Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 59. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
848 buch abgeschnitten würden. Weit schwieriger war die Frage, ob es gut sei, auf den Diebstahl eine entehrende Strafe zu setzen. Es ist nicht zu verkennen, daß der Diebstahl ein enteh rendes Verbrechen ist und ewig bleiben wird. Gleichwohl glaubt die Deputation genug gethan zu haben, wenn sie auf die Wiederholung des Diebstahls die entehrende Zuchthausstrafe setzt. Die Gründe dafür sind in dem Deputations-Gutachten näher entwickelt; ich erlaube mir nur das hinzuzufügen, daß es geeigneter scheint, die entehrende Folge an die Wiederholung des Verbrechens, nicht aber an den hohem Betrag zu knüpfen. Äicht der höhere Betrag des Diebstahls macht das Verbrechen moralisch zu einem verwerflichen; es beraubt den Verbrecher um so mehr seiner Ehre; aber wohl ist er für moralisch verwerflich zu achten, wenn er wiederholt stiehlt. In einem solchen Falle zeigt er, daß nicht augenblickliche Noth, nicht Verlegenheit ihn zu diesem Schritt geführt hat, sondern er zeigt, daß eine gewisse Hartnäckigkeit des Willens da ist. Das muß ich aber bemer ken, daß, wenn wir so weit gehen wollen, den einfachen Dieb stahl mit Zuchthausstrafe zu belegen, dann die Idee des Zucht hauses ganz verunstaltet würde; wir würden der Idee des Arbeits hauses kaum bedürfen, denn die meisten Fälle, welche im Ar beitshaus verbüßt werden sollen, sind Eigenthumsvergehen. Ich füge noch hinzu, daß man auch bei dem Diebstahl das gel ten lassen wollte, was bei den Veruntrauungen gelten soll. Hier läßt sich der Sache noch eine andere Seite abgewinnen, und ich halte nicht für gut, den, der sich das erste Mal vergeht, so gleich mit einer bürgerlich entehrenden Strafe zu belegen. Wenn der Antragsteller aus dem im Gesetzentwürfe angeführten Strafmaß darum Bedenken fassen will, weil er glaubt, daß die Ansicht über den Diebstahl verändert werde, so glaube ich das nicht. Der Diebstahl steht in der öffentlichen Meinung so rief, daß ich nicht glaube, daß der entehrende Makel davon jemals ab gewaschen werde; aber diese Ansicht wird auch durch das Cri- minalgesetzbuch durchaus nicht verwischt. Uebrigens, wenn in der Verfassungs-Urkunde, in dem Wahlgesetz, in der Städte ordnung, in dem Militairgesetz Etwas darauf gesetzt.wird, daß das Verbrechen nach allgemeinen Begriffen für entehrend zu achten sei, und der Antragsteller daraus folgert, daß, wenn nun auf den Diebstahl Arbeitshausstrafe, also eine nicht enteh rende Strafe stehe, zuletzt das Verbrechen des Diebstahls selbst nicht mehr als entehrend betrachtet werde, so glaube ich, daß diese Stelle keinen Einfluß auf jene Bestimmungen hat, son dern es wird der Diebstahl immer in der gemeinen Meinung für entehrend betrachtet werden. Eine andere Frage ist die, ob eine in ihrer Folge entehrende Strafe festgesetzt wird. Hier be merke ich, daß wir schon bei dem Staatsdienergesetz darauf Be zug genommen haben. Die Bestimmung der allgemeinen Stadteordnung, welche sich aus jenes Generale bezieht, würde allerdings in nothwendiger Folge davon geändert werden müs sen. Ich könnte mich auch nur für die von der Deputation .bean tragte Modifikation erkläre», und ich gebe zu erwägen, ob der Unterschied so bedeutend sei. Wir gehen auf 8 Jahr Arbeits haus, und diese werden in Zukunft Dasselbe sein, was jetzt 8 Jahr Zuchthausstrafe sind. Ich glaube, daß man die jetzige Zuchthausstrafe nicht unbedingt gleich der künftigen Zuchthaus strafe betrachten könne, denn sie besteht jetzt aus den beiden Ka tegorien, welche sich künftig spalten werden. Also in dieser Hinsicht kann man nicht eine Parallele ziehn, und bei der Wie derholung des Diebstahls tritt Zuchthausstrafe ein; und so glaubt die Deputation genugsam die öffentliche Sicherheit, die öffentliche Ehre berücksichtigt zu haben. Wenn man aber die Ansicht des Antragstellers annehmen wollte, so würde man das Criminalgesetzbuch über den Haufen werfen. Königl. Commissair V. Groß: Es ist schon bemerkt wor den von dem hochgestellten Referenten, daß die vorhandenen gesetzlichen Bestimmungen über die Ausübung gewisser politi scher Rechte durch die vorliegende Bestimmung des Criminal- gesetzes nicht aufgehoben werden. Sodann gebe ich zwar zu, daß der Diebstahl ein entehrendes Verbrechen ist,' ich kann aber nicht die Folge daraus ziehen, daß auch eine entehrende Strafe darauf gefetzt werden müsse. Das ist auch jetzt nicht der Fall; der Diebstahl wird auch jetzt in vielen Fällen mit Gefängniß bestraft, und es wird der Antragsteller darin nicht eine enteh rende Strafe erkennen. So viel mir bekannt ist, sind auch bei der Aushebung zum Militair bisher nur solche Individuen als unfähig zu dem Militärdienst angesehen worden, die mitZucht. Haus bestraft worden sind, dagegen aber Personen, welche sich geringer Diebstähle schuldig gemacht haben, nicht für untüchtig zum Militärdienste gehalten. Uebrigens ist es außer Zweifel, daß der Diebstahl nach den jetzigen Gesetzen viel zu streng be straft wird, so daß die jetzige Sächsische Gesetzgebung in einem großen Mißverhältnisse zu der Gesetzgebung aller benachbarten Staaten sieht. Auch ist zu erwägen, daß nach den jetzigen Ansichten, wo der Diebstahl über 3 Thlr. ohne Unterschied mit Zuchthaus bestraft wird, aller Unterschied zwischen den ver schiedenen Arten des Diebstahles, wie er in diesem Gesetze an gegeben ist, vernichtet wird, und man hat bei dem Gesetzent würfe vorzüglich darauf Rücksicht genommen, die Zuchthaus strafe nur bei ausgezeichneten Diebstählen eintreten zu lassen, dagegen har man geglaubt, daß der einfache Diebstahl mit Ar beitshaus genugsam bestraft sei. v. Großmann: Wenn ich auch sehr mit der Deputa tion einverstanden bin, daß man in den beiden ersten Graden mil dere Strafen , namentlich aber unter dem ersten Titel nur we nige Wochen Gefängniß eintreten läßt, so muß ich mich in Be zug auf den 3. und 4. Punct für das Amendement des Herrn v. Welck erklären. Wir leben in einer Zeit, wo das Eigen- thum und das Vermögen der Staatsbürger in Bezug auf ihre Verhältnisseund ihre Stellung im bürgerlichen Leben immer mehr und mehr gefährdet werden muß. DieBevölkerung namentlich wird dichter, die Betriebsamkeit in den Fabriken schreitet fort. Es kann gar nicht verhütet werden, daß nicht eine Menge Ge genstände offen und frei für Viele daliegen, welche eben zum Betrieb eines ausgebreiteten Geschäfts nöthig sind. Von der ander» Seite steigt der Lurus, man will der Mittel zur Beför derung seiner Lüste und Begierden immer mehr und mehr.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder