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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 60. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Mein ich habe darauf aufmerksam zu mache«, daß, wenn auch der Vorschlag bei Art. 21.4. nicht durchginge, der Art. 11. doch immer bleiben müßte; denn sollen Diebe in das Lan- desgefängniß nicht gebracht werden, wozu hätte der Entwurf Landesgcfängnisse bestimmt? Ich gestehe, dies würde ich für eine Verwerfung des ganzen Gesetzent wurfs halten; es ist darauf zu viel gesetzt, und die Ne gierung kann unmöglich das ganze System der Strafarten über den Haufen werfen lassen. Was ist denn übrigens der Grund, warum man nicht will, daß Gefängnißstrafe über 8 Wochen und bis zu 3 Monat, denn nur von dieser einzigen Abstufung handelt es sich, in den Gerichtsgefängnissen verbüßt wer den sollen? Kein-anderer, als daß zufällig die Gesetz gebung bis jetzt wenig Gefängnißstrafen über acht Wochen kannte, und daß es daher den Gerichtsinhabern lästiger wer den würde. Meine Herren, darauf kann eine Regierung bei der Vorlage eines Criminalgesetzbuchs keine Rücksicht neh men; sie hat gewiß insofern Alles gethan, als sie überhaupt für längere Gefängnißstrafen ein Landesgefängniß vorschlug, aber die Rücksicht, daß der Gerichtsinhaber durch die Voll streckung Eines Monates mehr, nicht eben einigeThaler Unter- fuchungskosten mehr zu tragen habe, kann kein Bestimmungs grund für ein Gesetzbuch sein. v. Carlo witz: Es wird mir freistehen, mir noch ein mal das Wort zur Erwiederung auf die letzte Aeußerung zu er bitten. Zuerst habe ich die Andeutung, die ich mir erlaubte, der Richter werde schon ohnehin den Weg zum Landesgefäng nisse und zurück in Anschlag bringen, zu erläutern. Ich er läutere dieses Beispiel damit, daß ich den Fall stelle, wo der Richter die Wahl hat, zwischen 3 und 4 Monat Gefängniß. Der Richter wird, weil er in Erwägung bringt, daß hier Lan- desgefängniß einzutreten habe, dahin gelangen, hier lieber dreimonatliche statt viermonatliche Gefängnißstrafe zu wäh len. Und ist das etwa ein Nachtheil? Wenn sodann der Herr Staatsminister am Schlüsse seiner Bemerkung noch darauf aufmerksam gemacht hat, daß der Staatsregierung Nichts da ran habe liegen können, auf Gründe, wie sie von mir heraus gehoben worden sind, Rücksicht zu nehmen, so habe ich dar auf zu bemerken, daß es einzig und allein Sache der Staats regierung sei, ob sie Gründe hoch oder nicht hoch anschlagen wolle, daß der Herr Staatsminister es aber den Abgeordneten des Landes auch nicht verargen möge, von der Regierung nicht geachtete Gründe ihrerseits ins Auge zu fassen, und wenn sie ihnen wichtig erscheinen, ihm gegenüber geltend zu machen. Es wird also das Recht der Ständeversammlung sein, ei nen auch von der Regierung nicht gewürdigten Grund zu wür digen und ihm sein Recht wiederfahren zu lassen. Bürgermeister Gottschald: Es kann nicht meine Ab sicht sein, «ach dieser sorgfältigen Erwägung und Widerlegung des Antrags des Herrn v. Carlowitz, dem noch etwas Neues hinzuzufügen; indeß muß ich nur auf Eins aufmerksam ma chen: es ist zur Vertheidigung des Antrags angeführt werden, daß bei -er Ungleichheit, die bei den Gefängnissen statt fände, eine Ungleichheit her Strafe herbeigeführt würde. Ich hab« darüber folgende Ansicht: was die Gefängnisse in den Aemtern betrifft, so hat die Negierung, wenn ja bei denselben noch eine große Ungleichheit statt fände, es in ihrer Hand, solche Ver anstaltungen zu treffen, daß die Gefängnisse einander, soviel als möglich und nöthig, gleich hergestellt werden. Was die Gefängnisse in den Städten betrifft, so muß ich bemerken, daß ich einen großen Theil solcher Gefängnisse kenne, und daß diese größtentheils zweckmäßig eingerichtet sind, weil die Re gierung stets daraufgedrungen hat, daß solche zweckmäßig ein gerichtet seien. Was dieGefängnisse bei den Gerichten auf dein Lande betrifft, so hoffe ich von der Gerechtigkeit der hohen Staats regierung, daß ein Gleiches hier herbeigesührt werden wird. Die Beantwortung der Frage übrigens, aus welcher Absicht der Antrag hervorgegangen, habe ich gleich-anfänglich in der Berathung auf dem vorigen Landtage über die damals in Frage gekommene Abgabe der Patrimonialgerichtsbarkeit aufgefunden. Was man damals nicht erreichte, nämlich das Vortheilhafte der Gerichtsbarkeit zu behalten, und das Nachtheilige für die Inhaber, die Criminalgerichtsbarkeit, an den Staat abzutre ten , das hofft man jetzt wenigstens theilweise zu erreichen, da durch, daß man die mit der Criminalgerichtsbarkeit verbunde nen kostspieligen Folgen nunmehr dem Staate überweisen will. Aus denselben Gründen, aus welchen ich mich beim vorigen Landtage gegen die Abgabe der Criminalgerichtsbarkeit an den Staat ohne Civilgerichtsbarkeit erklären müssen, müßte ich mich auch gegen den Antrag des Hrn. v. Carlowitz jetzt erklären. Bürgermeister Bernhard!: Es ist so viel davon gespro chen werden, daß die Falle früher nur selten vorgekommen wä ren, kn welchen 3 Monate Gefängnißstrafe in den Gerichtsge fängnissen verbüßt werden mußten. In dieser Beziehung ma che ich nur auf einem Fall aufmerksam, der gar nicht selten vorkam, den Fall der Bestrafung des Ehebruchs. Wenn in solchem Falle Abolition nachgesucht und ertheilt wurde, waS wohl unter zwanzig Fällen bei neunzehn geschah, so ward auf dreimonatliches Gefängniß durch Restript erkannt, und diese Strafe mußte in den Gerichtsgefängnissen verbüßt werden. Referent Prinz Johann: Gegen den Antrag des Hrn. v. Carlowitz habe ich nur noch wenig zu bemerken. Es betrifft den Einwand wegen Ungleichheit der Strafe. Ist wirklich Un gleichheit der Strafe vorhanden, so glaube ich, tritt sie bei Ge fängniß unter 8 Wochen eben so gut ein, als bei längerer Ge fängnißstrafe; ist sie aber nicht vorhanden, so kann das Bedenken darüber als erledigt betrachtet werden. Wenn sodann die Ge richtsgefängnisse an innerem Raume nicht so umfänglich sind, als das Landesgefängniß, so wird dieser Uebelstand oft beseitigt durch Bewegung in der freien Luft, da eine solche in Gerichts gefängnissen auch an der Tagesordnung ist; übrigens abgesehen von dem, was Hr. Bürgermeister Gottschald bemerkt hat. So dann ist erwähnt worden, der Richter werde auf den Umstand der Transportation Rücksicht nehmen. Ich glaube, der Richter hat sich an die Grenzen zu halten, die ihm das Gesetz stellt; wo die Gefängnißstrafe verbüM werden soll, ob im Landesgefäng-
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