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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028249Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028249Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028249Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- 19. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849-02-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesVerzeichniß der Mitglieder der ersten Kammer 19
- Protokoll2. Sitzung 21
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 63
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 79
- Protokoll9. Sitzung 83
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 111
- Protokoll12. Sitzung 135
- Protokoll13. Sitzung 143
- SonstigesAnhang zu Nr. 13 der Mittheilungen der ersten Kammer 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 187
- Protokoll16. Sitzung 211
- Protokoll17. Sitzung 227
- Protokoll18. Sitzung 241
- Protokoll19. Sitzung 261
- Protokoll20. Sitzung 281
- Protokoll21. Sitzung 285
- Protokoll22. Sitzung 301
- Protokoll23. Sitzung 325
- Protokoll24. Sitzung 345
- Protokoll25.03.1849 363
- Protokoll26. Sitzung 389
- Protokoll27. Sitzung 397
- Protokoll28. Sitzung 423
- Protokoll29. Sitzung 445
- Protokoll30. Sitzung 467
- Protokoll31. Sitzung 481
- Protokoll32. Sitzung 489
- ProtokollProtokoll 510
- Protokoll34. Sitzung 529
- Protokoll35. Sitzung 547
- SonstigesAnhang zu Nr. 34 der Mittheilungen der ersten Kammer 569
- Protokoll36. Sitzung 583
- Protokoll37. Sitzung 601
- Protokoll38. Sitzung 623
- Protokoll39. Sitzung 645
- Protokoll40. Sitzung 671
- Protokoll41. Sitzung 689
- Protokoll42. Sitzung 711
- Protokoll43. Sitzung 735
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 787
- Protokoll46. Sitzung 805
- Protokoll47. Sitzung 821
- Protokoll48. Sitzung 841
- Protokoll49. Sitzung 857
- SonstigesAnhang zu Nr. 49 der Mittheilungen der ersten Kammer 875
- ProtokollII. Sitzung 9
- SonstigesBerichtigung der in Nr. 22 über die Verhandlungen der ersten ... 1
- SonstigesBeleuchtung des zweiten unter dem 23. Februar 1849 über die ... 1
- BandBand 1849 -
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1848 manche noch tief schlummernde Knospe bis zur Blüthe treiben konnte, hatte sie zuvörderst viele Eisblöcke aufzuthauen und Hinwegzuschaffen. Ein solcher Eisblock saß mitten im Herzen Deutschlands in einer Höhle zu Frankfurt a.M., von wo aus sich eine mehr denn handdicke Eiskruste über alle Herzen der deutschen Diplomaten gezogen hatte. Er war so fest gefroren, daß, wollte ein Durstender nur ein Stückchen Eis zur Labung von ihm haben, mit der Hacke, wie der Berg mann sagt, nichts loszukriegen war, sondern Schlägel und Eisen genommen, oder gar ein derbes Bohrloch angesetzt werden mußte. Es war dies, ich brauche es wohl nicht erst zu sagen, der selige hohe Bundestag. Diese höchste aller Po lizei-und Censuranstalten, dieses treffliche Institut, entstand in einer Zeit, wo Deutschlands Söhne mit ihrem Blute seine, zum Lheil gewesenen Fürsten von Gottes Gnaden wieder auf die Purpurstühle setzen half. Es sollte dies ein Institut sein, Recht zu sprechen über, zwischen Machthabern und Volk ent standene Differenzen; ein Institut, wo der bedrückte so genannte Unterthan einen Schirm finden sollte gegen die Be drückungen der Gewaltigen. Aber was war daraus gewor den? Nichts von dem. Der Bundestag erklärte sich für in kompetent, als das hannöversche Volk Schutz bei ihm suchte, wie ihm sein König die beschworne Verfassung wiedernahm. Doch sein schönes -Wirken bekundet sich schon durch die Carls- bader Beschlüsse von 1819, die rühmlichen Fortsetzungen von 1820,1823, 1830,1832, 1833, ja 1841 noch. Sie werden sagen: das gehört nicht zu den Grundrechten. Ich meine aber, es gehört dies zur Historie derselben, und wir Sachsen können uns einmal schwer vom historischen Boden trennen. Ich rede ja noch von Frankfurt und werde gleich zurNational- versammlung kommen. Die Krone aller Thaten des Bundes tags sind unstreitig die geheimen Wiener Conferenzbeschlüsse vom 12. Juni 1834, die auch ein sächsischer Gesandter mit unterzeichnet hat. (Ob die damalige,Regierung, die demselben die Instructionen dazu gegeben hatte, darüber in Anklagestand zu versetzen war oder noch ist, v-rmag ich als Laie nicht zu beur- theilen.) Dies warVerrath am deutschen Volke undVerschwö- rung gegen dasselbe! Ich brauche Ihnen nur einige Para graphenvorzulesen, und Siewerden sagen, bleibe von dannen mit diesem schändlichen Machwerke., So heißt z. B. §. 1: „Das im Artikel 57 der Wiener Schlußacte anerkannte Grundprincip des deutschen Bundes, gemäß welchem die ge summte Staatsgewalt in dem Dberhaupte des Staats ver einigt bleiben muß, und der Souverain durch eine landstän dische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden kann, ist in seinem vollen Umfange unverletzt zu erhalten. Jede dem selben widerstrebende, auf eine Theilung der Staatsgewalt zielende Behauptung ist unvereinbar mit dem Staatsrecht der im deutschen Bunde vereinigten Staaten, und kann bei keiner deutschen Verfassung in Anwendung kommen. Die Regierungen werden daher eine mit denSouve- rainetätörechten unvereinbare Erweiterung stän discher Befugnisse in keinem Falle zugestehen." §. 2: „Wenn Stände, in der Absicht, ihre Befugnisse zu er weitern, Zweifel über den Sinn einzelner Stellen der Ver- fassungsurkunde erheben sollten, so werden die Regierungen die den übrigen Grundsätzen entsprechende Deutung aufrecht erhalten. Sollten die Stände sich bei dieser Deutung-nicht beruhigen, so wird die betreffende Regierung den erhobenen Anstand auf dem im folgenden Artikel zur Entscheidung sol cher Irrungen bezeichneten Wege zur Erledigung bringen." §. 16: „Verordnungen, welche von der Regierung vermöge der Regierungsgewalt in verfassungsmäßiger Form erlassen worden sind, haben für die Unterthanen verbindliche Kraft, und werden von ersterer mit Nachdruck gehandhabt werden. Den etwa gegen solche Verordnungen gerichteten Competenz- übergriffen der Gerichte werden die betreffenden Regierungen auf jede mit den Gesetzen vereinbare Weise standhaft begegnen. Ein Nichtanerkennen solcher Verordnungen durch die Stände kann die Negierung in Handhabung derselben nicht hemmen, so lange die ständische Beschwerde nicht auf verfassungsmäßi gem Wege als begründet erkannt worden ist. — U e ver hau ptkannderGang der R egierungendu rch stän disch e Einsprüche, in welcher Form diese nur im mer vorkommen mögen, nicht gestört werden,son dern dieselben haben ihre Erledigung stets auf gesetzlichem Wege zu erwarten. Die Regierungen werden in dm Gesetz entwürfen, welche von ihrer Seite den Ständen vorgelegt werden, die eigentlich gesetzlichen Bestimmungen sorgfältig von eigentlichen Vollzugsbestimmungen trennen." §. 17: „Die Regierungen werden nicht gestatten, daß die Stände über die Gültigkeit derBundesbeschlüsse berathenundbeschließen." §.23: „Manwird den Grundsatz festhalten, daßStaatsbeamte zu ihrem Eintritt in ständische Kammern der Genehmigung des Landesherrn bedürfen." §. 24: „Die Regie rungen werden einer Beeidigung des Militairs auf.dieVerfassung nirgends und zu keiner Zeit stattgebe n." §. 60«„Die Regierungen werden sich gegen seitig an vorstehende Artikel, als das Resultat einer Verein barung zwischen den Bundesgliedern ebenso gebunden erach ten, als wenn dieselben zu förmlichen Bundesbeschlüssen er hoben worden wären. Die Artikel 3 — 14 werden sofort, mittelst Präsidialvortrags an den Bundestag gebracht, und dort in Folge gleichlautender Erklärungen der Bundesregie rungen zu Bundesbeschlüffen erhoben werden. Hinsichtlich der übrigen, in gegenwärtigen, in das geheime Bundespräsi dialarchiv niederzulegenden Schlußprotocolle enthaltenen, derzeit zur Verlautbarung nicht bestimmten Artikel werden die Regierungen ihren Gesandtschaften am Bundestage, un ter Aufbietung strenger Geheimhaltung, sowohl zur Bezeichnung der allgemeinen Richtung, als zur Anwendung auf vorkommende specielle Fälle, die geeignete, mit den durch Gegenwärtiges übernommenen Verpflichtun gen übereinstimmende Instructionen ertheilen. Zur Ur-
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