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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028249Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028249Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028249Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- 19. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849-02-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesVerzeichniß der Mitglieder der ersten Kammer 19
- Protokoll2. Sitzung 21
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 63
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 79
- Protokoll9. Sitzung 83
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 111
- Protokoll12. Sitzung 135
- Protokoll13. Sitzung 143
- SonstigesAnhang zu Nr. 13 der Mittheilungen der ersten Kammer 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 187
- Protokoll16. Sitzung 211
- Protokoll17. Sitzung 227
- Protokoll18. Sitzung 241
- Protokoll19. Sitzung 261
- Protokoll20. Sitzung 281
- Protokoll21. Sitzung 285
- Protokoll22. Sitzung 301
- Protokoll23. Sitzung 325
- Protokoll24. Sitzung 345
- Protokoll25.03.1849 363
- Protokoll26. Sitzung 389
- Protokoll27. Sitzung 397
- Protokoll28. Sitzung 423
- Protokoll29. Sitzung 445
- Protokoll30. Sitzung 467
- Protokoll31. Sitzung 481
- Protokoll32. Sitzung 489
- ProtokollProtokoll 510
- Protokoll34. Sitzung 529
- Protokoll35. Sitzung 547
- SonstigesAnhang zu Nr. 34 der Mittheilungen der ersten Kammer 569
- Protokoll36. Sitzung 583
- Protokoll37. Sitzung 601
- Protokoll38. Sitzung 623
- Protokoll39. Sitzung 645
- Protokoll40. Sitzung 671
- Protokoll41. Sitzung 689
- Protokoll42. Sitzung 711
- Protokoll43. Sitzung 735
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 787
- Protokoll46. Sitzung 805
- Protokoll47. Sitzung 821
- Protokoll48. Sitzung 841
- Protokoll49. Sitzung 857
- SonstigesAnhang zu Nr. 49 der Mittheilungen der ersten Kammer 875
- ProtokollII. Sitzung 9
- SonstigesBerichtigung der in Nr. 22 über die Verhandlungen der ersten ... 1
- SonstigesBeleuchtung des zweiten unter dem 23. Februar 1849 über die ... 1
- BandBand 1849 -
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seits den vorstehenden Zusatz machen zu dürfen geglaubt. Damit hätte es nun also sein Bewenden. Allein da ich ein mal das Wort ergriffen habe, so gestatte ich mir, ohne übri gens irgend eine historische oder politische Abhandlung zu lie fern, auf dasjenige, was mein Freund Klinger vorhin.er wähnte, einen flüchtigen Blick zu werfen. Ich will dabei aber im voraus erklären, daß es mir leid thut, mich mit dem, was der Sprecher über den vorliegenden Gegenstand geäußert hat, nicht einverstanden erklären zu können. Derselbe hält es für nothwendig und nützlich, daß den Anträgen, welche die zweite Kammer beschlossen und auch unsere Deputation uns zur Annahme empfohlen hat, noch einige Zusätze beige- fügt werden, und hat deshalb einige specielle Anträge gestellt. Es sind die letzter» zwar unterstützt worden, ich hoffe und wünsche aber, daß dieselben bei der Kammer keine Annahme finden werden, und weshalb ich das wünsche und hoffe, will ich ganz kurz noch angeben. Zuvörderst nun halte ich das, was mein Freund Klinger durch seine Anträge dem Deputa tionsgutachten noch hinzugefügt wissen will, theils nicht für nöthig, theils aber sogar für bedenklich. Wenn ich dem, was der Antragsteller geäußert hat, recht zu folgen im Stande ge wesen bin, so sind es vorzüglich drei Punkte gewesen, welche er zum Gegenstände seiner Anträge und Bemerkungen gemacht hat. Sie beziehen sich einmal auf einen Zusatz, der dahin geht, den Grund auszusprechen, weshalb die sofortige Publi kation der Grundrechte erfolgen soll. Der Antragsteller will in dieser Beziehung hinzugefügt wissen, daß die Publikation zum Zeichen der Gewährleistung der Grundrechte geschehe. Das ist aber, wie mir scheint, ganz gleichgültig, nicht ge rade schädlich, aber auch nicht nöthig; ich betrachte vielmehr gerade das Factum der Publikation als die gewünschte Ge währleistung, und eben das ist für mich Grund gewesen, auf sofortige Publikation der Grundrechte mit zu dringen. Db also noch ausdrücklich in dem Anträge bemerkt wird, ob nicht, weshalb' die Publikation erfolgt, scheint mir ganz gleichgültig zu sein. Ich hätte nun zwar auch nicht gerade ein wesentliches Bedenken gegen den Zusatz an sich, ich will aber noch am Schlüsse in einer allgemeinen Bemerkung an führen, weshalb ich dennoch diesen Zusatz nicht haben will. Es hat ferner der Abg. Klinger sich über die Bedenken ver breitet, die darin gefunden werden können, wenn die Publi kation sofort erfolgt, daß gewisse Bestimmungen der Grund rechte auf Gegenseitigkeit berechnet sind. Es ist nun aller dings gewiß, daß wir, in Sachsen, in Nachtheil kommen wür den , wenn wir auch derartige Bestimmungen publicirten und in Kraft setzten, während sie in den benachbarten Staaten es noch nicht sind. Aber, meine Herren, folgt denn wirklich aus der Publikation, daß nun diese Bestimmungen auch solchen Staaten gegenüber in Anwendung kommen sollen? Ich für meine Person bezweifle das schlechterdings, und der Abg. Klinger hat ja selbst auch angedeutet, daß nur den Staa ten gegenüber, wo die Publikation der Grundrechte er folgt ist, auch bei uns die fraglichen Bestimmungen, wie z. B. die Ertheilung des Gemeindebürgerrechts an Aus länder, die Aufnahme von Juden u. s. w. zur Anwendung kommen würden. Nun, wenn das der Fall ist, so sehe ich nicht ein, warum eine besondere Beruhigung erst noch durch Annahme der Worte gegeben werden soll, daß diese Bestim mungen insoweit nicht in Kraft treten werden. Wir können, glaube ich, ganz ruhig abwarten, bis der concreteFall eintritt. So ist es jetzt auch z. B. in Würtemberg geschehen. Noch vor zwei oder drei Lagen brachten die Zeitungen eine Correspon- denz aus Stuttgart, worin in Bezug auf die Ertheilung des Gemeindebürgerrechts ausdrücklich bemerkt ist, daß auf An frage bei vorgekommenen Fällen das Ministerium erklärt habe, daß die Ertheilung des Gemeindebürgerrechts an Aus länder ganz unbeschränkt sei und namentlich auch von den Staatsbehörden nicht beschränkt werden dürfe, jedoch mit der Ausnahme bezüglich solcher, die aus Staaten es suchen, wo die Publikation der Grundrechte noch nicht erfolgt sei. Warten wir also ein Gleiches ab, wirwerden ganz gewiß über die Schwierigkeiten, die sich etwa dabei darbieten könnten, Hin wegkommen. Ich will gar nicht verkennen, daß nach der Publikation der Grundrechte in manchen Beziehungen gewisse Bedenklichkeiten hervortreten können, auch vielleicht eine ge wisse Unsicherheit einzelner Rechtsverhältnisse sich geltend machen wird. Allein eine Uebergangsperiode muß, wenn ein neuer Zustand geschaffen werden soll, allemal eintreten und ich sollte, da andere Staaten, bei denen die Publikation schon erfolgt ist, bis jetzt darüber hinweggekommen sind, ich sollte, sage ich, glauben, daß wir auch wohl darüber Hinwegkommen werden. Ich könnte also auch diesen Zusatz nicht für nöthig erachten, obschon ich ihn andererseits, wenn er dahin geht, daß die Regierung mit den beteiligten Regierungen in Com- munication treten soll, auch nicht gerade für bedenklich erachte. Ich denke mir aber die Sache so: entweder die Publikation der Grundrechte erfolgt in allen deutschen Staaten in kurzer Zeit oder — ein Drittes wird es wohl nicht geben — sie er folgt nicht. Erfolgt sie, so ist die Communication, welche der Abg. Klinger durch seinen Zusatzantrag herbeigeführt zu sehen wünscht, nichtnöthig; erfolgt aber diese Publikation, wie z. B. in Preußen und Oesterreich, nicht, so wird auch die be sondere Communication keinen Erfolg haben. Was nun aber den dritten Punkt anlangt, den der Abg. Klinger ange zogen hat, nämlich die Erläuterungen, wie er sie nennt, welche mit der Publikation der Grundrechte hinausgehen sollen, so muß ich gestehen, daß dieses der Punkt ist, den ich nicht blos für nicht nöthig, sondern sogar für sehr bedenklich halte. Der Abg. Klinger stellt den Satz auf, es erscheine ja in der Regel fast kein Gesetz, welches nicht auch von einer Ausführungs verordnung begleitet sei, und dazu habe die Regierung nicht blos ein Recht, sondern sie sei sogar verpflichtet, derartige Ver ordnungen zu erlassen. Allerdings ist dies bei den gewöhn lichen Gesetzen der Fall, aber etwas ganz Anderes istes bei so-
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