Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 65. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
gewährt werden soll, was -nach meiner Meinung nicht noth- wendig ist und selbst nicht geschehen darf, wenn daraus für die übrigen Staatsbürger eine Belastung hervorgeht. Die Vermeidung der letzter» ist Pflicht des Staates, deren Erfül lung für den Einzelnen insofern kein Unrecht mit sich führt, als nach meiner Ansicht Dasjenige, was in einem konstitutio nellen Lande zwischen der Regierung und den Ständen verfass sungsmäßkg als Gesetz festgestellt wurde, auch somit zum un zweifelhaften Recht wird. Wenn daher von Hrn. v. Groß mann gesagt wurde, daß man bei dem vorliegenden Gesetz, was ein bestehendes Befugniß ohne Entschädigung aufgehoben wissen wolle, schaudern müsse, so dürfte dazu Hier, wo es sich bloß darum handelt, etwas gesetzlich Gegebenes gesetzlich wieder zu nehmen, wohl kein ausreichender Grund vorhanden sein; wohl aber hätte derselbe im Sinne dieser Ansicht schau dern müssen , als er am letzten Landtage für das Staatsdie- nergesetz und einige andere Abgabengesetze stimmte, wodurch bestehende Befreiungen aufgehoben und neue Belastungen ein geführt wurden. Denn begründet das Dienstverhältniß, die damit im Zusammenhang stehende Besoldung/ unstreitig ein Vermögensrecht, in dem vom Domherrnv. Günther bemerkten Sinne, und unterwarf das Staatsdienergesetz diese Besol dung einer neuen Abgabe, so hatte dann auch hier von einer Entschädigung die Rede sein können. Eben so war es mit den Rittergütern, die durch unsere neue Gesetzgebung über in direkte Abgaben mancher vormaligen Befreiungen verlustig wurden, währen- schon bei einem frühem Landtag das Recht -der Bewachung und der Vormiethe ohne Entschädigung aufge hoben worden war. Allein weder von Staatsdr'enern, noch von Rittergutsbesitzern ist darüber Beschwerde geführt oder 'Entschädigung verlangt worden, weil Wen das Gesetz als Recht gatt. So sehr ich übrigens die Englische Verfassung und Gesetzgebung ehre und achte, so möchte ich dieselbe doch nicht als Ideal anerkennen und noch weniger als ein Vorbild in Sachsen nachgeahmt sehen. Denn besteht dort neben der so gerühmten Freiheit der Person die Maßregel der Matrosen presse fort, so kann ich eine solche in einem freien Lande unbe greifliche Zwangsmaßregel unmöglich als ein nachahmungs würdiges Beispiel erkennen. Eben so ist es mit der neuern dortigen Gesetzgebung über Armenverwaltung; durch eine Parlamentsbill vom Jahre 1834 wird in dreHände dreier vom König zu ernennenden Commissarien das Recht gelegt, die ArmenverwaMng aller Communen nach ihrem Ermessen zu gestalten, und namentlich zehn , zwölf und mehr Communen zu gewissen gemeinschaftlichen Maßregeln zu vereinigen: daß Hamit die fteie Selbstständigkeit der Communalverwaltung ihre Endschaft erreicht, wird keiner weitem Ausführung bedürfen. Daß war es, was ich zunächst auf die Aeußerungen des Hrn. v. Großmann erwsedern zu müssen glaubte, ohne in das, was von dem Herrn Referenten bemerkt worden ist, näher einge hen zu wollen, v. Groß mannr Der Herr Slaatsmmkster schien mir eine Aenderung meiner Ansichten und Grundsätze zur Last legen zu wollen, in Bezug auf den vorigen Landtag. Dieses findet in Wahrheit nicht statt. Dann aber habe ich auch Ursache ge habt, in mehreren Verhältnissen eben das historische Recht von der Seite, wo es .die höchste Beachtung der Staatsbürger ver dient, auf das Innigste hochschatzen zu lernen; indem man An griffe gemacht hat von Seiten, wo ich es nicht erwartet hätte. Ich glaube, es ist zu erwarten, daß die Kammer sich darüber er klärt, ob sie den Grundsätzen des Rechts, nicht bloß des Rech tes, wie es in der Verfassung geschrieben, sondern auch, wie es in der Brust jedes Menschen lebt; ob sie das ehren will oder nicht. Man hat damals Abgaben und Auflagen sich gefallen lassen, allein aus höhern Motiven. Ich würde es für eine Entweihung des geistlichen Standes gehalten haben, wenn ich dem Volke, der Verfassung und der Regierung in Bezug auf völligeGleichheitvordemGesetz dasWorthätte reden sollen,ohne auch nur im Mindesten diese Gleichheit mitempfinden zu wollen. Es war eine Ehrensache, und sie ist es heut? noch. Allein ich glaube, daß am letzten Landtage gegen die ministeriel len Maximen in Bezug auf 19. des Staatsdienergr» setzes von mir genug gesprochen worden ist, was auch heute noch feststeht. Eben so, daß das Ministerium in vielen Fällen den Beamten Entschädigung gegeben hat. Meine Person ist bei diesem Gesetze ganz und gar nicht betheiligt; allein ich glaube, es muß der Negierung daran liegen, es nicht dahin kommen zu lassen, daß sie auf eine oder die andere Weise Etwas unternehme, was ihrer hohen Achtung in der öffentlichen Meinung nachthci- lich sein könnte. Ebenso glaube ich, ist es durchaus Bedürft niß, dem Sinne für Gewalt und Gesetzlosigkeit, der sichln den niedern Regionen des Volks in unserer Zeit ausspricht, dm ehernen Schild des Sinnes für Recht und Gesetz entgegenzrv setzen und darum die Verfassungsurkunde in ihren klaren Aus sprüchen nicht zu deuteln, sondern sie in dem Sinne zu fassen, wie sie der gesunde Menschenverstand bei bester Kürze ver stehen muß. Vicepräsident V. Deutlich: Auf das, was von denHrn. König!. Commissarien erwiedert worden ist, habe ich nur zu wie derholen, daß die Verfassungsurkunde ihren Worten und Sinn nach Entschädigung gewahrt wissen will; und daß die hohe Staatsregierung sich selbst für die Entschädigung am letzten Landtage ausgesprochen hat.. Etwas Weiteres ist daher nicht hinzuzufügen. Nur das will ich noch erwähnen, daß unter den in der ersten Paragraph« erwähnten Rechten der Städte, welche ohne alle Entschädigung aufgehoben werden sollen, auch solche sind, die titulo oneroso erworben wurden, die auf speziellen Rechtstiteln beruhen; also auf diese hat man gar keine Rücksicht genommen, ohnerachtet dies doch nicht unbekannt sein kann. Der Hr. Referent hat bemerkt, daß er gewünscht hätte, daß in dem von mir gestellten Antrag die 24, Z. nicht berührt worden wäre, da die Deputation anderwette Entschädigungsvorfchläge wegen dieser Bannrechte zu stellen beabsichtige. Nach dieser Erklärung, und da hierbei devEntschädigungsmaßstab leichter zu finden sein wird, werde ich die 24. Z. hinweglassen. Der Unterschied zwi schen meinem Anträge und dem der Deputation ist der, daß ich
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder