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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 60. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Es ist so eben von dem hochgestellten Hm. Referenten geäu ßert worden, es gehe die Absicht der Antrogsteller dahin, den Diebstahl durch Einsteigen und Einfchleichen mit dem durch den Einbruch auf gleiche Stufe zu stellen. Das ist so unbe dingt meine Absicht nicht; ich finde, daß der Diebstahl durch den Einbruch immer noch ein anderer sei, als der Diebstahl durch das Einschleichen oder Einsteigen. Allein der Zusatz unserer Deputation gestattet einen Unterschied, denn er be stimmt ausdrücklich, daß innerhalb des vorgeschlagenen Straf maßes als Zumessungsgrund nicht nur der Betrag des Ent wendeten, sondern auch die Gefährlichkeit der Handlung gel ten soll. Daß nun ein eigentlicher Einbruch gefährlicher sei, als das bloße Einfchleichen, liegt wohl kn der Natur der Sa- cheselbst. Es wird also der Diebstahl durch Einfchleichen und Einsteigen immer milderer, als der durch den Einbruch bestraft werden; ersteht jedoch innerhalb desselben Strafmaßes. Es wird dadurch von selbst eine Mittelklasse zwischen dem gewöhn lichen Diebstahle und dem Einbrüche, zwar nicht in tlresi aber doch im concreten Falle begründet; und das ist, was ich wünschte. Bürgermeister Wehner: Beide geehrte Sprecher vor mir haben die Gründe des gestellten Amendements so deutlich aus einandergesetzt, daß ich in der Hauptsache Etwas hinzuzufügen nicht für nöthig halte. Nur so viel wollte ich noch bemerken, daß ich dem Gutachten der 1. Deputation in der Hauptsache beitrete, daß ich jedoch den Diebstahl durch das nächtliche Eiu steigen oder das Hineinschleichen zur Nachtzeit in die Gebäude zu den gemeinen Diebstählen auf keine Weise rechnen kann, und daß ich bei der Milde der Strafe, die jetzt angenommen wor den ist, glaube, daß man einen Unterschied zwischen dieser Art von Diebstahl und dem gewöhnlichen machen müsse. Ich habe daher auch für nothwendig erachtet, hier diesen Zu satz mit zu beantragen. Uebrigcns kann ich dem beistimmen, was Herr Secr. Hartz geäußert hat, nämlich, daß hier natürli cherweise nicht die höchste Strafe eintreten könne; aber ich be merke, daß der Richter einen ausreichenden Spielraum habe; es heißt nämlich nach dem Deputations-Gutachten, daß bis zu der und der Höhe gestraft werden solle. Präsident: Da diese Amendements in ihrer Tendenz zusammensallen, so würde die Unterstützungsfrage gemein schaftlich darauf zu richten sein. Ich frage daher die Kammer: Ob sie geneigt sei, diesen Antrag zu unterstützen ? Wirdun- terstützt. Königl. Commissair v. Groß: So viel-den Antrag der Deputation betrifft, die in dem Art. des Gesetzentwurfs gege benen einzelnen Strafbestimmungen nach der Verschiedenheit des. Betrags hier wegzulassen, und dafür nur eine allgemeine Vorschrift zu geben, so ist auch von der Negierung nicht ver kannt und in den Motiven bemerkt worden, daß die Ab stufung der Strafe nach dem Betrage der Gegenstände, an welchen das Verbrechen verübt worden, immer viel Schwie rigkeiten und Zufälligkeiten mit sich führe. Allein gerade bei dem Verbrechen gegen das Eigenthum ist es nicht möglich, eine solche Bestimmung ganz zu verlassen, ohne den erkennenden Richter' zu einer grenzenlosen Willkühr zu führen; man hat also allerdings geglaubt, auch bei diesen ausgezeichneten Dieb stählen diese Bestimmung nicht ganz umgehen zu können. Ich kann auch nicht glauben, daß durch den Antrag der Deputa tion eine große Abweichung von den Bestimmungen des Ge setzentwurfs erreicht werden wird. Denn bei der allgemeinen Vorschrift, daß auch der Betrag des Entwendeten als Zumes- sungsgrund der Strafe anzusehen sek, würde immer der er kennende Richter sich bewogen finden, auf den Art. 214. zu rück zu gehen, und die in diesem Art. angegebene Strafbestim mung auch hier in den einzelnen Fällen seiner Entscheidung zum Grunde zu legen. Was dagegen das von mehreren Hrn. An tragstellern in Vorschlag gebrachte Amendement betrifft, so ist bereits mehrmals in frühem Sitzungen erwähnt worden, daß es bedenklich falle, die ausgezeichneten Diebstähle zu sehr auszudehnen. Um auf das zurückzukommen, was Hr. Secr. Hartz für die Aufnahme einer Verschärfung der Strafe bei dem Einschleichen und Einsteigen in die Gebäude gesagt hat, so mache ich hierbei darauf aufmerksam, daß viele Fälle vor kommen werden, wo der Richter über die Anwendung dieser Bestimmung sehr in Zweifel kommen dürfte. Es kann z. B. wohl der Fall fein, daß Jemand am Tage sich in ein Gebäude einschleicht, um des Nachts zu stehlen; er findet aber noch am Tage Gelegenheit, seine Absicht zu erreichen, und er entfernt sich, ehe die Nacht eingetreten ist. Soll ein solcher Diebstahl nun als ausgezeichnet betrachtet und mit der angedrohten hö her» Strafe belegt werden? Bürgermeister Wehner: Was insbesondere die letztere Aeußerung des Königl. Commissairs betrifft, daß der Richter in Zweifel kommen könnte, so scheint mir dies auf die Sache nicht von Einfluß zu sein. Ist der Richter in Zweifel, welche Bestimmung Platz greifen soll, so kann er ohnehin nicht auf die höchste Strafe erkennen, sondern muß eine geringere ein treten lassen. Daß übrigens der Diebstahl durch das Ein steigen und Einfchleichen ein ganz anderer sei, als der gemeine Diebstahl, wird Niemand in Zweifel ziehen. Secr. Hartz: Ich habe noch darauf aufmerksam zu ma chen, daß die Bestimmungen des Art. 214. dann eintreten, wenn Jemand in ganz anderer Absicht in meine Stube ein tritt und eine Düte Geld, die er da zufällig liegen sieht, weg nimmt. Würde nun nicht der, der in der Absicht, mich zu bestehlen, am Abende sich in meine Wohnung einschließen läßt, da in der Nacht eine Düte Geld wegnimmt und sich dann mit dem gestohlnen Gute heimlich entfernt, härter zu bestrafen sein, als Jener, schon deshalb, weil hier die präme- ditirte Absicht zum Stehlen vorliegt? Königl. Commissair I). Groß: Ich gebe das zu, inso fern Jener nur zufällig zu dem Diebstahle verleitet wurde. Es giebt aber auch Fälle, wo der Dieb am Lage gleich in der Ab sicht zu stehlen in ein Haus eingeht. Hier scheint mir die Bös willigkeit der Absicht ganz gleich zu stehen. Staatsminister v. Könne ritz: Es ist allerdings zwi schen den Fällen, die der Secretair Hartz angeführt hat, wo
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