792, wo in jener Zeit eine Petitionier Studirenden an d.m damaligen Großherzog Karl August ergangen ist und.um Vermittelung von Göthe und der beiden ProfessorenAchnaubert und Schütz ausdrücklich bat, auch schon eine große'Zahl von Unterschriften gesammelt war von Studirenden, di,e sich für diesen Plan Erklärten, und die unter der Bestimmung, dassman sie. an den, Ehrengerichten LH eil nehmen« lasse, auf das Duell Verzichtleisteten,' - Es. ver schlug sich die Sache, weil-man- auf. -en altem Wahn, zurück kam, die Staatsgerichte müßten Mes machen, ^ Fexnerstst die ser Wunsch laut geworden in der Burschenschaft, m den Jahren 1815 und 1816. .Ich erinnere mich, in den Zeitschriften da mals Mhreres darüber gelesen zuhaben;.,esZst in.neuerer Zeit auch in der Baierschen .Ständeversammlung laut« gewor den, und ich glaube, - es kann diese Wiederholung-eines alten 3
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