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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 61. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Herr, wie vorhin. Dort war nur das Maximum der Gefang- Ntßstrafe auf 3 Monate gesetzt, im höhern Grad blieb Arbeits haus. Hier ist die höchste Strafe überhaupt 3 Monat Gefang- niß. Wollte man sie hier auf 8 Wochen herabsctzen, so würde es so viel heißen, als: die Diebe sollten weniger hart bestraft werden/ bloß darum, damit die Gefängnißstrafe nicht in den Gefängnissen der Gerichtsherren verbüßt zu werden braucht. Es wäre aber wohl möglich, daß die Majorität, welche den Be schluß gefaßt hat, vorschlüge, im höhern Grade anstatt 3 Monat Gefängniß, Arbeitshaus bis 3 Monat eintreten zu lassen, oder „ 3 Monat Arbeitshausstrafe" zu sagen. Referent Prinz Johann: Ich glaube allerdings, daß der Fall nicht ganz derselbe ist. Er beweist nur, wozu unser gestri ger Beschluß geführt hat. Ich glaube aber kaum, daß der an geführte Fall die Majorität bestimmen werde, die Strafart zu andern. Es sind diese Diebstähle solcher Natur, daß sie einer mildern Beurtheilung unterliegen, und daß man Arbeitshaus strafe bedenklich finden könnte. Ich glaube, wenn wir einmal den Beschluß gefaßt haben, so müssen wir ihn consequent durch führen. . . v. Carlowitz: Ich bin ebenfalls der Ansicht und mache nur noch aufmerksam auf den Umstand, daß durch die Worte:, „zum unmittelbaren Genuß", wenn sie Anklang bei der Kam mer finden, ohnedies schon der Begriff der Entwendung von Wiktualien beschrankter wird, als nach dem Entwürfe, wornach Mktualien entwendet werden könnten, um sie aufzusparen oder gar zu verkaufen. Präsident: Es scheinen die Ansichten verschieden dar über, ob die 3 Monate in 8 Wochen zu verwandeln sein-dürften? und ich frage die Kammer: Ob sie den von Sr. Köm'gl. Hoheit gestellten Antrag unterstützen wolle? Ausreichend unter stützt; und: Ob sie den Vorschlag der Deputation annehmen wolle? Einstimmig angenommen; und dann: Ob sie den vorhin unterstützten Antrag Sr. König!. Hoheit annehmen wolle? Einstimmig angenommen. Referent Prinz Johann verliest das Gutachten sub d., zum dem 227. Artikel, welches lautet: .d)DieDeputationschlagtunter commissarischerZustimmung vor, am Schluffe des Artikels beizufügen: „Die Untersuchung wegen dergleichen Entwendungen findet in den Art. 214. und 219. gedachten Fallen nur auf Anzeige des Betheiligten statt." Bürgermeister Nitterstädt: Es scheint mir zweifelhaft geworden zu sein, ob dies, was die Deputation vorschlägt, nach diesem Artikel oder nach Art. 220 b. zu Leurtheilen wäre, wo von diesen Dingen die Rede ist. Es könnte sich fragen, ob nicht nach dem gefaßten Beschlüsse eine Erläuterung zu fassen wäre. Referent Prinz Johann: Ein Beispiel ist ein Beispiel und hat nicht Einfluß aufs Gesetz. Artikel 220. wird erläutert durch die Bestimmung des Art. 227. Präsident: Ich hätte also die Kammer zu fragen: Ob sie den Vorschlag der Deputation annehmen wolle? Einstim mig angenommen. Referent Prinz Johann verliest den Vorschlag der De putation snb o. zu dem 227. Artikel. v) Endlich ist in Gemäßheit des Vorschlags bei Art. 214. statt: Nr. 2. und 3. zu setzen Nr. 2. 3. und 4. Referent: Ich erlaube mir hier noch einen Antrag zu stellen, daß am Schluffe beigefügt werden möchte: „in Be zug auf den Rückfall bewendet es bei den Bestimmungen des Art. 58." Präsident: Ich habe also die Kammer zu fragen: Ob sie den Antrag des hochgestellten Referenten zu unterstützen ge meint sei? Wird ausreichend unterstützt; und: Ob sie den Antrag annehme? Wird einstimmig angenom men. Referent Prinz Ioh ann:" Dann wollte ich mir noch ei nen Antrag erlauben, der mir in diesem Augenblicke eingefal len ist. Es wird nöthig sein, beim Art. 219. auch den Art. 220 b. zu citiren. Nämlich der Art. 214. enthält die Bestim mung aller der Diebstahle, wo keine der nachfolgenden er schwerenden Umstände eintreten. Ist nun beim Art. 220. ein solcher erschwerender Umstand eingetreten, so würde folgen, daß der Art. 227. auf Felddiebstahle nicht mit gerichtet werden müßte. Ich bin durch das, was der Herr Bürgermeister Nitterstädt vorhin geäußert, erst zu der Ansicht gekommen. Präsident: Ich habe also zuvörderst zu fragen: Ob die Kammerr den Antrag Sr. Königl. Hoheit wegen des Ci- tates unterstützen wolle? Wird ausreichendunterstützt; und: Ob die Kammer diesen Antrag annehmen wolle? Wird einstimmig angenommen; desgleichen: Ob man den Art. 227. selbst anzunehmen geneigt sei? Wird ebenfalls ein- stimmig angenommen. v. Carlowitz: Ich habe jetzt einen Antrag allgemeiner Natur zu stellen, einen Antrag, der im Zusammenhangs steht mit meinem gestrigen, welchem die Mehrheit der Kam mer ihren Beifall geschenkt hat. Mein gestriger Antrag ging von der Ansicht aus, daß die Ortsgefängnisse aus den Grün den, die ich gestern entwickelte^ mit Verbrechern nicht zu sehr überfüllt werden möchten; daß man vielmehr, nachdem man nun einmal im Gesetzentwürfe viel und lange Freiheitsstrafen, besonders Gefangnißstrafen angenommen hat, von dem Aus kunftsmittel Gebrauch machen möge, welches die Staatsre gierung in der angekündigten Errichtung eines Landesgefang- nisses darbietet. Jetzt könnte nun die Staatsregierung, um wenigstens, wenn auch nicht den Antrag, doch die Motiven meines Antrags zu untergraben, einen andern Weg betreten wollen. Die Staatsregierung könnte jetzt mehr dafür stim men, daß Verbrechen, welche mit höherer Gefangnißstrafe im Gesetzentwurf geahndet werden sollen, .in jene 8 Wochen zu rückgedrängt würden. Die Staatsregierung hätte allerdings für diese ihre Absicht die Gründe zur Hand; sie ist des Dafür haltens, daß das Landesgefangniß eine Strafanstalt sei, der entehrende Verbrechen fremd bleiben sollen. Allein dieser Grund, über dessen Gewicht ich mich nickt aussprechen mag, steht im offenbaren Widerspruche mit den Absichten, die meinem Amen-
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