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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028247Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028247Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028247Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 39. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-03-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 21
- SonstigesVerzeichnis der Mitglieder der ersten Kammer. 22
- Protokoll4. Sitzung 25
- Protokoll5. Sitzung 33
- Protokoll6. Sitzung 37
- Protokoll7. Sitzung 45
- Protokoll8. Sitzung 53
- Protokoll9. Sitzung 73
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 109
- Protokoll12. Sitzung 149
- Protokoll13. Sitzung 163
- SonstigesBericht des dritten Ausschusses der ersten Kammer, die über die ... 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 185
- Protokoll16. Sitzung 225
- Protokoll17. Sitzung 257
- Protokoll18. Sitzung 273
- Protokoll19. Sitzung 285
- Protokoll20. Sitzung 297
- Protokoll21. Sitzung 327
- Protokoll22. Sitzung 359
- Protokoll23. Sitzung 387
- Protokoll24. Sitzung 411
- Protokoll25. Sitzung 439
- Protokoll26. Sitzung 461
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 499
- Protokoll29. Sitzung 531
- Protokoll30. Sitzung 553
- Protokoll31. Sitzung 579
- Protokoll32. Sitzung 603
- Protokoll33. Sitzung 641
- Protokoll34. Sitzung 669
- Protokoll35. Sitzung 693
- Protokoll36. Sitzung 703
- Protokoll37. Sitzung 723
- Protokoll38. Sitzung 751
- Protokoll39. Sitzung 783
- Protokoll40. Sitzung 805
- Protokoll41. Sitzung 825
- Protokoll42. Sitzung 839
- Protokoll43. Sitzung 863
- Protokoll44. Sitzung 895
- Protokoll45. Sitzung 927
- Protokoll46. Sitzung 955
- Protokoll47. Sitzung 981
- Protokoll48. Sitzung 987
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll49. Sitzung 1003
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1045
- Protokoll52. Sitzung 1087
- Protokoll53. Sitzung 1109
- Protokoll54. Sitzung 1135
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1161
- Protokoll57. Sitzung 1183
- Protokoll58. Sitzung 1191
- Protokoll59. Sitzung 1197
- Protokoll60. Sitzung 1225
- Protokoll61. Sitzung 1237
- Protokoll62. Sitzung 1255
- Protokoll63. Sitzung 1281
- Protokoll64. Sitzung 1307
- Protokoll65. Sitzung 1315
- Protokoll66. Sitzung 1341
- ProtokollII. Sitzung 7
- BandBand 1849/50,1/2 -
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ist aber nicht der Fall, sic sind in den drei Jahren ekngegan- gen, auf welche die Berechnung des Domainenfonds über haupt sich bezieht, nämlich 1845, 1846 und 1S47. Es sind also auf ein Jahr nur 560 Thlr. Bczeigungsquanta und 2200 Thlr. circa für Allodificationen zu rechnen. Prinz Joh ann: Ich wünschte auch etwas Factisches zu berichtigen. Die Aeußerung des Herrn Berichterstatters ist nicht ganz gegründet, daß nach dem Gesetzentwürfe wegen Aufhebung des Bier- und Mahlzwangs beide Berechtigungen unentgeltlich aufgehoben werden sollten; der Mahlzwarrg sollte entgeltlich aufgehoben werden, und ebenso ein Th eil des Bierzwangs, und blos in Bezug auf den eigentlichen städtischen Bierzwang sollte die Aufhebung unentgeltlich stattsinden. Staatsminister v. Zschinsky: Es ist Gerechtigkeit gefordert worden für die Vasallen. Ware in den Grund rechten ausgesprochen, daß die Lehnseigenschaft unentgeltlich in Wegfall gebracht werden müßte, so versteht es sich von selbst, daß den Vasallen auch diese Gerechtigkeit werden würde, und es würde die Regierung ihnen selbige gewiß nicht versagen. Es hat der Abg. v. Joseph behauptet, daß die Worte der Grundrechte in dieser Beziehung klar und unzwei felhaft seien, und daß, weil dies der Fall, auf die von mir an gezogenen Reden einiger Sprecher der Paulskirche kein Ge wicht gelegt werden dürfe. Ich glaube schon vorhinnach gewiesenzuhaben, daß die Worte der Grundrechte in der fraglichen Beziehung nicht klar und zweifellos sind; mehrere geehrte Redner haben auch mir darin beigepflichtet. In den Worten der Grundrechte liegt nicht unbedingt die unent geltlich e Aufhebung des Lehnsverhältnisses, es kann die Aufhebung ebensogut gegen Entschädigung als unent geltlich erfolgen; kann man aber di« Worte der Grundrechte nicht als unzweifelhaft ansehen, so versteht es sich auch von selbst, daß auf die von mir erwähnten Reden als auf ein Aus legungsmittel mit Recht Bezug genommen werden darf. Es ist insonderheit die Rede des Abg. Zell von Wichtigkeit. Zell war Mitglied des Ausschusses und hat unmittelbar vor der Abstimmung den Grund angegeben, weshalb der fragliche Paragraph der Grundrechte in der vorliegenden Maaße ab geändert worden sei. Es ist behauptet worden, daß trotz der Bestimmung der Grundrechte die Landesgesetzgebung die Lehen unentgeltlich aufheben könne; es ist mir nicht in den Sinn gekommen, daran zu zweifeln, es versteht sich dies von selbst, es enthalten in dieser Beziehung die Grundrechte kein Verbot; ich habe es nur für meine Pflicht gehalten, auf die Verluste aufmerksam zu machen, welche aus einer derartigen Bestimmung für die Staatskasse entstehen würden. Man hat gesagt, daß während man durch mehrere frühere gesetzliche Bestimmungen den Besitzern der Lehngüter Nachtheile zuge fügt habe, es nun auch an der Zeit sek, ihnen einmal Vor theile zu gewähren. Niemand lieber als ich würde den Be ¬ sitzern der Lehngütcr einen solchen Bortheil gönnen, ich muß aber doch darauf aufmerksam machen, daß sehr viele Lehngü- ter sich jetzt gar nicht mehr in den Händen derjenigen befin den, denen jene Nachtheile zugefügt worden sind; es hat seit dem ein bedeutender Kauf und Verkauf dieser Güter stattge funden, und es würden daher jetzt die Bortheilc, welche man den Besitzern der Lehngüter durch unentgeltliche Aufhebung des Lehnwesens gewahren will, ganz andere Personen treffen, als diejenigen waren, denen obige Nachtheile zugefügt worden sind. Es ist ferner gesagt worden, daß, wenn auch in dem zu erwartenden Gesetze die Allodisication gegen Entschädi gung ausgesprochen werde, dies nichts Neues sei, denn es ge schehe dasselbe schon jetzt. Ich gebe zu, daß das Neue dieses Gesetzes nicht hierin, sondern nur darin lie gen würde, daß in Folge der Grundrechte die Noth- wendigkeir zu allodisiciren ausgesprochen werden würde. Es enthalten die Grundrechte allerdings einen Zwang dafür, daß der Lehnsverband aufgehoben werden muß, es folgt aber daraus noch nicht, daß die Aufhebung unentgeltlich geschehen soll. Ich bin daher fortwährend der Meinung, daß es zweck mäßig sein wird — und mehrere Abgeordnete sind darin mit mir einverstanden — das neue Gesetz erst abzuwarten. M kann Niemand und auch keiner von Ihnen mit Bestimmtheit sagen, wie dies Gesetz beschaffen sein, cs kann Niemand im Vor aus bestimmen, ob das Gesetz eine unentgeltliche Aushebung des Lehnwesens ausfprechen wird. Es ist zwar behauptet worden, daß es möglich sei, daß die Volksvertretung und Staatsregkerung schon jetzt über unentgeltliche Aufhebung desLehnswesens sich verbindlich einigen könnten. Das würde aber nicht unbedingt, sondern mit der Wirkung, daß auch die künftige Volksvertretung daran gebunden wäre, nur dann möglich sein, wenn ein Gesetz hierüber beschlossen würde; von einem Gesetze ist aber in diesem Augenblicke nicht die Rede. Ich sollte also wohl glauben, daß man das neue Ge setz abwarten könne; so lange wird man ein Vertzältniß,was Jahrhunderte bestanden hat, noch bestehen lassen können. Ich habe schon erwähnt, daß das Gesetz in der nächsten Zeit zur Vorlage kommen wird. Abg. Kretzschmar hat mich rich tig verstanden, wenn er annimmt, daß nur allein von den bei der Dresdner Lehnscurie relevirenden Lehnsgütern ein jähr licher Allodksicationscanon von m'rca 6000 L'hlr. zu erwarten stehe und daß unter diesem Canon nicht mit begriffen ist, was von den andern Lehen zu geben fein wird. Hinsichtlich dessen, was Abg. v. Carlowitz bemerkte. Habe ich zu erinnern, daß meine Angaben auf einen Ertract aus den Hypotheken büchern der hiesigen Lehnscurie sich gründen. Es ist behaup tet worden, daß, seitdem die Grundrechte publicirt worden, gewiß Niemand mehr um Allodisication nachsuchen werde. Das ist ein Jrrthum, es sind fortwährend dergleichen Gesuche cingegangen und es liegen in diesem Augenblicke wieder meh rere Allodisicationsgesuche dem Ministerium zur Entscheidung vor. Es ist endlich noch behauptet worden, daß die Art und
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