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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1851/52
- Erscheinungsdatum
- 1852
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1851/52,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028259Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028259Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028259Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851/52
- Titel
- Allgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 13. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1852-02-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1851/52 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 21
- Protokoll5. Sitzung 27
- SonstigesTabellarische Uebersicht sämmtlicher Staatsschulden, welche in ... 43
- Protokoll6. Sitzung 47
- Protokoll7. Sitzung 55
- Protokoll8. Sitzung 69
- BeilageBeilage A. 99
- Protokoll9. Sitzung 101
- Protokoll10. Sitzung 121
- Protokoll11. Sitzung 137
- Protokoll12. Sitzung 161
- Protokoll13. Sitzung 167
- BeilageBeilagen des Deputationsberichts. 201
- Protokoll14. Sitzung 205
- Protokoll15. Sitzung 213
- BeilageBeilage A. und B. 227
- Protokoll16. Sitzung 233
- BeilageBeilage D. 240
- Protokoll17. Sitzung 243
- Protokoll18. Sitzung 259
- Protokoll19. Sitzung 275
- Protokoll20. Sitzung 301
- Protokoll21. Sitzung 315
- SonstigesUeber die Straflosigkeit der Unzucht und die Ungültigkeit der ... 340
- Protokoll22. Sitzung 347
- Protokoll23. Sitzung 369
- Protokoll24. Sitzung 381
- Protokoll25. Sitzung 399
- Protokoll26. Sitzung 431
- Protokoll27. Sitzung 449
- Protokoll28. Sitzung 477
- Protokoll29. Sitzung 493
- Protokoll30. Sitzung 517
- Protokoll31. Sitzung 551
- Protokoll32. Sitzung 569
- Protokoll33. Sitzung 587
- Protokoll34. Sitzung 619
- Protokoll35. Sitzung 637
- Protokoll36. Sitzung 651
- BeilageBeilage zu Position 48. 681
- Protokoll37. Sitzung 683
- Protokoll38. Sitzung 699
- Protokoll39. Sitzung 723
- Protokoll40. Sitzung 743
- Protokoll41. Sitzung 771
- Protokoll42. Sitzung 799
- Protokoll43. Sitzung 817
- Protokoll44. Sitzung 833
- Protokoll45. Sitzung 847
- Protokoll46. Sitzung 859
- Protokoll47. Sitzung 869
- Protokoll48. Sitzung 895
- Protokoll49. Sitzung 907
- Protokoll50. Sitzung 917
- Protokoll51. Sitzung 931
- Protokoll52. Sitzung 943
- Protokoll53. Sitzung 961
- Protokoll54. Sitzung 973
- Protokoll55. Sitzung 995
- Protokoll56. Sitzung 1007
- BandBand 1851/52 -
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doch an die innerhalb der logischen und sittlichen Möglichkeit bestimmten Grenzen gebunden. Überschreitet der Staat die durch feine eigene Natur ihm angewiesenen Grenzen, so ist er aus seinem gesunden Zustand herausgetreten und seine Existenz gefährdet. Das bellum omnium contra omnes wird zuletzt die Folge sein, welche sich aus einem solchen Zustande ergiebt. Diese Grundsätze sind zu allen Zeiten und von allen gebildeten Völkern als richtig anerkannt worden. Wie Ju stinian in seinen Fundamentalrechtssätzen das suum ouigue mit an die Spitze stellen ließ, §. 3.1. cis just. st jure 1., 1., so ist noch heutzutage Rechtens, daß in wohlerworbenes Ei- genthum von Niemand, auch nicht vom Staate, eingcgriffen Werden darf. Wie aber in allen Verhältnissen des Lebens, so treten auch hierbei Fälle ein, in denen die Rechte des Einzelnen, wenn sie ausgeübt werden, mit dem Wohle des Ganzen in Collision gerathen und daher durch die unvermeidliche Noth- wendigkcit eine Ausnahme von der Regel geboten wird. Aber selbst dann, wenn der höhere Zweck des gemeinschaftlichen Zusammenlebens im Staate ohne Verletzung der Rechte des Einzelnen nicht erreicht werden kann, wenn also das Recht des Einzelnen dem Wohle des Ganzen weichen muß, hat die Gesammtheit die heilige Verpflichtung, den Einzelnen, dessen wohlerworbene Rechte im Interesse des Ganzen gefordert werden, auf gerechte Weise zu entschädige». Wollte ein Staat hiervon abweichen, wollte er Unrecht dulden und Un recht thun, wenn es das allgemeineWohl zu befördern scheint, so würde ihn sicherlich die Macht der Nemesis sehr bald errei chen. Darum ist auch die Geschichte der verschiedenen Staa ten so reich an Fällen, in denen die Gesammtheit dem Rechte des Einzelnen gegenüber sehr große Opfer brachte und dies selbst dann thac, wo das Recht des Einzelnen gegen das Ge bot der Vernunft stritt. Die englische Nation, — die alten Rö mer der Neuzeit, — leuchtet auch hierbei mit strahlendem Bei spiele voran. Die zwanzig Millionen Pfund, mit denen sie die Sclavenbesitzer in Westindien entschädigte, haben reiche Früchte getragen, denn sie haben das Bewußtsein befestigt, daß Eingriffe in das Eigenthum auch nicht von Staats wegen sanctionirt werden dürfen. (s. keZMut, Uistoiro äss ^ntillss, pa§. 119 sg.) Darum sind auch diese auf dem natürlichen Rechtsinne und dem Völkerrechte beruhenden Grundsätze in der Regel in den Grundgesetzen der Staaten ausgezeichnet und werden selbst da beobachtet und gehandhabt, wo geschriebene Ur kunden über die Verfassung nicht vorhanden sind. Auch in der deutschen Nationalversammlnng zu Frank furt am Main in dem Bewegungsjahre 1848 gab es Männer, welche die Wichtigkeit dieser Grundsätze wohl erkannten, welche, von ihrer Bedeutsamkeit tief durchdrungen, mit war men Herzen für deren Festhaltung kämpften. Sagt ja selbst der in dieser Versammlung erstattete Bericht über mehrere Petitionen um unentgeldliche Aufhebung aller Grundlasten: „jedes Privatvermögen, bestehe es in Grundbesitz oder Berechtigungen, ist gleich heilig und unverletz lich, und muß von der bürgerlichen Gesellschaft ge währleistet werden, welche politische Staatsform sich diese auch geben mag« Mit Vernichtung des Schutzes von Recht und Eigenthum würde sie ihre Grundlagen und Lebenselemente und damit sich 1. K. (I. Abonnement.) selbst vernichten; auch würde das Eigenthum und der Besitz der Bittsteller in Zukunft ebenso wenig gesichert sein, wenn cs dereinst den Besitzlosen — den Tagelöhnern und Heuerlingen — beikäme, eine Theilnahme an den bäuerlichen Grundbesitz ungen geltend zu machen;" und beweisen ja auch einzelne Bestimmungen der Grund rechte selbst, z. B. der dritte Satz in tz. 37, ingleichen Zß. 32 und 36, daß die Stimme der Moral selbst da noch mächtig wirkt, wo die Leidenschaft entfesselt ist und mit ihrer Gewalt Alles zu überdecken droht. Daß dessen ungeachtet diese Grundsätze nicht in allen Punkten der Grundrechte durchgeführt, vielmehr zum Thcil auf die schroffste Weise verletzt, daß Recht und Gerechtigkeit einzelnen Claffen gegenüber tief verwundetworden, und Ein griffe in die wohlerworbenen Vermögensrechte, in die oft mühsam ersparte Habe, in das vom Vater auf dem Wege von der Erde zu dem Himmel dem Nachkommen vererbte Eigen thum erfolgt sind, dies läßt sich nur erklären theils in Hin blick auf das Streben einer revolutionairen Partei, welcher alle Mittel zu Erreichung ihres Zweckes zulässig erschienen, theils in Beachtung des Umstandes, daß selbst für diejenigen, deren Streben auf Redlichkeit, Pflicht, Gewissenhaftigkeit und achtem Patriotismus beruhte, eine unendlich schwierige Aufgabe gestellt war. Aus Deutschland, das nach seiner ge schichtlichen Entwickelung in viele Völker, zerfällt, das sich andere Nationalitäten als Provinzen einverleibt hat, also aus einer Vielheit von Stämmen einen einheitlichen Staat zu schaffen und dabei weder die Rechte der Fürsten noch die Indi vidualitäten der einzelnen Völker zu verletzen, war gewiß eine Riesenaufgabe. So erklärlich eS also ist, daß Verirrungen und Verwundungen vorgekommen sind, so nachsichtig man mit Rücksicht hierauf und auf die damaligen Zeitverhältnisse zu urtheilen verpflichtet ist, so erscheinen doch die dabei vor gekommenen Eingriffe in wohlerworbene Privatrechte nim mermehr und um so weniger gerechtfertigt, als eine Ver letzung dieser Rechte, so lange der Zweck ein redlicher und edler blieb, nothwendigerweise nicht bedingt worden ist. Schon aus diesen allgemeinen Gründen und ganz abge sehen von einer Erörterung darüber, welcheRechte und Pflich ten nach dem 12. Juli 1848 auf den Neichsverweser und die Nationalversammlung übergegangen sind, hält die unter zeichnete Deputation die unentgeltliche Entziehung der Jagd rechte auf fremdem Grund und Boden für nicht gerechtfertigt und sie glaubt die Beistimmung der geehrten Kammer um so sicherer zu erlangen, wenn sie eine Stelle aus einer andern, als der bereits allegirten, Entscheidung des königlich säch sischen Oberappellationsgerichts mittheilt. Diese lautet: „die Grundrechte griffen in wohlerworbenes Eigen thum ein, sie entwerthen einen- großen Theil von Privateigenthum, ohne dafür etwas zu gewahren, namentlich gehört zu solcher Disposition der zweite Satz der tz. 37 (die Jagdgerechtigkeit auffremdem Grund und Boden rc. ist ohne Entschädigung auf gehoben). Solche Vorschriften sind aber streng zu interpretiren, und welches auch die Tendenz der Grundrechte gewesen sein mag, so kann man doch die in das Eigenthum eingreifenden Bestimmungen derselben nicht noch weiter ausdehnen, als dies die Worte und die nothwendig durch die Vorschrift selbst gebotenen Folgerungen verlangen." 28
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