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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 61. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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IS Orten im Altenberger - Reviere 24V Aktien. 24 - » Annaberger - 333 - 16' - -Freiberger - 588 II - - Johanngeorgenstadter - 181 - 15 - - Marienberger - 307 - 16 - - Schneeberger - 251 - 95 Ortschaften zusammen . . . 1900 Actien. zugeschrieben. Der Gesammtüberschuß, welcher von dem Be triebe der Eommungruben erlangt ist, wird nun ohne Unter schied, von welchem Reviere er gefallen, an die betheiligten Ortschaften nach Maßgabe ihres Aetien-Anspruchs repartirt und so die wirklich durch den Bergbau erzielten Vortheile den sonst berechtigten Communen zugewiesen. Präsident stellt hierauf die Frage: Ist die Kammer damit einverstanden, dieser Disposition ihre Zustimmung zu ertheilen? Dies wird einstimmig bejaht. Abg. Atenstädtr Es findet sich unter dieser Paragra- phe in der Schrift noch eine Ermächtigung, welche der Staats regierung ertheilt worden war, daß sie nämlich mittelst besonde rer Verordnung aussprechen solle, daß die Bergstadte hinsicht lich der Grundsteuerverhältniffe den übrigen accisbaren Städ ten gleichgestellt werden sollten. Ich habe mir Mühe gegeben, aber in der Gesetzsammlung diese Verordnung nicht aufsinden können. Ob dem Anträge entsprochen worden, darüber möchte ich von dem Herrn Referenten Erklärung mir erbitten. Staatsminister v. Ze sch au: Es hat dies nicht noth- wendig geschienen, besonders weil nach dem Gesetz von 1835 eine solche Ausnahme nicht nachgelassen worden ist. Daß aber diese Angelegenheit wirklich zur Ausführung gebracht worden, dies ergiebt sich aus den Rechnungen über die Accisgrundsteuern. Referent Clauß trägt hieraufPunct IV. des Deputations- Gutachten vor, in welchem die Hauptstelle lautet: Da kn dem betreffenden Gesetze, was die Cantoreigesell- schasten anlangt, entweder der Wegfall, oder eine zweckmäßige Verwendung des für den tranksteuerfreien Nschtrunk zu gewäh renden Aequivalents, (§. 4.) so wie eine gleiche Benutzung der den Schützengesellschaften zu verabreichendenUnterstützung (H. 6.) ausdrücklich Vorbehalten worden ist und das vorliegende könig liche Dekret die angemessenen Mittheilungen hierüber bei Gele genheit der Verhandlung wegen einiger zum Departement des Cultus und öffentlichen Unterrichts gehörender Gegenstände, so wie bei Vorlegung des Etats des Ministerium des Innern der ge genwärtigen Ständeversammlung zusichert, so glaubt die De putation für jetzt „von weiterm Eingehen hierauf absehen zu können." Referent gedenkt hierzu: Die Deputation hat zu wünschen, daß es der Kammer gefällig sei, diese Gegenstände, über welche Auskunft uns noch vorgelegt werden wird, um so leichter zu übergehen, als die ständischerseits beantragte» Vorbehalte ausdrücklich in dem Gesetze zu finden sind. Da Niemand das Wort begehrt, so trägt der Referent Nun Puttct V. des Deputations-Gutachten por, in welchem unter andern Folgendes enthalten ist: Die vorige Standeverfammlung hat sich zu dem Anträge vereiniget: „ es möge die Staatsregierung die in dieser Bezst- hung bei dem Domstift zu Budissin und den Klöstern St. Ma- rienstern und Marienthal obwaltenden rechtlichen Verhältnisse erörtern, dabei auch nach Befinden untersuchen, ob sich in die ser Rücksicht eine Hülfsbedürftigkeit derselben herausstelle oder nicht, und das Resultat der künftigen Standeverfammlung mit theilen." Hierauf erklärt nun das hoheDekret, daß die Anord nungen des in Rede stehenden Gesetzes wohl die Verminderung der Ausnahmen von öffentlichen Leistungen, nicht aber die Be gründung neuerer derartiger Befreiungen zum Ziele haben konn ten, weshalb denn auch obstehender Antrag, was dessen Er folg anlange, um so mehr abzulehnen sei, als die hergebrachten Rechte mehrgenannter Stifter nur in sofern durch den Tradi tionsrezeß Bestätigung erlangt hätten, als bis zu dessen Errich tung ertheilte Privilegien wirklich bestehend gewesen waren. Ein Anspruch auf Entschädigung wegen der einzuführenden Schlachtsteuer könne demgemäß nicht anerkannt werden, weil eine derartige Abgabe in der Oberlausitz nicht statt gefunden, eine Befreiung davon folglich auch nirgends ihre Begründung fin den würde. Die Deputation muß sich deshalb den Ansichten der Staatsregierung anfchließen und beantragt: „ die geehrte Kammer wolle ihr Einverständniß damit ebenfalls erklären." Da auch, hierüber Niemand zu sprechen beabsichtigt, stellt der Präsident die Frage: Will die Kammer damit einverstanden sich erklären? Dies wird einstimmigbejaht. Unter VI. enthält der Deputationsbericht nun Folgendes Der Gesetz - Entwurf enthielt bereits, was die milden Stif tungen, Landes - und Communalanstalten, eben so wie die mit telst anerkannter Privilegien berechtigten Grundstücke u. s. w. be trifft, eine Bestimmung, der zufolge die aus der Staatskasse zu leistenden, für Lranksteuerbenifizken bewilligten Zahlungen durch die einmalige Auszahlung ihres fünf und zwanzigfachen Betrages für immer abgelöst werden können. Die Ständever sammlung erklärte die Staatsregierung hierzu zwar für ermäch tigt, sprach aber zugleich die Hoffnung aus r „daß dieselbe auch nach geringeren Sätzen, als der Gesetzentwurf den Maßstab dazu an die Hand gäbe, mit Einwilligung der Betheiligten bal digst abzulösenBedachtnehmenwerde." Was nun die in der§.7. des Gesetzes erwähnten Zahlungen an vorgenannte Grundstücks besitzer anlangt, so wird der gegenwärtigen Standeverfammlung die Mittheilung gemacht, daß die Ablösung der ihnen bewil ligten Zahlungen zum Kheil noch vortheilhafter für die Staats kasse, als das Gesetz (tz. 6.) bestimmt, vorwärts schreitet. Hat aber ferner die letzte Ständeversqmmlung in ähnlicher Weise ihre Zustimmung zu einer Amortisation derjenigen Entschädi gungen, welche nach tz. 8. als Aequivalent für den trank- und hiersteuerfreien Tischrrunk der Rittergüter und Stifter ausge setzt geblieben, um deswillen im Voraus nicht ertheilen können, weil, wie aus der mit dem Gesetze zugleich erschienenen Verord nung (tz. 6.) hervorgeht, die ebengedachten Entschädigungen erst n» Wege einer gegen das Ende des Landtages zu Stande gebrachten Vereinigung festgestellt wurden, und ist es auszu sprechen, daß eine derartige Maßregel die nachträgliche Genehm haltung der Stände nicht entbehren könne, so halt sich doch die Deputation um so mehr überzeugt, daß die Kammer zu solcher sich entschließen werde, da der dadurch für die Staatskasse er langte Vyrtheil sich klar herausstellt, die Ablösung selbst dem bei andern Abschnitten des Gesetzes ausgesprochenen ständische» Anlangen zusagt und daher die Seiten der Staatsregierung geschehenen Schritte um erwähnte, mit dem Jahre 1852 auf hörende Entschädigung vor dieser Zeit zu tilgen und von deren einzelner Äbentrichtung die Staatskasse zu befreien, gerechtfer tigt erscheinen. Die Deputation hat demgemäß der geehrten
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