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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028249Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028249Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028249Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- 19. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849-02-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesVerzeichniß der Mitglieder der ersten Kammer 19
- Protokoll2. Sitzung 21
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 63
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 79
- Protokoll9. Sitzung 83
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 111
- Protokoll12. Sitzung 135
- Protokoll13. Sitzung 143
- SonstigesAnhang zu Nr. 13 der Mittheilungen der ersten Kammer 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 187
- Protokoll16. Sitzung 211
- Protokoll17. Sitzung 227
- Protokoll18. Sitzung 241
- Protokoll19. Sitzung 261
- Protokoll20. Sitzung 281
- Protokoll21. Sitzung 285
- Protokoll22. Sitzung 301
- Protokoll23. Sitzung 325
- Protokoll24. Sitzung 345
- Protokoll25.03.1849 363
- Protokoll26. Sitzung 389
- Protokoll27. Sitzung 397
- Protokoll28. Sitzung 423
- Protokoll29. Sitzung 445
- Protokoll30. Sitzung 467
- Protokoll31. Sitzung 481
- Protokoll32. Sitzung 489
- ProtokollProtokoll 510
- Protokoll34. Sitzung 529
- Protokoll35. Sitzung 547
- SonstigesAnhang zu Nr. 34 der Mittheilungen der ersten Kammer 569
- Protokoll36. Sitzung 583
- Protokoll37. Sitzung 601
- Protokoll38. Sitzung 623
- Protokoll39. Sitzung 645
- Protokoll40. Sitzung 671
- Protokoll41. Sitzung 689
- Protokoll42. Sitzung 711
- Protokoll43. Sitzung 735
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 787
- Protokoll46. Sitzung 805
- Protokoll47. Sitzung 821
- Protokoll48. Sitzung 841
- Protokoll49. Sitzung 857
- SonstigesAnhang zu Nr. 49 der Mittheilungen der ersten Kammer 875
- ProtokollII. Sitzung 9
- SonstigesBerichtigung der in Nr. 22 über die Verhandlungen der ersten ... 1
- SonstigesBeleuchtung des zweiten unter dem 23. Februar 1849 über die ... 1
- BandBand 1849 -
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Rechte vorgebeugt werden würde, dessenungeachtet, sage ich, bestehen Noch 'zwei Differenzen. Der eine Differenzpunkt bezieht sich auf den Zeitpunkt der Publication der Grundrechte. Diese Publication macht die Staatsregierung davon abhängig, daß die Reprocitätsverhältnisse erst voll ständig und zwar mit allen deutschen Staaten, mit allen den jenigen, die zu dem deutschen Reiche gerechnet werden sollen, geordnet sein möchten. Gin zweiter Differenzpunkt bezieht sich darauf, daß die Regierung glaubt, es wäre zweckmäßig, — oberste stellte es wohl gar als eine Bedingung hin, — daß alle diejenigen Punkte, welche sie als Erläuterungen in dem Expose unter L. dem Decrete beigefügt hat, gleichzeitig zur Publication gelangen sollen. Was den ersten Punkt der Publication betrifft, so habe ich vorhin schon Gelegenheit ge habt, zweimal meine Ansicht auszusprechen, dahin nämlich, daß dieselbe ohne weiteres und sofort zu erfolgen habe. Man kann urtheilen über die Grundrechte, wie man will, man kann sie eine kostbare, eine treffliche Frucht nennen, oder eine Frucht, die bitter sei und dem Staate, den Gemeinden, den Corporationen und den Einzelnen manche Nachtheile und Gefahren bereiten würde, das Eine steht fest, daß nunmehr, und abgesehen von der Rechtsfrage, ob wir nicht an und für sich verpflichtet sind, ohne weiteres die Publication be wirken zu lassen, das Eine, sage ich, steht ganz gewiß fest, daß dieselbe nunmehr eine politische Nothwendigkeit ist. Diese ergiebt sich aus der öffentlichen Stimmung, aus der öffentlichen Meinung. In der That, das erste -Werk, die erste Frucht des ersten deutschen Parlaments zu des- avouiren, meine Herren, ich habe wenigstens den Muth nicht dazu, denn ich habe mich immer auf den Standpunkt gestellt, daß die öffentliche Meinung zur Geltung gebracht wer den müsse; mag auch die öffentliche Meinung später wieder zurückgehen, eine andereForm gewinnen, aber der öffentlichen Meinung müssen wir immer nachgeben. Sie ist eine gewal tige Macht, denn sie ist eine geistige, eine moralische Macht. Ist aber diese öffentliche Meinung vorhanden? Allerdings. Zwar ist es schwer, die öffentliche Meinung immer zu erken nen, sie läßt sich nicht machen, wie ein Rechenexempel, nicht auszählen, sie läßt sich nicht abwagen, aber ein anderes Merk mal haben wir hier für diesi öffentliche Meinung; das cha rakteristische Merkmal, meine Herren, besteht in dem vor liegenden Falle darin, daß alle Parteien, selbst diejenigen, die sich sonst in manchen Principien hart und schroff gegenüber stehen, daß fflle Parteien damit einverstanden sind, daß die Publication erfolge. Wollen Sie mehr zur Begründung einer öffentlichen Meinung? Drängt uns also schon die öffentliche Meinung, ganz abgesehen von der Rechtsfrage, denn diese berührt uns jetzt nicht, in der That, so würde der Satz gerechtfertigt sein: es ist eine politische Nothwendigkeit zur Publication wohl vorhanden. Won Seiten der Staats regierung wird dem entgegengehalten, daß das Land in sehr große Gefahren verwickelt werden könne durch die Recipro- citätsverhältnisse; wenn diese nicht zuvor vollständig her- I. K. (Erstes Abonnement.) gestellt worden, so würde das kleineLand Sachsen von Ueber- siedlern aus Preußen, Oesterreich, Baiern und andern Staaten, die die Grundrechte noch nicht anerkannt haben, überschwemmt werden, und diese Gefahr abzuwenden, sei das Recht der Regierung und sei die Pflicht derselben. Ich er kenne diese Pflicht an, aber ich erkenne in den Reciprocitäts- punkten der Grundrechte die Gefahr nicht, weil alle diese Punkte, die eine Reciprocität voraussetzen, jetzt so unbedingt noch nicht eintreten. Wenn Hundert von Berlin heute zu uns herüberkommen und verlangen das Gemeindebürgerrecht, wollen Liegenschaften erwerben, glauben Sie, daß wir ver bunden sind, diese Hundert aufzunehmen? Nicht eher, nach meiner Ueberzeugung, als bis auch Seiten Preußens die Grundrechte anerkannt worden sind; denn nur diejenigen sind dann solche Deutsche, welche auf die Reciprocität An spruch haben, von denen vorher die Grundrechte ebenfalls anerkannt worden sind. Es bedarf deshalb keiner Erläuterung, keiner Erklärung, keiner Beruhigung, es versteht sich das von selbst. Das Mandat von 1831 über die Aufnahme von Aus ländern, d. h. auch der nichtsächsischenDeutschen,dieses Man dat wird fortbestehen, Zach wie vor, bis zu dem Zeitpunkt, wo die Reciprocität eben eingetreten ist. Anders wird es sein rücksichtlich der Staaten, wo die Reciprocität bereits anerkannt worden ist. Es ist das geschehen z. B. mit Würtemberg; Würtemberg hat die Grundrechte einge führt, publicirt. Das werden wir also zu behandeln haben nach H. 3 der Grundrechte, und seinen Staats angehörigen zugestehen müssen, daß sie Liegenschaften erwerben, und das Gemeindebürgerrecht beanspruchen kön nen, aber auch die sächsischen Staatsangehörigen haben den selben Anspruch, Würtemberg gegenüber. Hier ist also die Reciprocität vollständig hergestellt. So lange aber in an dern Staaten, wie ich bereits bemerkt, die Grundrechte noch nicht zur Geltung gekommen sind, werden wir auch nichtsach- sische Deutsche zurückweisen können. Es liegt dies in den Grundrechten selbst, und ich glaube nicht,daß eineandereAuf- fassung möglich ist, allein eine Erläuterung darüber muß ge geben werden" zur Beruhigung nach außen hin, für die ein zelnen Corporationen, die in Angst und Sorge darüber sind. Erst diesen Morgen sind mir sehr bedenkliche Zuschriften und Nachrichten darüber zugegangen, daß durch die Grundrechte das Mandat von 1831 nun ohne weiteres gegen Oesterreich, Preußen und Baiern aufgehoben sei. Um also nach außen hin Beruhigung zu gewähren, würde ich wünschen, meine Herren, Sie beliebten irgend noch einen Zusatz zu dem letzten Anträge der Deputation. Dieser Zusatz lautet dahin: Es würde nämlich der Abschnitt IH. vollständig und ohne Abän derung zur Abstimmung zu bringen sein, nächstdem aber wür den wir hinzufügen können: „hiernächft aber bei den zustän digen Organen der übrigen deutschen Staaten rücksichtlich derjenigen Grundrechte, welche eine Reciprocität voraussetzen, die erforderlichen Schritte zur schleunigen Herstellung derRe- ciprocität vornehmen." Es wird damit in den Grundrechten 45
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