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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028247Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028247Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028247Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 39. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-03-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 21
- SonstigesVerzeichnis der Mitglieder der ersten Kammer. 22
- Protokoll4. Sitzung 25
- Protokoll5. Sitzung 33
- Protokoll6. Sitzung 37
- Protokoll7. Sitzung 45
- Protokoll8. Sitzung 53
- Protokoll9. Sitzung 73
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 109
- Protokoll12. Sitzung 149
- Protokoll13. Sitzung 163
- SonstigesBericht des dritten Ausschusses der ersten Kammer, die über die ... 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 185
- Protokoll16. Sitzung 225
- Protokoll17. Sitzung 257
- Protokoll18. Sitzung 273
- Protokoll19. Sitzung 285
- Protokoll20. Sitzung 297
- Protokoll21. Sitzung 327
- Protokoll22. Sitzung 359
- Protokoll23. Sitzung 387
- Protokoll24. Sitzung 411
- Protokoll25. Sitzung 439
- Protokoll26. Sitzung 461
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 499
- Protokoll29. Sitzung 531
- Protokoll30. Sitzung 553
- Protokoll31. Sitzung 579
- Protokoll32. Sitzung 603
- Protokoll33. Sitzung 641
- Protokoll34. Sitzung 669
- Protokoll35. Sitzung 693
- Protokoll36. Sitzung 703
- Protokoll37. Sitzung 723
- Protokoll38. Sitzung 751
- Protokoll39. Sitzung 783
- Protokoll40. Sitzung 805
- Protokoll41. Sitzung 825
- Protokoll42. Sitzung 839
- Protokoll43. Sitzung 863
- Protokoll44. Sitzung 895
- Protokoll45. Sitzung 927
- Protokoll46. Sitzung 955
- Protokoll47. Sitzung 981
- Protokoll48. Sitzung 987
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll49. Sitzung 1003
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1045
- Protokoll52. Sitzung 1087
- Protokoll53. Sitzung 1109
- Protokoll54. Sitzung 1135
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1161
- Protokoll57. Sitzung 1183
- Protokoll58. Sitzung 1191
- Protokoll59. Sitzung 1197
- Protokoll60. Sitzung 1225
- Protokoll61. Sitzung 1237
- Protokoll62. Sitzung 1255
- Protokoll63. Sitzung 1281
- Protokoll64. Sitzung 1307
- Protokoll65. Sitzung 1315
- Protokoll66. Sitzung 1341
- ProtokollII. Sitzung 7
- BandBand 1849/50,1/2 -
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Secretair Meisel, Aba. Meißner, -Metzler, - Müller aus Criminitz- schau, - Müller aus Pommlitz, - Ochme, - Oehmichen, - Poppe, - Rvdiger, - v. Römer, - Schiller, - Schwartz, - Seidewitz. - Unger, -v. Watzdorf, - V. Weinlig, - Ziesch, Vicepräsident Schenk. Vicepräsident Schenk: Die gestellte Frage ist einstim mig bejaht worden. Wir können nunmehr zum zweiten Lheile des Berichts übergehsn. BerichterstatterAbg.v.Carlowitz: Was den Antrag sub 2. zugleich in seiner ihm später ge gebenen Ausdehnung betrifft, fo dürfte hier der Ort sein, der Vortheile Erwähnung zu thun, welche, wie schon früher, so namentlich durch die auf dem Landtage 1833 vereinbarte Ge setzgebung den Vasallen in dieser Beziehung gewährt wur den. Kann man hierher schon die Mandate vom 11. Januar 1823 , 25. Juli 1825, 18. Januar 1820 und vom 4. Juli 1829, sowie das Rescript vom 24. Februar 1824 zahlen, so ist namentlich durch das Gesetz, die Abänderung einiger auf Lehne und Rittergüter sich beziehende Bestimmungen betref fend vom 22. Februar 1834 (Ges.-S. S. «7) und die Decla- ration, einige Bestimmungen über die Erbverwandlung der Lehne vom 22. Februar 1834 (Gesi-S. S. 68) den Vasallen dtm Oberlehnherrn gegenüber eine sehr erhebliche Erleich terung zu Theil geworden. " ' Durch die letztere Declaration wurde nämlich der Canon für die Erbbcrwandlung bedeutend ermäßigt und es blieben von-diesen Bestimmungen nur die Lehen, die auf dem Falle stehen, und die Herrschaft Wildenfels, sowie die Schönburg'- schen Receßherrschaften ausgenommen. An Sporteln,sollte nach 4 jener gesetzlichen Bestimmung mehr nicht, als der link d e rMüh w a l tüü g'wegen der bei Allodisicationen vorkom- rnenden HandtuttKn^imiVerhältnisse stehende Betrag erho ben werden, ' ä . W , Gründe ZU Rechtfertigung jener gesetzlichenMaaßregeln fand man damals in deiN!UmstaNde,^dgß. der Lehnsverband zwischen dem. Regenten als- Oherlchnherren sind seinen Va sallen seine politische,Bedeutung verloren hat und daß der Anfall eröffneterLeyW, tveilLehnäfehlerMür in hen seltensten Fällen zur Einziehung des M)ns führen) den Staacscafsen wenig Nacht heil gewährt, zumal, nach demLehnsmündate hon 1764 die Veräußerung voy Lehllgütern,.so lange sie noch auf vier Augen stehen, gesetzlich gestattet und bei Erwerbung der selben die Präsentation von MitbelehMsü liachgelaffellist? Waren diese Gründe damals schon durchschlagend, so haben sie jetzt, wo durch die Grundrechte die Lehnsyerhält- m'ffe ihrem völligen Untergänge entgegengeführt Werden, ein doppeltes Gewicht; und wenn in einem solchen Augenblicke gewiß Niemand noch umAUodisication nachsuchen wird, weil er hoffen darf, diesen Zweck in Kurzem ohne Mühwaltung und Kostenaufwand gesetzlich zu erreichen, so ist es um so un bedenklicher, dem Müller'schen Anträge sub 2 mit seinem ver vollständigenden Zusatze bcjzupflichten. , Dagegen bedarf er auf der einen Seite einer Beschrän kung, auf der andern Seite einer Erweiterung. Einer Be schränkung, insofern er, wie dies wohl auch die Absicht des Antragstellers war, sich nur auf diejenigen Lehen beziehen kann, wo der Regent Dbcrlehnhcrr ist und die betreffenden Gefälle in die Staatscasse fließen, im Gegensätze zu Privat- und Afterlchncn, wie es z. B. die Schvnburg'schen und Pflugk'schen Afterlehne sind, weil man sich außerdem eines Eingriffs in Privatrechte nicht einmal auf gesetzlichem Wege schuldig machen würde. Einer Erweiterung aber insofern, als cs nicht einen Staatslchnhof, sondern deren zwei zieht, nämlich den zu Dresden und den zu Budissin, ja manche Lehen, die sogenannten Bauerlehen, nur bei Aemtern, könig lichen Justitiariaten oder Kammcrgütern zu Lehn gehen. Hierbei ließ sich aber noch die Frage aufwerfen, ob man den Müller'schenAntrag auch auf dieinderGesetzgebungvom Jahre 1834 ausgenommenen Lehen, nämlich auf diejenigen, welche auf dem Falle stehen, sowie auf die Herrschaft Wilden fels und auf die Schvnburg'schen Receßherrschaften aus dehnen solle, was, wenn man den Müller'schen Antrag in seiner allgemeinen Fassung annehmen wollte, allerdings der Fall sein würde. Die Regierung gab damals in Bezug auf den letzteren Ausnahmefall als Grund an, daß hierbeipolitischeRücksichtm cinschlügen; und die Stände erklärten sich in ihrer Mehrheit mit dieser Ansicht der Regierung einverstanden- Wenn gleich wohl die Vorschrift der Grundrechte eine ganz allgemeine ist, so würde sich ohne eine Rechtsungleichheit eine solche Aus nahme schwerlich machen lassen, und es möchte kaum zurecht fertigen sein, den betreffenden Vasallen gerade in dem vielleicht einzigen Falle, in dem ihnen" Vie Grundrechte zum Vortheill gereichen, diesen Vvrtheil vorzuentyalten. Allein nicht blos gegen diese Ausdehnung erklartesich der Regierungscomnn'ssar, vielmehr trat er dem ganzen Müllcr'- schen Anträge sub 2 entgegen. Er stützte sein Bedenken auf die Behauptung: es sei kein Grund vorhanden, die Vasallen noch wehr zu begünstigen, als bereits sm Jähre 1834 gesche hen, und auch die künftige Gesetzesvorlage werde wahrschein lich diese Ansicht festhalten. . Wenn indeß diese Auffassungsweise der Absicht der Grundrechte, welche Artikel 39 in den Worten: ,,Aller Lehns verband ist aufzuheben" nicht sowohl, eine Ablösung des Lehns,Verbandes in Aussicht stellen, als eine Aufhebung, min destens nach Ansicht des Ausschusses nicht entspricht, undweim darin, daß künftig Vasallen ihrer lästigen Vasalleneigen- schaft ohne Entgelt enthoben werden, keine,Ungerechtigkeit für diejenigen enthalten ist, welche früher die Allodisitation gegen Entschädigung erlangten -ch ein Grundsatz, der auch bei dft betreffenden Gesetzgebung vonk Jahre,1834 innegehal- ten wurde—: so hat,der Ausschuß jenes Widerspruches un- geachtetderKammer vorzuschlagen, auch dieftrnzweiteiiLheile deö Müller'schen Antrags bei , ch ' Nur würde sich aus den oben angegebenen Gründen und mit Rücksicht auf den Gebrauch, dcm pardonirtcn Vasallen oft nicht sofort, sonddrn erst iy, einem später er »tretenden Falle Abg. lBuhk, - v. Carl»witz, - Clauß, - Elstner, « Garten, - Glumann, - Göhler, - Günther, Haase, - Haden, - Graf Hohenthal, ^rinz Johann, Abg. v, Joseph, - Jungnickel, > - Kaltofen, - Kaufmann, - Kretzschmar, » Lindner, - Mehnert,
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