Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 62. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
einen Entehrten ansieht, schon barinne gesessen hat oder da, rinnen sitzen wird. Auch läuft dies gegen den eigentlichen Grund- satz des Gesetzbuches selbst, wie aus den Strafbestimmungen desselben hervorgeht; denn wenn man die in der Straftabelle Seite 203. aufgeführten Strafmaße ansieht, so ist gegen die Schmähschriften eine. Strafe von 14 Lagen bis 1 Jahr Ge- fängniß, ja bis 4 Jahr Arbeitshaus ausgesprochen. Wenn sich also Jemand eines solchen Vergehens schuldig gemacht hat und mit drei Monat Gefängniß bestraft würde, so soll er diese Strafe noch im Gerichtsgefängnisse absitzen; viel strafbarer muß er doch wohl sein, wenn er sie im Landesgefängnisse durch ein ganzes Jahr zu verbüßen hat. Dessen ohngeachtet soll bei den schweren Vergehen die Rücksicht genommen werden, daß der Schuldige ja nicht in ein Haus komme, wo Andere detinirt sind, die ehrenrührige Handlungen begangen haben, während der, welcher ein leichteres Vergehen mit geringerer Strafe abbüßt, unbedenklich ins Gerichtsgefängniß gebracht wird, wo alle Diebe nunmehr hinkommen müssen. Es würde sich viel rationeller darstellen, wenn man von diesem Grund sätze, der mir in das Gesetzbuch selbst nicht zu passen scheint, abginge, und wenn man mehrere Landesgefängnisse errichtete. Dadurch würde vielen Bedenken und auch demUebelstande ab geholfen , daß nunmehr zu leichte Strafen ausgesprochen wer den müssen. Mag auch die Justiz auf dm Boden stampfen, die Gerichtsgefängnisse werden deshalb nicht daraus empor wachsen, und niemals werden sie so ihrem Zwecke entsprechen, als es eine Landesanstalt für Viele vermag. Würde es also nicht gut sein, wenn der Staat mehrere solche Anstalten ein richtete? Ich gestehe aber, mit einem Gefängnisse ist der Zweck unerreichbar; drei derselben wären allerdings nothwendig, und die dazu gehörigen Kosten würden sich kaum auf den zehnten Lheil Dessen belaufen, was es dem Staate kosten wird, wenn ein großer Lheil der Patrimonial-Gerichtsinhaber durch die lange und kostbare Aufbewahrung der Verbrecher gezwungen ihre Gerichte dem Staate übergeben. Referent Prinz Johann: Mir scheint doch der Unterschied noch sehr groß zu sein, ob Jemand in einem Ortsgefängnisse mit andern Verbrechern zusammen, oder km Landesgefangnisse seine Strafe verbüßt. Sitzt er sie im Ortsgefängniffe ab, so er fahrt es Niemand, als höchstens die nächste Umgegend; wenn er aber ins Landesgefangniß abgeführt wird, so erfahrt es das ganze Land. Die Idee, das Landesgefängniß zu einem an ständigen Verwahrungsort zu machen, aufzugeben, scheint mir wohl nicht beabsichtiget werden zu wollen, und wenn man die ses nicht will, so müssen nothwendig km Artikel 16. die Worte „3 Monate": in „8 Wochen verwandelt werden." Bürgermeister Wehner: Der große Unterschied zwischen Ortsgefängniß und Landesgefangniß liegt nicht in Art. 11., son dern in der Sache selbst. Er liegt darinnen, daß die Detinir- ten in Ortsgefangniffen sich beköstigen und mancherlei Vortheile verschaffen können, weil sie die Ihrigen in der Nahe haben. Also ist es allerdings Zweierlei, ob Einer in dem Ortsgefängniffe sich befindet, oder sich erst weiter in das Landesgefängniß abführen lassen muß, wo er von den Seinigen ganz abgeschieden ist und die Unterstützung und Verpflegung derselben entbehren muß. v. Carlowitz: Die jetzt' vom HrN. Bürgermeister Weh ner aüsgegangene Bemerkung scheint mir von keinem Einfluß auf den vorliegenden Berathungsgegenstand zu fein. Ueber die Frage, ob das Landesgefängniß eine härtere Strafe sei, als das Ortsgefängniß oder umgekehrt, sind wir längst hinweg; allein über die Frage, die jetzt vom Hm. v. Polen; angeregt wurde, läßt sich allerdings noch sprechen , über die Frage nämlich, ob man das Prinzip des Gesetzentwurfs gut heiße, in Folge dessen das Landesgefängniß nur für Verbrecher bestimmt sein soll, die kein entehrendes Verbrechen begangen haben. Was mich selbst anbetrifft, so muß ich offen bekennen, daß ich mich von vorn herein mit dieser Idee der Staatsregierung nicht recht befreun den konnte, und zwar zum Lheil aus den Gründen, die Hr. v. Pvlenz angedeutet hat. Denn wenn es am Ende nichts Ent ehrendes ist, im Ortsgefängniffe, in welchem Verbrecher aller Art sitzen, Strafen zu verbüßen, so wird es auch beim Landesge- fängniffe ziemlich Dasselbe sein. Allein ich muß bemerken, daß ich bei jenem Prinzip vorauszusetzen habe, daß es konsequent durchgeführt werden könne, und wenn ich daran zu rütteln An stand nahm, so geschah dies hauptsächlich von der Zeit an, wo das Gutachten der Minorität der Deputation hinsichtlich der Festungsstrafe verworfen ward. Von diesem, Momente an schien mir allerdings jenes Prinzip eine neue Stütze erhalten zu haben. Ich würde es nämlich bedenklich finden, einen Duel lanten in derselben Anstalt zu bewahren, in der, wo Diebe de tinirt werden. Von diesem Augenblicke an habe ich mich also der Ansicht der Regierung genähert. Allein eben so gewiß kann ich es dem Hrn. v. Polenz nicht verargen, wenn er gegen ein System ankämpft, das doch nicht so consequent in dem Gesetz entwürfe durchgeführt worden zu sein scheint, als es zu wünschen gewesen wäre. Die Deputation selbst ist nämlich auf Artikel gestoßen, wo ihr Zweifel darüber beigehen mußten, ob nicht die in solchen ausgestellten Verbrechen von der Art waren, daß Derjenige, der sie beginge, in das Landesgefangniß nicht aus genommen werden könnte. Ich verweise in dieser Hinsicht na mentlich auf den Artikel von der Fälschung; was ist Fälschung anders, als ein ausgezeichneter Betrug? Ist sie doch selbst nach der Ansicht der Regierung in der Ueberschrift des Artikels als sol cher anerkannt, denn diese lautet: „ausgezeichneter Betrug." Gleichwohl ist es die Absicht der Regierung, dergleichen Betrü ger ebenfalls km Landesgefangnisse detinkren zu lassen, und ich bekenne, bei dem entehrenden Makel, der dem Betrüge an klebt, scheint mir dies gewissermaßen eine Verletzung des Prinzips zu sein. Indessen ich mag auf die Strafe der Fäl schung nicht näher eingehen, und zwar deshalb nicht, weil der betreffende Artikel selbst uns noch nicht zur Berathung vorliegt, u. es immer noch an derZeitsein wird, später eineAenderung da mit vorzunehmen. Ich selbst wiederhole daher, daß ich das Prin zip im Allgemeinen nicht länger mißbilligen möchte, daß ich aber zu wünschen habe, es werde dasselbe consequent durchge führt. 2
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder