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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 64. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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genheit in Folge des erlassenen Dekrets von den vormaligen Ständen bearbeitet wurde, gab sich die Deputation damals, wobei ein geehrtes Mitglied jener Ständeversammlung den Vorsitz führte, welches auch in andern Staaten Güter hat und überhaupt die Verhältnisse recht gut beurtheilen konnte, viel Mühe, um mit Hülfe der Abgeordneten, welche aus den Städten des Landes sich auf dem Landtage befanden, zu er? örtern, worauf es denn eigentlich bei den Städten, vorzüglich bei den kleinern ankomme, und welche Verschiedenheitendabei obwalteten. Es gelang dies nur unvollständig. Es lag in der Sache, daß man erst die verschiedenen Verhältnisse genau kennen lernen mußte, um angemessene Entschädkgungsvor- schläge zu thun. Da nun die Stände nicht die Mittel hatten, sich einen richtigen Ueberblick über jene Verhältnisse zu verschaf fen, so war man auch nicht im Stande, anzugeben, wie sich die Sache gestalten würde, wenn man diese Rechte gegen Ent schädigung aufheben wollte, und wie man diese Entschädi gung auf das Zweckmäßigste normiren könnte. Nun scheint es mir aber sehr bedenklich, ehe und bevor diese Verhältnisse ermittelt sind, die in den verschiedenen Städten eintreten, jetzt in der Sache weiter zu gehen, da alle Entschädigungssätze der Basis entbehren würden. Ich kann versichern, daß die Verhältnisse, die man damals ermittelte, ganz unter sich ver schieden waren. Ich glaube-zwar, daß die Staatsregierung mehrere solche Verhältnisse hat erörtern lassen, und es scheint mir auch aus der Erklärung der Regierung am vorigen Land tage hervor zu gehen, daß man eine gewisse. Grundlage festge stellt hat; jedoch das liegt uns nicht vor, und ich erlaube mir daher den Antrag: daß wir jetzt die Annahme des vorliegen den Gesetzes ablehnen, die Staatsreglerung aber ersuchen, über die Verhältnisse, welche in Betreff der in den I. 2.4. und 24.tztz. des Gesetzentwurfs erwähnten Rechte in jeder Stadt und auf dem Lande bestehen, insofern dies noch nicht durchgehends geschehen, durch die Kreisdirektionen Erörterungen anstellen zu lassen, auf das Resultat derselben angemessene Entschädi gungssätze, mit Vorbehalt des Beweises eines größern Ver lustes , zu gründen, und mittelst anderweiten Gesetzentwurfs die Sache an die Stände zu bringen; denn ich gebe die-Mög lichkeit nicht auf, daß noch ein anderer Maßstab aufgefunden werden könne. Staatsminister v. Li n den a u: Ohne vorerst in die Ein zelheiten weder des Gesetzes, noch der Anträge und Bemerkun gen einzugehen, die theils von der verehrten Deputation, theils von dem Herrn Stellvertreter gegen Ersteres gemacht wurden, glaube ich doch eine kurze Mittheilung über den Ge sichtspunkt machen zu müssen, von dem die Regierung bei der Bearbeitung des Gesetzentwurfs zunächst geleitet wurde. Wenn ich dabei allerdings auf den Grund derselben Urkunde, auf den unserer Verfassung, zu ganz andern Resultaten als der Herrn Stellvertreter gelange, so läßt sich diese Verschiedenheit leicht in dem Umstand Nachweisen, daß Letzterer die verschiedene Art der Begründung eines Rechtes ganz unbeachtet ließ, wäh rend meinerseits dagegen die Frager ob für dessen Wegfall Entschädigung gewahrt werden müsse oder nicht, vHN dieser Verschiedenheit zunächst und hauptsächlich abhängig gemacht wird. Gewiß muß es zu den nächsten und wichtigsten Zwecken unserer neueren Gesetzgebung gehören, die in den 26., 27. und 28." der Verfassungs-Urkunde enthaltenen Bestimmungen über Gleichheit der Rechte und Pflichten, über Freiheit des El- genthums, über Freiheit aller Staatsbürger in der Wahl ihres Berufs und Gewerbes zu verwirklichen und in das Leben zu führen. Allerdings wird bei der Ausführung dieser Anord nungen auch Dasjenige sorgsam zu berücksichtigen sein, was in den tztz. 31. und 39. der Verfassungs-Urkunde über Rechte, Eigenthum und deren Entschädigung festgesetzt worden ist, während auch dabei die Andeutungen des historischen, hier her gehörigen Rechtes nicht außer Augen zu verlieren sind. Daß freilich diese gegenseitige Ausgleichung des verfassungs mäßigen und historischen Rechtes nur nach und nach gelingen kann und zu den schwierigsten Aufgaben des konstitutionellen Staates und seiner Staatsgewalten gehört, das hat die Er fahrung aller Zeiten zur Genüge bewiesen. Ein vollkommenes Einverständniß wird wohl zwischen den Ständen und der Regie rung darüber vorhanden sein, daß jedes nutzbare Recht, was aufVerträgen oder bestimmten Rechtstiteln beruht, nur gegen Entschädigung entzogen werden kann; allein etwas Anderes ist es mit Rechten, die in Veranlassung besonderer Verhältnisse, in Veranlassung eigenthümlicher Zeiten und Bedürfnisse durch das Gesetz gegeben wurden. Will ich in dieser Beziehung auch nicht im Allgemeinen den an sich rationellen Grundsatz aus sprechen, daß jedes Recht, was ohne spezielle Gegenleistung durch ein Gesetz gegeben wurde, auch unter veränderten Umstän den wieder durch ein Gesetz aufgehoben werden kann, so glaube ich doch, daß nach diesem Grundsätze vorzugsweise dann zu ver fahren sein werde, wenn es sich darum handelt, die in der Verfassungs-Urkunde allen Staatsbürgern zugesagten Rechte zur Ausführung zu bringen. Nach Maßgabe des Gesagten dürften daher Gegenstände der vorliegenden Art dahin zu be handeln sein, daß für die Entziehung vertragsmäßiger Gerecht same allemal Entschädigung geleistet werden müßte, während dagegen die Leistung einer Entschädigung für gesetzlich erwor bene Rechte Sache der Berathung und der Verhandlung sein könnte. Ich habe in dieser Beziehung die Bemerkung beizufü gen, wie die Regierung seither von der Ansicht geleitet wurde, daß, wenn eine Entschädigung der letztem Art für den Einzel nen als Billigkeit, dagegen als Unbilligkeit für die Mehrzahl der Staatsbürger erschien, solche aus Staatskassen zu leistende Entschädigung von der Regierung nicht beantragt werden kann. Auf diesen einfachen, und wie ich glaube, durch die Verfassung und das Staatsrecht gerechtfertigten Grundsätzen beruht der vorliegende Gesetzentwurf. Bürgermeister Wehner: Der Stellvertreter des Präsi denten hat bereits in der Hauptsache mit unserm Deputations- Gutachten sich einverstanden erklärt und hat zugleich einen An trag gestellt, dem ich auch in der Hauptsache mich nicht entge gen stellen würde; jedoch kann ich den Wunsch nicht verbergen,
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