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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1851/52
- Erscheinungsdatum
- 1852
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1851/52,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028259Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028259Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028259Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851/52
- Titel
- Allgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ueber die Straflosigkeit der Unzucht und die Ungültigkeit der Eheverlöbnisse nach königlich sächsischer Gesetzgebung.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1851/52 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 21
- Protokoll5. Sitzung 27
- SonstigesTabellarische Uebersicht sämmtlicher Staatsschulden, welche in ... 43
- Protokoll6. Sitzung 47
- Protokoll7. Sitzung 55
- Protokoll8. Sitzung 69
- BeilageBeilage A. 99
- Protokoll9. Sitzung 101
- Protokoll10. Sitzung 121
- Protokoll11. Sitzung 137
- Protokoll12. Sitzung 161
- Protokoll13. Sitzung 167
- BeilageBeilagen des Deputationsberichts. 201
- Protokoll14. Sitzung 205
- Protokoll15. Sitzung 213
- BeilageBeilage A. und B. 227
- Protokoll16. Sitzung 233
- BeilageBeilage D. 240
- Protokoll17. Sitzung 243
- Protokoll18. Sitzung 259
- Protokoll19. Sitzung 275
- Protokoll20. Sitzung 301
- Protokoll21. Sitzung 315
- SonstigesUeber die Straflosigkeit der Unzucht und die Ungültigkeit der ... 340
- Protokoll22. Sitzung 347
- Protokoll23. Sitzung 369
- Protokoll24. Sitzung 381
- Protokoll25. Sitzung 399
- Protokoll26. Sitzung 431
- Protokoll27. Sitzung 449
- Protokoll28. Sitzung 477
- Protokoll29. Sitzung 493
- Protokoll30. Sitzung 517
- Protokoll31. Sitzung 551
- Protokoll32. Sitzung 569
- Protokoll33. Sitzung 587
- Protokoll34. Sitzung 619
- Protokoll35. Sitzung 637
- Protokoll36. Sitzung 651
- BeilageBeilage zu Position 48. 681
- Protokoll37. Sitzung 683
- Protokoll38. Sitzung 699
- Protokoll39. Sitzung 723
- Protokoll40. Sitzung 743
- Protokoll41. Sitzung 771
- Protokoll42. Sitzung 799
- Protokoll43. Sitzung 817
- Protokoll44. Sitzung 833
- Protokoll45. Sitzung 847
- Protokoll46. Sitzung 859
- Protokoll47. Sitzung 869
- Protokoll48. Sitzung 895
- Protokoll49. Sitzung 907
- Protokoll50. Sitzung 917
- Protokoll51. Sitzung 931
- Protokoll52. Sitzung 943
- Protokoll53. Sitzung 961
- Protokoll54. Sitzung 973
- Protokoll55. Sitzung 995
- Protokoll56. Sitzung 1007
- BandBand 1851/52 -
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Ueber die Straflosigkeit der Unzucht und die Ungültigkeit der Eheverlöbnisse nach königlich sächsischer Gesetzgebung. Ein geschichtlicher Herbstklagerus aus dem Predigerverein zu Grimma. Es ist Ihnen bekannt, daß in unserm Königreiche Sach en bis hum Jahre 1834 die Eheordnung von 1624 galt, auch an zwer Sonntagen im Jahre von Pult oder Kanzel der ver sammelten Gemeinde vorzulesen war. Enthält nun auch jenes Landesgesetz Strafbestimmun gen, welche sich im Laufe der Zeit als unstatthaft herausstell ten, so muß man sich doch schon vor dem heiligen Ernste beu gen, der mit Schwert, Staupenschlag und ewiger Landesver weisung gegen die Uebertretungen des sechsten Gebotes an- kampfte, „dieweil," wie es im Eingänge heißt, „der allmäch tige Golt in seinem Worte alle unordentliche Vermischung nicht allein ernstlich verboten, sondern mit der Sündstuth, wie auch Feuer vom Himmel und auf andere Weise mehr schreck lich gestraft." Allein dasselbe enthalt zugleich nicht nur Strafanord nungen, welche, wie die Gefängnißstrafe, noch heute sehr an wendbar sind, sondern —- was die Hauptsache ist — es macht Grundsätze geltend, von denen man meinen sollte, daß sie alle christliche Staaten unabänderlich festhalten müßten. Es sind insbesondere zwei derselben, welche bei dem ge genwärtigen Stande der Sache in den Vordergrund treten. Der erste heißt: der christliche Staat hat die heilige Pflicht, nicht nur Incest, Ehebruch u. s. w., sondern dieUn - zücht überhaupt zu strafen; und der andere: der christliche Staat darf auch den will- kührlichen Rücktritt von einem in aller Form gegebenen Ehe- versprechen nicht ungeahndet lassen. Für den ersten Grundsatz ist aus dem vierten Punkte der Ehevrdnung die Stelle anzuführen, in welcher es heißt: „Da auch eine ledige Mannsperson eine unberüchtige Jungfrau oder Wittwe beschlaft und sie nicht zur Ehe neh men will, der soll sie nicht alleine ihrem Stande und Herkom men nach dotiren und ausstatten, auch die von ihm erfolgte Leibesfrucht mit Unterhalt versorgen; sondern auch darüber, nach erlittener Gefängniß, dessen Orts Gerichte verwiesen, sie aber mit zeitlicher Gefängniß gestraft werden." Den zweiten Grundsatz aber sprechen die Worte des er sten Punktes aus: „Wann sich jemand mehr denn eines verbindlich ver loben würde, so soll er schuldig sein, die erste Person, damit er sich verbindlich verlobet, zu ehelichen, und sowohl auch die Person, so sich mit derselben anderweit verlobet, wofern sie vom ersten Verlöbniß Wissenschaft gehabt, anrüchig sein, t) 6c»rp. sur. Lvol. eck. 1735 pa». 383 und darüber mit Gefängniß oder sonst willkührlich gestraft werden." 2) Die neuere Gesetzgebung der meisten Staaten aber wollte nicht nur die jetzt unausführbaren Stra fen und veralteten Ausdrücke sittlich ernster Vorzeit beseitigen, nein! jene Grundsätze selbst glaubte sie verleugnen und verwerfen zu müssen. Und dies geschah auch in unserem Sachsenlande, geschah auf dem ersten konstitutionellen Landtage 1833—1834. Da zuvörderst brachte nämlich die Regierung einen Ge setzentwurf ein, diefleischlichenVerbrechen betreffend, in welchem für die einfache Unzucht, für die fleischliche Ver mischung Unverehelichter, eine Strafbestimmung nicht ge funden ward. Beide Kammern beriethen darüber in gehei men Sitzungen, und das Ergebniß trotz mancher ernstlicher Einsprache war der Majoritätsbeschluß, der Regierung beizu treten,und die einfache Unzucht künftig ungestraft zu lassen. Sodann kamen bei dem Gesetz über privilegirte Gerichts stände auch dieEheverlöbnisse zur Sprache. Die Zwangstrauungen waren, wie billig und recht, schon mittelst Rcscripts vom 27. October 1808 aufgehoben, dagegen anbefohlen worden: „daß, wenn mittelstVersuchs durch Güte Verlobte zur Trauung nicht zu bewegen, auch sie durch die dreimal an sie erlassenen, geschärften und vollstreckten Straf- präcepte zu Befolgung ihrer Obliegenheit nicht zu bringen sein sollten, in einem Urthel aufTrennung des Ehever- sprechenszu erkennen sei." Zufolge der nun eingebrachten Regierungsvorlage aber sollte bei den über Eheverlöbnisse entstandenen Streitigkeiten das Appellationsgcricht vor Allem eine gütliche Beilegung versuchen, im ungünstigen Falle aber dem verletzten Lheile eine Entschädigungsklage freistehen, der untreue Lheil aber an Eingehung der Ehe mit einer dritten Person dadurch nicht behindert sein-*). — Die erste Kammer wollte nun zwar die ersten beiden Bestimmun gen noch verschärft wissen. Sie trug auf einen doppelten Sühneversuch auch bei Eheverlöbniffen an, und erkannte dem verletzten Theile auch ohne Schädenklage den Anspruch auf eine Buße von 20—MO Lhalern zu; allein für den letzten Punkt, daß sich der schuldigeLheil mittlerweile mit einer drit- 2) 6orp. jue. vovl. otv. pa§. 378 8. 3) Nachrichten vom Landtage in außerordentlicher Vellage jur Lechz. Zeit. l833 Nr. 87 S. 653.
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