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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028247Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028247Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028247Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 39. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-03-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 21
- SonstigesVerzeichnis der Mitglieder der ersten Kammer. 22
- Protokoll4. Sitzung 25
- Protokoll5. Sitzung 33
- Protokoll6. Sitzung 37
- Protokoll7. Sitzung 45
- Protokoll8. Sitzung 53
- Protokoll9. Sitzung 73
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 109
- Protokoll12. Sitzung 149
- Protokoll13. Sitzung 163
- SonstigesBericht des dritten Ausschusses der ersten Kammer, die über die ... 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 185
- Protokoll16. Sitzung 225
- Protokoll17. Sitzung 257
- Protokoll18. Sitzung 273
- Protokoll19. Sitzung 285
- Protokoll20. Sitzung 297
- Protokoll21. Sitzung 327
- Protokoll22. Sitzung 359
- Protokoll23. Sitzung 387
- Protokoll24. Sitzung 411
- Protokoll25. Sitzung 439
- Protokoll26. Sitzung 461
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 499
- Protokoll29. Sitzung 531
- Protokoll30. Sitzung 553
- Protokoll31. Sitzung 579
- Protokoll32. Sitzung 603
- Protokoll33. Sitzung 641
- Protokoll34. Sitzung 669
- Protokoll35. Sitzung 693
- Protokoll36. Sitzung 703
- Protokoll37. Sitzung 723
- Protokoll38. Sitzung 751
- Protokoll39. Sitzung 783
- Protokoll40. Sitzung 805
- Protokoll41. Sitzung 825
- Protokoll42. Sitzung 839
- Protokoll43. Sitzung 863
- Protokoll44. Sitzung 895
- Protokoll45. Sitzung 927
- Protokoll46. Sitzung 955
- Protokoll47. Sitzung 981
- Protokoll48. Sitzung 987
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll49. Sitzung 1003
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1045
- Protokoll52. Sitzung 1087
- Protokoll53. Sitzung 1109
- Protokoll54. Sitzung 1135
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1161
- Protokoll57. Sitzung 1183
- Protokoll58. Sitzung 1191
- Protokoll59. Sitzung 1197
- Protokoll60. Sitzung 1225
- Protokoll61. Sitzung 1237
- Protokoll62. Sitzung 1255
- Protokoll63. Sitzung 1281
- Protokoll64. Sitzung 1307
- Protokoll65. Sitzung 1315
- Protokoll66. Sitzung 1341
- ProtokollII. Sitzung 7
- BandBand 1849/50,1/2 -
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Gesetz ganz klar wäre, man auf solche einzelne Aeußcrnngen eines Mitgliedes der Nationalversammlung nichts zu geben hatte; wo aber die betreffende Gesetzesstelle ihre eigene Erklä rung nicht hat und zweifelhaft ist, da muß man auf die Ver handlungen, welche darüber gepflogen worden sind, Rücksicht nehmen, und eine Acußerung eines Mitgliedes, und nament lich des Mitgliedes eines Ausschusses, welcher die Angelegen heit begutachtet hat, eines Mitgliedes, das muthmaßlich die Meinung vertheidkgte, die der Ausschuß bei seinem Gutachten gehabt hat, ist gewiß nicht zu verachten, besonders dann, wenn dieser Meinung nicht von Andern widersprochen worden ist. Ob derRedner hierbei gelangweilt hat oder nicht, darauf scheint nichts anzukvmmen. Ich bin also derAnsicht, daß dieses Princip durch die Grundrechte nicht entschieden ist, ob ich aber bei der Berathung des künftigen Gesetzes mich aus den im Allgemei nen entwickelten Billigkeitsgründen für die unentgeltliche Aufhebung erklären werde, lasse ich jetzt noch ganz dahin gestellt, ich wünsche aber erst das Gesetz eknzusehcn, ehe ich mich über diesen Punkt entscheide. Wenn aber gegenwärtig der Antrag des Ausschusses angenommen wird, so ist es, wie bereits der Herr Staatsminister entwickelt hat, unausbleib lich, daß, wenn in diesem Gesetze eine entgeltliche Auf hebung wieder eingeführt wird, nachdem Einzelne unentgelt lich von dem Lehnsverband befreit worden sind, man eine große Unbilligkeit gegen die, welche ein Entgelt dafür haben geben müssen, begehen würde. Aus diesem Grunde, und aus diesem Grunde allein werde ich gegen den Antrag des Ausschusses stimmen, der sonst manches Richtige und Gute enthält. Abg. v. Biedermann: Ich werde für den Ausschuß antrag stimmen. Auch ich erkenne es für unbedingte For derung der Gerechtigkeit, daß der Lehnsverband unentgeltlich aufgehoben wird. Ich lasse dabei die Frage ganz unberührt, ob die Verbindlichkeit, es zu thun, aus den Grundrechten zu deduciren ist oder nicht, cs sind hauptsächlich Gründe der Billigkeit, welche mich dazu bestimmen. Nicht nur die Grundrechte haben den Berechtigten, denjenigen, die jetzt als Vasallen der Regierung gegenüber stehen, viele werthvolle Rechte unentgeltlich entzogen, cs ist auch die sächsische Gesetz gebung schon früher bemüht gewesen, theils unentgeltlich dergleichen Rechte aufzuheben, theils sie doch sehr zu ver kümmern, und jetzt, wo der erste Fall vorkommt, daß man einmal den Rittergutsbesitzern einen Bvrtheil verschaffen könnte, wollte man dagegen stimmen? Ich glaube, das wäre etwas, was sich durchaus nicht mit der Gerechtigkeit und Billigkeit vertragt. Den großen Nachtheil, den der Herr Staatsminister für die Staatscasse von einer solchen Aufhebung befürchtet, den kann ich durchaus nicht finden, denn man kann wohl überzeugt sein, daß von dem Augen blicke an, wo die Frage, zweifelhaft geworden ist, ob nicht dis künftige Gesetzgebung den Lehnsverband unentgeltlich auf heben werde. Niemand oder wenigstens blos derjenige, der l. K. (8. Abonnement ) nicht umhin kann, sich zur Allodisication melden wird, und cs werden daher für den Staat gewiß nur unbedeutende Bezüge ausfallen. Allerdings würde es sehr schlimm sein, wenn man jetzt die Allodisication unentgeltlich ertheiltc und spater durch Gesetz wieder die Entgeltlichkeit einführen wollte, allein ich halte das für ganz unmöglich, ich halte dafür, daß, wenn jetzt der Antrag in der Meise beschlossen wird, wie der Ausschuß vorschlagt, und wenn die Regierung sich dafür er klärt, das Princip der Unentgeltlichkeit für alle Zeiten aus gesprochen ist. Abg. Metzler: So sehr ich auch den Rittergutsbesitzern, die hier vorzüglich in Frage kommen werden, den Vortheil gönnen würde, der für sie aus der Annahme des Antrags jedenfalls hcrvorgehen würde, da diese Rittergutsbesitzer bei den Ablösungen, wie doch nicht zu verkennen ist, mancherlei Opfer haben bringen müssen, so kann ich doch ganz aus dem selben Gefühle, aus welchem die Ansicht des v. Joseph ent sprungen ist, mich für den Antrag nicht entscheiden. So viel, meine Herren, ist nämlich jedenfalls klar, daß man in Frankfurt unterlassen hat, gerade bei diesem Punkte, ich weiß nicht, aus welchen Gründen, sich recht bestimmt zu erklären. Während an vielen andern Stellen der Grundrechte, wo cs sich um die Aufhebung alter Rechte handelt, sich eine ganz genaue -Bestimmung darüber findet, ob die Aufhebung gegen Entschädigung oder ohne Entschädigung geschehen soll, hat man hier diese Frage eigentlich in suspenso gelassen. Was der Referent der Grundrechte, der Professor Beselcr aus Greifswalde, der, wenn er auch langweilig gewesen ist, dem- ohngeachtct ein sehr gründlicher Kenner des deutschen Rechts war, was, sage ich, der Professor Beselcr über den Sinn, den der Ausschuß mit diesem Paragraphen, welcher von der Auf hebung des Lehnswcsens handelt, verbunden hat, in der Frankfurter Nationalversammlung äußerte, das bestimmte mich allerdings, der Meinung derjenigen beiznpflichtcn, welche einer unentgeltlichen Aufhebung des Lchnsverbandes ent gegen sind. Wenn man aber auch Gründe dagegen bringen wollte, so müssen Sie doch, meine Herren, zuletzt dazu ge langen, zu erklären, daß diese Frage auf Entscheidung der Particulargefttzgebung gestellt, daß die Entscheidung den ein zelnen Staaten anheimgegeben worden ist, ob man unentgelt lich oder gegen ein Entgelt dieses alte Lehnswestn avschaffen wolle. Für mich ist nun in dieser Beziehung für Sachsen der Umstand bestimmend, daß hier schon seit langer Zeit die Aufhebung des Lehnswcsens angcbabnt worden ist, denn wie Sic wissen, ist schon unter dem Ministerium Könnneritz die Aufhebung des Lchnsverbandes außerordentlich erleichtert worden, indem man gegen einen geringen Canon sein Lehn allodisiciren lassen konnte. Nun frage ich Sie, meine Herren, würde es gerecht und billig sein gegen diejenigen, welche recht zeitig von der ihnen gebotenen Gelegenheit, sich den alten Lehnsverband vom Halse schaffen zu können, Gebrauch ge macht und einen, wenn auch mäßigen Canon gezahlt haben, 10
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