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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028247Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028247Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028247Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 10. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849-12-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 21
- SonstigesVerzeichnis der Mitglieder der ersten Kammer. 22
- Protokoll4. Sitzung 25
- Protokoll5. Sitzung 33
- Protokoll6. Sitzung 37
- Protokoll7. Sitzung 45
- Protokoll8. Sitzung 53
- Protokoll9. Sitzung 73
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 109
- Protokoll12. Sitzung 149
- Protokoll13. Sitzung 163
- SonstigesBericht des dritten Ausschusses der ersten Kammer, die über die ... 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 185
- Protokoll16. Sitzung 225
- Protokoll17. Sitzung 257
- Protokoll18. Sitzung 273
- Protokoll19. Sitzung 285
- Protokoll20. Sitzung 297
- Protokoll21. Sitzung 327
- Protokoll22. Sitzung 359
- Protokoll23. Sitzung 387
- Protokoll24. Sitzung 411
- Protokoll25. Sitzung 439
- Protokoll26. Sitzung 461
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 499
- Protokoll29. Sitzung 531
- Protokoll30. Sitzung 553
- Protokoll31. Sitzung 579
- Protokoll32. Sitzung 603
- Protokoll33. Sitzung 641
- Protokoll34. Sitzung 669
- Protokoll35. Sitzung 693
- Protokoll36. Sitzung 703
- Protokoll37. Sitzung 723
- Protokoll38. Sitzung 751
- Protokoll39. Sitzung 783
- Protokoll40. Sitzung 805
- Protokoll41. Sitzung 825
- Protokoll42. Sitzung 839
- Protokoll43. Sitzung 863
- Protokoll44. Sitzung 895
- Protokoll45. Sitzung 927
- Protokoll46. Sitzung 955
- Protokoll47. Sitzung 981
- Protokoll48. Sitzung 987
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll49. Sitzung 1003
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1045
- Protokoll52. Sitzung 1087
- Protokoll53. Sitzung 1109
- Protokoll54. Sitzung 1135
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1161
- Protokoll57. Sitzung 1183
- Protokoll58. Sitzung 1191
- Protokoll59. Sitzung 1197
- Protokoll60. Sitzung 1225
- Protokoll61. Sitzung 1237
- Protokoll62. Sitzung 1255
- Protokoll63. Sitzung 1281
- Protokoll64. Sitzung 1307
- Protokoll65. Sitzung 1315
- Protokoll66. Sitzung 1341
- ProtokollII. Sitzung 7
- BandBand 1849/50,1/2 -
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Wicepräsident Schenk: Ich wiederhole die gestellte Frage: Welche Folge beabsichtigt der Ausschuß seinem An träge zu geben, wenn er Annahme in der Kammer finden sollte? Berichterstatter Abg. Garten: Der Legitimationsaus- schuß hat sich allerdings sagen müssen, daß die Frage, wohin auch der Antrag lautet,daßdieWahlinder 20. Wahlabtheilung zu wiederholen sei, eine präjudicielle wäre. Der Ausschuß hat daher auch nicht die definitive Zulassung oder Nichtzu lassung des Abg. v. Watzdorf ausgesprochen, sondern über haupt den Antrag gestellt, daß diese Wahl erst zu wiederholen sei. Nun würde es allerdings, wenn etwas Anderes nicht ausgesprochen wird, bei dem Beschluß der Kammer bleiben, daß der Abg. v. Watzdorf provisorisch als zugelassen zu be trachten ist. Ich muß gestehen, daß ich im Ausschuß einer andern Ansicht war, weil mir der Schlußantrag mit dem Be richte nicht ganz zu quadriren schien. Ich habe indessen den übrigen Mitgliedern des Legktimationsausschusses zu über lassen, ihre vertheidigende oder entgegengesetzte Ansicht geltend zu machen und stelle es dahin, ob aus der Kammer an die Stelle dieses Schlußantrags ein anderer auftauchen wird, dem sich vielleicht die Mitglieder des Legktimationsausschusses anschließen können. Abg. v. Joseph: Auch der Ausschuß hatte sich die strengste Beobachtung der Bestimmungen des Wahlgesetzes bei Beurtheilung der Wahl des Abg. v. Watzdorf vorgezeich net, ist jedoch bei seinem sorgsamen Bemühen, sie einzuhalten, zu einem andern Resultate gekommen, als dasjenige, welches ein geehrter Borredner andeutete. Es liegen zwei Abwei chungen der Ansichten des Ausschusses von dem Beschlüsse des Bezirksausschusses vor. Einmal glaubte der Ausschuß, diejenigen Stimmen nicht zu Gunsten des Abg. v. Watzdorf rechnen zu dürfen, welche in den Abteilungen Vielau und Dberhaßlau durch Nachspüren der Eigenschaften der Stimm zettel und deren unterscheidender Merkmale zu Gunsten v.Watzdorf's ausgesunden worden sind, insoweit auf and ere Weise nicht schon feststand, daß diese Stimmen auf v. Watz dorf gefallen waren. Hierbei ist nicht zu verkennen, daß der Ausschuß und der Bericht' desselben in eine kleine Inkonse quenz verfallt, welche er nicht beseitigen kann. Die im Orte Dberhaßlau Stimmenden haben, da sie die Stimmzettel zur rechten Zeit abgeholt und abgegeben haben, ein Recht, daß ihre Stimmen bei der Wahl selbst berücksichtigt werden. Wie kommt der Stimmberechtigte, welcher das Seinige ge- than hat, dazu, daß hinterher ohne seine Schuld, durch einen zufälligen Umstand seine Stimme nicht gerechnet werden soll? Das ist aber der Fall insofern, als vier Stimmen, die aus Dberhaßlau richtig abgegeben worden sind, dennoch nicht ge rechnet werden sollen und allerdings auch nicht gerechnet werden können, weil man, ohne das Princip der Heimlichkeit ?der Wahl aufzugeben, nicht im Stande ist, mit Sicherheit zu bestimmen, ob diese vier Stimmen aus Oberhaßlau und nicht etwa aus Vielau gekommen, also nach der achttägigen Frist abgeholt worden sind. Ein zweiter Umstand ist aber aus der Abtheilung Planitz entlehnt worden. Dort weiß man nicht genau, ob alle und dann welche Stimmzettel zur richtigen Zeit abgeholt, man muß annehmen, daß nach der,achttägigen Frist Stimmzettel ausgegeben worden sind. Diejenigen nun, welche nach der achttägigen Frist abgeholt worden, sind unbedingt ungültig und können nicht gezahlt werden. Da man aber nicht weiß, wie viel nachher und wie viel vorher abgeholt worden sind, so hat man nicht zu dem Resul tate kommen können, daß Stimmzettel überhaupt, als in der richtigen Zeit abgeholt, gerechnet werden dürfen. Es ist dies eine Jnconsequenz, indem diejenigen, welche die Stimmzettel zur rechten Zeit abgeholt haben, das Recht haben, zu verlan gen, daß ihre Stimmen gerechnet werden, und es liegt eine Jnconsequenz darin, daß, wenn eine Neuwahl anberaumt wird, diejenigen zum Stimmen gelassen werden, welche für diese Wahl ihr Stimmrecht verloren hatten; denn es können sich andere Stimmberechtigte anmelden und Stimmzettel ab holen, welche vorher keine Stimmzettel erhalten hatten und ihres Stimmrechts für diese Landtagswahlen also verlustig waren. Durch den Antrag des Ausschusses wird denen, welche das Stimmrecht verloren hatten, das Stimmrecht wie der zugetheilt. Es war darüber nicht wegzukommen, weil man nicht unterscheiden konntezwischenden Stimmen, welche nicht gelten können, und denen, welche gelten sollen, well man nicht ermitteln konnte, wer und wie viele Stimmzettel abgeholt hätten. Bei diesem Widerstreite glaubte der Aus schuß zu Ehren einer strengen Gesetzlichkeit daran festhalten zu müssen, daß die Abstimmung an den Orten, wo einmal eine genaue Ermittelung nicht mehr möglich ist, wieder holt werden soll. Nun berührt allerdings die Frage des Herrn Vicepräsidenten Schenk eine wunde Sekte des Berichts. Der Beschluß, welchen er darin der Kam mer anempfohlen hat, läßt die Frage offen, was nun in der Zeit, binnen welcher' darüber schließliche Entscheidung, ob die Wahl des Abg. v. Watzdorf gültig sei, oder vielmehr werden könnedurch die nachzuholendeAbstimmung, gefaßtwer den wird, mit dem Rechte des Abg. v. Watzdorf, in dieser Kammer zu sitzen, werden solle? Der Ausschuß hat keinen bestimmten Antrag an die Kammer gebracht, weil er sich streng an die gestellte Aufgabe, die Wahl zu prüfen, hielt und einen schon gefaßten Beschluß der Kammer, den Abg. v. Watzdorf provisorisch bis zur definitiven Entscheidung zuzulassen, vor Augen hatte. Diesem Beschlüsse würde man durch einen andern Antrag, als er gestellt worden ist, entgegengetreten sein, was nicht in der Aufgabe des Aus schuss es zu liegen schien. Dazu kommt der wunderbare Umstand, daß eine große Ungleichheit stattsindet zwischen der Prüfung der Be vollmächtigungen einzelner Abgeordneten, welche sich vor Constitukrung der Kammer anmelden, und derjenigen, welche
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