Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Wunsches nm für das Dasein eines Bedürfnisses zeugen, für Befriedigung des Gegenstandes, auf den er gerichtet ist. End lich zeugt dafür die Autorität bewährter Schriftsteller. Ich erinnere vor Allen an Stephani, an Schindler u. a.,und end lich an den bewährten Grundsatz, daß die Menschen am besten durch sich selbst zu regieren sind, und das Interesse der Bethei ligten weit mächtiger wirkt, als alle Staatsgerichte. Ist dem Gesetzgeber ernstlich darum zu thun, das Duell abzuschaffen, und ist die Staatsregierung frei von jener Inkonsequenz eines wohlbekannten Staates, der die Nichtannahme einer Heraus forderung eben so mit Entlassung des-Offiziers aus der Armee bestraft, wie er straft, 'wenn die Herausforderung Erfolg ge habt hat, so glaube ich, verdient die Errichtung von Ehrenge richten der höchsten Berücksichtigung dringend empfohlen zu wer den. Mit diesem Vorschlag verbinde ich einen zweiten, es ist der, daß daS Duell aufPistolen möglichst erschwert werde. Es ganz zu verhindern,ist keine Macht, ist keineBehörde im Stande, aber erschweren kann man es auf die von mir bezeichnete Weise, wenn man die Zumessung der Strafe von der Art des Duells abhängig macht. Ich muß mich gegen das Duell auf Pistolen deshalb erklären, weil hier der Erfolg ganz besonders zufällig erscheint, während bei dem Duell auf Schwert in der Regel per sönliche Tapferkeit, persönlicher Muth und Gewandtheit den Ausschlag giebt. Endlich muß ich wünschen, daß, um die Eh rengerichte selbst bei Ehren zu erhalten und um ihnen eine Be. deutung zu geben, die Zumessung der Strafe an die Nachwei sung gebunden werde, daß man bei den Ehrengerichten die Schlichtung des Ehrenhandels bereits versucht habe, wie ganz analog in unserem Gesetze dies bereits bei Ehescheidung der Fall ist, wo der Sühneversuch bei dem Geistlichen auch nachgewie sen worden sein muß, ehe man auf das prozessualische Verfahren eingeht. Ich muß der Kammer überlassen, meinen Vorschlag einer Prüfung zu würdigen; ich glaube aber, daß, wenn man eine ernstliche Abstellung des Duells will, Man nicht bloß gegen die Symptome desselben Mittel ergreifen, sondern die Quelle desselben verstopfen muß. Präsid ent: Es sind von dem Antragsteller zwei AmeN- detnrnts gestellt worden, und ich weiß nicht, ob derAntragsteller will, daß ich sie getrennt zur Unterstützung bringe. Das erste geht aüfErrichtUNg von Ehrengerichten, und ich würde die Kam mer fragen: - ob sie -en Antrag unterstütze? Dies findet ausreiche n d statt, und es bemerkt ferner der Präsident: Nun würde ich zu dem zweiten Antrag vielleicht sogleich übergehen können, nach welchem' die Bestim mung getroffen Werden soll, Duellanten, welche sich auf Pisto len geschlagen haben/ mit schärferer Strafe zu belegen. -n- -Y.:GrÄVManNr'' Ich Würde auch nicht entgegen sein, wenn Män setzte: sind mit doppelter gesetzlicher Strafe zu bele gen, weil das Maximum in Nr. 2. schon an sich sehr groß ist. Domherr v. Günther: Sollte es nicht vielleicht dem geehrten Antragsteller gefällig sein, dieses Amendement jetzt nicht zur Sprache zu bringen, weil es die Errichtung von Ehrengerichten-als schon geschehen woraussetzt, und er doch nur bittet, es möchte in der Schrift darauf angetragen werden, daß der Staat dergleichen Ehrengerichte errichte. Bevor man nicht weiß, ob dies geschieht, oder wenigstens-was die Kammer dazu sagt, wür^e es kaum möglich sein, sich über den zweiten Antrag des geehrten Mitgliedes zu erklären, oder man wäre genöthigt, sich noch zur Zeit dagegen zu erklären. v. Großmann: Ich bin völlig damit einverstanden, daß er bis an das Ende der Debatte über das Duell ver wiesen werde.- Referent Prinz Johann: Das Amendement von v. Großmann ist unterstützt worden, ich habe mich auch dafür er hoben, ich könnte mich aber nur in geänderter Maße dafür erklären. Ich stimme in der Hauptsache mit dem geehrten Sprecher in Bezug auf das Duell und dessen Verwerflichkeit in moralischer und religiöser Hinsicht überein, ich glaube aber, daß es aus einem andern Prinzips fließt, als er sich dasselbe denkt. Das Duell ist zunächst Germanischen Ursprungs und beruht auf der Ansicht, daß der tapfere Mann auch ein ehrenhafter Mann sei. Diese Ansicht , die ich nicht ganz ver werfen möchte, führt aber bei dem Duell auf folgende Consequenz; sie führt-auf die Ansicht, daß der tapfere Mann auch in jeder Beziehung ehrenwerth gehandelt habe. Es ist aber keine Consequenz darin, zu sagen, daß, wer tapfer ist, z. B. nicht gestohlen haben könne. In dieser Beziehung be ruht das Duell auf einer Vernunftwidrkgkeit. Wenn ich auf den Vorschlag des v. Großmann weiter eingehe und ihn näher prüfe, so-muß ich mir die Frage stellen: was will die Staats regierung durch die Duellgesetzgebung bezwecken? Hält sie das Duell auszurotten für möglich oder nicht? Ich glaube- man muß Letzteres sagen, es ist nicht möglich, wie es nicht möglich ist, andere Verbrechen auszurotten, sondern sie kann nur su chen, daß sie vermindert werden, und bei den Duellen, wo die gänzliche Beseitigung zu den schwierigeren Dingen gehört, als bei andern Verbrechen, muß man sorgen, daß die schwerem Folgen vermieden werden; es muß der Staat handeln, wieder Arzt, der nicht heilen kann, Linderungsmittel anwendet, auf schiebende Mittel gebraucht; das muß der Staat thun; da er das Duell nicht ganz auMben kann, so muß er es zu mildern suchend Bei der Frage, ob Ehrengerichte das geeignete Mittel seien, scheide ich die Frage aus: Ob siebe! den Offizieren einge führt werden sollen? Bei diesen sind sie bereits eingeführt, es bedarf also einer besondern ständischen Petition nicht. Es fragt sich also, ob auch für andere Klassen, namentlich für den Adel und die Studirenden Ehrengerichte eingesührt werden sollen. Ich bekenne- daß ich-mir die Frage zuerst stellen möchte, ob Ehrengerichte an sich zum Ziele führen oder nicht, sobald, sie offiziellen Charakter haben. Die Erfahrungen, die in dem Militair gemacht worden sind, scheinen mir nicht allzugünstig zu sein. Will das Ehrengericht Satisfaktion der Ehre nach dem eben herrschenden Vorurtheile der Beleidigten geben, so muß das Ehrengericht die Befugniß haben, nach Befinden auf Duell zu erkennen, es muß erklären, daß die Ehre verletzt ist, v. Großmann: Ich bin Sr. Hoheit dankbar für die
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder