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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028247Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028247Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028247Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 10. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849-12-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 21
- SonstigesVerzeichnis der Mitglieder der ersten Kammer. 22
- Protokoll4. Sitzung 25
- Protokoll5. Sitzung 33
- Protokoll6. Sitzung 37
- Protokoll7. Sitzung 45
- Protokoll8. Sitzung 53
- Protokoll9. Sitzung 73
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 109
- Protokoll12. Sitzung 149
- Protokoll13. Sitzung 163
- SonstigesBericht des dritten Ausschusses der ersten Kammer, die über die ... 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 185
- Protokoll16. Sitzung 225
- Protokoll17. Sitzung 257
- Protokoll18. Sitzung 273
- Protokoll19. Sitzung 285
- Protokoll20. Sitzung 297
- Protokoll21. Sitzung 327
- Protokoll22. Sitzung 359
- Protokoll23. Sitzung 387
- Protokoll24. Sitzung 411
- Protokoll25. Sitzung 439
- Protokoll26. Sitzung 461
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 499
- Protokoll29. Sitzung 531
- Protokoll30. Sitzung 553
- Protokoll31. Sitzung 579
- Protokoll32. Sitzung 603
- Protokoll33. Sitzung 641
- Protokoll34. Sitzung 669
- Protokoll35. Sitzung 693
- Protokoll36. Sitzung 703
- Protokoll37. Sitzung 723
- Protokoll38. Sitzung 751
- Protokoll39. Sitzung 783
- Protokoll40. Sitzung 805
- Protokoll41. Sitzung 825
- Protokoll42. Sitzung 839
- Protokoll43. Sitzung 863
- Protokoll44. Sitzung 895
- Protokoll45. Sitzung 927
- Protokoll46. Sitzung 955
- Protokoll47. Sitzung 981
- Protokoll48. Sitzung 987
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll49. Sitzung 1003
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1045
- Protokoll52. Sitzung 1087
- Protokoll53. Sitzung 1109
- Protokoll54. Sitzung 1135
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1161
- Protokoll57. Sitzung 1183
- Protokoll58. Sitzung 1191
- Protokoll59. Sitzung 1197
- Protokoll60. Sitzung 1225
- Protokoll61. Sitzung 1237
- Protokoll62. Sitzung 1255
- Protokoll63. Sitzung 1281
- Protokoll64. Sitzung 1307
- Protokoll65. Sitzung 1315
- Protokoll66. Sitzung 1341
- ProtokollII. Sitzung 7
- BandBand 1849/50,1/2 -
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erst nach Constituirung der Kammer eintreten. 'Wer sich vor Constituirung der Kammer anmeldet, muß sich der vorgängi gen Prüfung der ganzen Wahlacten unterwerfen, und werden in diesen wesentliche Mangel gefunden, so wird seine Wahl beanstandet, obschon er die Legitimation und Missive in der Hand und übergeben hatte. Nach Constituirung der Kammer wird ein Abgeordneter aufGrund der Überreichung der Legi timationen allein schon in der Kammer zugelassen, selbst wenn die Kammer nicht die entfernteste Kenntniß von dem Gange und der Gültigkeit der Wahl aus den Acten geschöpft hatte. In diesem Unterschiede fanden .einzelne Mitglieder des Aus schusses allerdings auch ein Anhalten dafür, daß sie auch von einem weitergehenden Anträge zunächst absehen müßten und denselben wenigstens nicht als nothwendig in ihrem Ge schäftskreis liegend betrachten könnten. Der Herr Viceprä sident hat nun eine Frage an die Kammer gerichtet, welche meiner Ansicht nach der Abstimmung nicht bedarf, weil sie durch das, was die Kammer über den Antrag des Ausschusses bestimmt, beantwortet wird. Sagt die Kammer, daß dieser Antrag abgelehnt werde, so erledigt sich der Antrag des Herrn Vicepräsidenten, sagt die Kammer jedoch, daß sie diesem An träge beistimmt, so ist die Frage des Herrn Vicepräsidenten bejaht. Es würde dann jedem Mitglieds freistehen, einen Antrag an die Kammer zu bringen, welcher den früher gefaß ten Beschluß, den Abg. v. Watzdorf provisorisch zuzulassen, abändert und ihn aus dem Besitze dieses Rechtes, welches er aus jenem Beschlüsse erlangt hat, zu setzen. Es mag mir, einem politischen Gesinnungsgenossen, leichter fallen, einem Abgeordneten aus der Kammer das Geleit zu geben, als es einem andern Abgeordneten fallen würde. Ich erlaube mir daher, dem voraussichtlichen Anträge eines Andern vorgrei fend, den Antrag zu stellen, daß, wenn die Kammer mit dem Anträge des Ausschusses übereinstimmt, dieselbe ihren frühem Beschluß, den Abg. v. Watzdorf zuzulassen, aufheben möge. Es ist der Gerechtigkeit dadurch insofern Genüge geleistet, als auch ein anderes Mitglied, der Abg. Schwarz, aus ziemlich denselben Gründen aus der Kammer auszuscheiden sich genö- thigt sah. Es ist der von mir hervorgehobene Unterschied allerdings dabei noch vorhanden, daß der Abg. Schwarz vor der Constituirung der Kammer, wo also der Zulassung noch eine Prüfung der Acten vorausgeht, eingetreten ist, wahrend der Abg. v. Watzdorf auf die bloße Legitimation hin seinen Sitz in der Kammer erhalten hat. Ich ersuche den Herrn Präsidenten, der Kammer einen Antrag zur Unterstützung vorzulegen. Präsident Georgi: Ich bitte den Abgeordneten, seinen Antrag schriftlich zu übergeben. (Dies geschieht.) Der Abg. Joseph hat den Antrag gestellt: „Die Kammer wolle den frühern Beschluß, den Abg. v. Watzdorf proviso risch zuzulaffen, aufheben," und ich frage die Kammer: ob sie diesen Antrag unterstützt? — Ausreichend unterstützt. Vicepräsident Schenk: Nachdem ich die Beantwortung einer präjudiciellen Frage vernommen, habe ich nunmehr Folgendes zu erklären, und zwar zunächst, daß ich gegen den Vorschlag des Legitimationsausschusses bin und also auch gegen denselben spreche. Meine Herrn, durch den Antrag des Abg. v. Joseph ist bereits in dieser Sache Bahn gebrochen. Es ist aber auch nothwendig, daß man einer Sache, die nicht zu vermeiden ist, vollständig ins Gesicht sehe. Zur Haupt sache: Insofern genügt mir der Antrag des Legitimätionsaus- schusses allerdings nicht, als er die Frage ganz umschifft, die eben jetzt gelöst werden muß und nicht weiter vertagt und verschoben werden kann. Ich bin sehr zufrieden damit, daß die Frage nicht gleich das erste Mal zur Entscheidung ge bracht, sondern durch den Druck des Berichts Gelegenheit ge boten worden ist, sich in das unendliche Zahlenwerk einzustu- diren, und in dieser Beziehung erkläre ich offen, daß ich, was das Materielle betrifft, zu einem ziemlich andern Resultate gekommen bin. Ich glaube, daß der Ansicht Sr. Königl. Hoheit beizutreten sein wird. Ich gehe nämlich bei dieser Gelegenheit von folgendem Gesichtspunkte aus. Es ist auf Seite 19 des Berichts zu lesen: „Die Wahl im Dorfe Oberplanitz ist nun im Einverständnisse mit dem Ministerium des Innern durch den Bezirkswahlausschuß als eine solche erkannt worden, die jedenfalls zu wiederholen sei, wenn nicht bei Zusammenstellung des Endergebnisses sich zeigen sollte, daß die gesummten aus diesem Dorfe abgegebenen Stimmen auf die endliche Stimmenmehrheit einflußlos ge blieben." Das führt uns zunächst zu einer andern Frage, die von der höchsten Wichtigkeit zu sein scheint. Im Dorfe Oberplanitz nämlich besteht nach dem Bericht der Formfehler darin, daß bezüglich der 25 Stimmzettel, welche abgeholt worden sind, nicht mehr zu ermitteln ist, ob sie innerhalb der achttägigen Frist, oder nachher ausgegeben und außerhalb des bestimmten Locals vertrieben worden sind. Allein, meine Herren, wenn man auch die 25 Stimmen, von denen 20 ab gegeben worden sind, als ungültig betrachten will und be trachten muß, fragt es sich doch, ob deshalb eine Neuwahl in diesem Orte anzustellen sei. Soll deshalb, weil 20 Ein wohner ihr Stimmrecht innerhalb der geordneten Frist aus geübt haben, die übrigen Einwohner des Dorfes aber nicht, diesen letztem nochmals das Wahlrecht consentirt werden? Aus den Gründen, welche wir so eben von Sr. Königl. Ho heit vernommen haben, glaube ich, daß diese Frage mit nein zu beantworten ist. Eine Neuwahl ist, meinem Dafürhal ten nach, nicht zu veranstalten. Es ist nämlich ins Auge zu fassen, ob, wenn die 20 Stimmen in Planitz dem Abgeordne ten v. Watzdorf abgezogen werden, noch von einer Majori tät desselben, gegenüber den beiden andern Candidaten, die Rede sein könne. Wäre dies der Fall, so ist nach meiner Ueberzeugung" nur noch ein Umstand in Berücksichti gung zu ziehen. Es kommt dann nur noch darauf an, genau zu ermitteln, ob in der Wahlabtheilung Planitz
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