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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 64. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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setzen kann, daß er um keinen Preis die Wahrheit verhehle, gezwungen werden soll, wegen einer so geringen Sache zu schwören. Dieses Bedenken macht es ost sehr schwer, in sol chen Sachen Zeugen zu erlangen, und um den Beweis zu er leichtern, finde ichzweckgemaß, was der Gesetzentwurf beab- fichtrgt. Abg. Häntzschel (aus Königstein): Damit kann ich mich nicht einverstanden erklären. Ein Zeuge, welcher schwören muß, ist schüchterner, als der, welcher nur mittelst Handschlags die Versicherung abgegeben hat, denn Derjenige, von dem man glaubt, daß er einen falschen Eid geschworen, würde sich dem Verluste der allgemeinen Achtung aussetzen, was weniger stattsinden würde, wenn gesagt würde, er hat es nur mittelst Handschlags versichert. Abg. Sachße: Auch ich muß mich dem anschließen, was der Abg. Häntzschel gesagt hat. Allerdings scheint bei einem sol chen Rechtsstreite, wenn man bloß auf den Gegenstand sieht, der Eid nicht angemessen zu sein. Faßt man aber den höheren Gesichtspunkt des Rechtsschutzes, welcher dadurch gewährt wer den soll, ins Auge, so gewinnt die Sache ein anderes Ansehen. Man muß annehmen, daß, wenn ein Streit durch Zeugeneid ent schieden wird, dies weiter als auf den eoncreten Fall zu bezie hen und eine viel wichtigere Wirkung diese ist, daß Diejenigen, welche lieber ihre Verbindlichkeiten nicht erfüllten, sich dessen nicht entbrechen, weil sie sich vor prozessualischen Weiterungen und Kosten und davor fürchten, ihres Ablehnens ungeachtet durch Zeugen oder sonst überführt und verurtheilt zu werden. Ich besorge, wie der Abg. Häntzschel bemerkt hat, daß, wenn man bloß den Handschlag forderte, öfter Meineide stattsinden möchten. Ich finde es auch bedenklich, die Entscheidung der Sache dar auf zu stellen, weil nach einer spätem Paragraphe ein einzi ger vollgültiger Zeuge die Wirkung haben soll, daß der Be klagte verurtheilt werden kann. Abg. Todt: Auch ich muß mich der Ansicht des Abg. Häntzschel anschlkeßen und habe durch das, was man dagegen bemerkt hat, die Sache nicht widerlegt gefunden. Er sagt, es wären Vorkehrungen getroffen durch die spätere Bestimmung, daß eine wahrheitswidrige Versicherung an Eidesstatt dem Meineide gleich zu achten sei. Ich glaube aber, es wird der Versichernde in dem Augenblick der Versicherung wohl schwer lich an die Strafe denken, und dann gebe ich zu bedenken, wie schwer es ist, den Meineid zu beweisen. In seltnen Fällen kommt es zur Strafe, und alle diejenigen Untersuchungsrichter, welche Untersuchungen dieser Art geführt haben, werden das bestätigen. Der Abg. Atenstädt hat ferner bemerkt, die Zeu gen weigerten sich, wegen so geringer Summen einen Eid zu leisten, und man würde deshalb Mühe haben. Allein darauf, daß der Zeuge bei-geringen Summen nicht leicht einen Eid lei sten werde, kann Etwas nicht ankommen, denn es ist gleichwichtig, ob es sich um die Summe von 20 Thlrn. oder 20,000 Thlrn. handelt. — Es istübrigens bis jetzt ein besonderer Antrag noch nicht gestellt.worden; wenn also derAbg. Häntzschel nicht beab sichtigt, einen Antrag in Bezug auf diesen Gegenstand zu stel len, so würde ich ihn stellen. Abg. v. Dieskau: Ich trete dem Anträge des Abg. Häntz schel bei; denn im Prozeßrechte gilt der Grundsatz: test! Ilyurato non «reäitnr. Wenn ein Zeuge weiß, daß er seine Aussagen zu beeidigen hat, so werden von ihm die Fragen weit, genauer, überlegter und besonnener beantwortet werden, als wenn ihm die Eidesleistung erlassen wird. Präsident: DerAbg. Häntzschel wird noch seinen An trag redigirt einzureichen haben, damit ich ihn zur Unterstützung bringen kann. — Der inmittelst eingereichte Antrag geht dahin, daß statt der Worte: „Nach Beendigung des Verhörs — der Wahrheit gemäß sei" gesetzt werde: „Nach Beendigung des Ver hörs haben die Zeugen ihre erstatteten Aussagen eidlich zu be stärken ;" wogegen dann der letzte Satz im Gesetzentwürfe wegfallen würde. Der Präsident stellt nun die Frage: Ist die Kammer gemeint, das Amendement zu unterstützen? Es wird zahlreich unterstützt. Abg. Eisenstuck: Eben, weil ich den Eid für sehr heilig halte, kann ich nicht wünschen, daß das Gesetz ihn profanire und man ihn so häufig eintreten lasse. Es hat doch die Er fahrung Beweise gegeben, daß die Religions-Sekte, welche den Eid für ganz unzulässig erachtet, bekanntlich die Quäker, sehr gewissenhaft in Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten sind. Soll es nun darauf ankommen, daß wegen 4 Groschen Je mand schwören soll, so muß ich sagen, daß hierdurch jeder ge wissenhafte Mann in große Verlegenheit gesetzt wird. Ich muß hierbei nach meiner eignen Erfahrung Etwas erwähnen. Man hatte sonst bei Uebergaben rc. die Taxatoren vereidet, und man hatte sich überzeugt, daß diese Eide sehr wenig gewissen haft geschworen wurden. Seit mehrer» Jahren habe ich es nun zur Bedingung gemacht, daß Taxatoren nicht dürfen ver eidet werden, und die Erfahrung hat mich überzeugt, daß ich dabei besser gefahren bin, nachdem es mit dem Eide dahin gekommen ist, wohin es gekommen ist. Das Gesetz hat die höchste Verpflichtung, Alles aufzubieten,um demEide ein höheresAnsehen zu verschaffen. Das kann man aber nicht erlangen durch höhere Strafen gegen den Meineid, denn dieser ist schwer zu erweisen, sondern da durch, daß der Eid so selten als möglich gefordert wird. Es ist die Frage, ob er nicht bei prozessualischen Verhandlungen überhaupt könne gemindert werden, denn je weniger der Eid gebraucht wird, desto höher ist die Heiligkeit desselben. Mir ist es vorgekommen, daß Jemand gefragt hatte: komme ich zu dem Eide, oder der Gegner, wem bringt das Urthel den Eid? solche Ansichten herrschen über den Eid. Soll nun der Eid noch mehr vervielfältigt werden? Es würde dies auch von allen bisherigen Nechtsformen abweichen, denn es sollen die Zeugen schwören, nachdem sie die Aussagen gethan haben; nach unserm zeitherigen Verfahren schwören die Zeugen vorher. Ich weiß nicht, ob solche wesentliche Veränderungen bei diesem kleinen Gesetzchen einzuführen gut sein sollte. Abg. Häntzschel (aus Königstein): Was den letzten Punct betrifft, ob der Zeuge vor oder nach der Abhörung zu
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