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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1851/52
- Erscheinungsdatum
- 1852
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1851/52,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028259Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028259Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028259Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851/52
- Titel
- Allgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Beilagen des Deputationsberichts.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Beilage
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1851/52 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 21
- Protokoll5. Sitzung 27
- SonstigesTabellarische Uebersicht sämmtlicher Staatsschulden, welche in ... 43
- Protokoll6. Sitzung 47
- Protokoll7. Sitzung 55
- Protokoll8. Sitzung 69
- BeilageBeilage A. 99
- Protokoll9. Sitzung 101
- Protokoll10. Sitzung 121
- Protokoll11. Sitzung 137
- Protokoll12. Sitzung 161
- Protokoll13. Sitzung 167
- BeilageBeilagen des Deputationsberichts. 201
- Protokoll14. Sitzung 205
- Protokoll15. Sitzung 213
- BeilageBeilage A. und B. 227
- Protokoll16. Sitzung 233
- BeilageBeilage D. 240
- Protokoll17. Sitzung 243
- Protokoll18. Sitzung 259
- Protokoll19. Sitzung 275
- Protokoll20. Sitzung 301
- Protokoll21. Sitzung 315
- SonstigesUeber die Straflosigkeit der Unzucht und die Ungültigkeit der ... 340
- Protokoll22. Sitzung 347
- Protokoll23. Sitzung 369
- Protokoll24. Sitzung 381
- Protokoll25. Sitzung 399
- Protokoll26. Sitzung 431
- Protokoll27. Sitzung 449
- Protokoll28. Sitzung 477
- Protokoll29. Sitzung 493
- Protokoll30. Sitzung 517
- Protokoll31. Sitzung 551
- Protokoll32. Sitzung 569
- Protokoll33. Sitzung 587
- Protokoll34. Sitzung 619
- Protokoll35. Sitzung 637
- Protokoll36. Sitzung 651
- BeilageBeilage zu Position 48. 681
- Protokoll37. Sitzung 683
- Protokoll38. Sitzung 699
- Protokoll39. Sitzung 723
- Protokoll40. Sitzung 743
- Protokoll41. Sitzung 771
- Protokoll42. Sitzung 799
- Protokoll43. Sitzung 817
- Protokoll44. Sitzung 833
- Protokoll45. Sitzung 847
- Protokoll46. Sitzung 859
- Protokoll47. Sitzung 869
- Protokoll48. Sitzung 895
- Protokoll49. Sitzung 907
- Protokoll50. Sitzung 917
- Protokoll51. Sitzung 931
- Protokoll52. Sitzung 943
- Protokoll53. Sitzung 961
- Protokoll54. Sitzung 973
- Protokoll55. Sitzung 995
- Protokoll56. Sitzung 1007
- BandBand 1851/52 -
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höhere, oder als niedere Regalien, oder auch als Ausflüsse der Grundherrlichkeit des (ächten) Eigenthums betrachtet worden sind/' Ich theile diese letzte Ansicht, und ich glaube, weit gewiegtere Manner als ich werden es Ihnen wiederholen, daß, eben weil das Jagdrecht ein Ausfluß des achten Eigenthums ist, darin kein Motiv gefunden werden kann, um dasselbe ohne alle Entschädigung aufzuheben. Ebenso wenig aus sogenannten Billigkeitsgründen, insofern be hauptet worden ist, daß es keinen Ertrag gewähre. Ich will dem Ausschüsse vollkommen zugeben, daß, wenn er die Kosten, namentlich den Wildschaden, in Gegenrechnung bringt, der Ertrag des Verkaufs von Rehen, Hasen und anderen jagdbaren Lhieren nicht höher sich beläuft, und viel leicht noch eine Differenz des Ertrages zu Lasten des Be rechtigten bleibt, welche er hcrauszahlen müßte. Aber darauf kommt es hier nicht an, die Jagd ist ein Gegenstand der Passion, wie man sie richtig bezeichnet hat, und eben deshalb gewährt die Jagd, als Gegenstand der Verpachtung einen Ertrag. Aus den Petitionen und namentlich aus der der Stadt Wesel geht dies klar hervor. Diese Stadt hat von der Jagd einen Ertrag von 4000Lhaler und ich sehe daher nicht ein, daß es sich hier von einem Rechte handeln soll, das keinen Ertrag gewährt. Es versteht sich wohl von selbst, daß dieser Verlust von 4000 Lhalern für die einzelnen Bewohner von Wesel ein sehr erheblicher Gegen stand ist, und daß sie den Ersatz für diesen Ausfall durch Steuern werden aufbringen müssen. Ich will auf die Jagd mich beschränken, da die Sache soweit verzweigt ist, daß sie in andern Theilen von den andernRednern gewiß gründlicher noch beleuchtet werden wird. Ich gehe daher über auf die Amendements. — Ich muß gestehen, daß die meisten Amende ments mich deshalb nicht befriedigen, weil sie so unbestimmt sind und in derHauptsachedienothwcndigescharfeDistinction vermissen lassen, die zwischen den einzelnen Rechten und na mentlich zwischen der Natur dieser Rechte gemacht werden muß. Man hat einmal die Grundherrlichkeit als ent scheidendes Kriterium hingestellt. Der Begriff der Grund herrlichkeit, wie vieldeutig er ist und wie schwer man sich einen klaren Begriff davon macken kann, das geht zur Genüge aus der Deduction des volkswirlhschaftlichen Ausschusses hervor, der, wie ich vorhin gesagt habe, sich gar keinen klaren Begriff darüber hat bilden können. (Bewegung in der Versamm lung.) Es wird für dieanwendendenBehörden fast unmög lich sein, zu bestimmen, ob dieses oder jenes Recht aus dem grundherrlichen Nexus, oder aus einem andern Rechtsver hältnisse entstanden sei. Es kommt ferner hinzu, daß die meisten Amendements die Modalitäten der Aufhebung und Ablösung den einzelnen Staaten übertragen wollen. Das würde dann auf dasselbe hinauskommen, wie'bei dem Be schlüsse über die ^Heilbarkeit des Grundeigenthums, als die hohe Versammlung aussprach, daß alle Beschränkung der Disposition über das Grundeigentum aufgehoben, dagegen den einzelnen Staaten es überlassen werden solle, die Anwen dung dieses Satzes durch Uebergangsgesetze zu vermitteln. Wahrhaftig, die Popularität, die aus Aufstellung des Prin- cips entsteht, vindicirt die Versammlung für sich, — die un angenehmen Folgen, das Odiose, was mit der Anwendung des Princips verbunden ist, sollen die einzelnen Staaten auf sich nehmen?! (Stimmen auf der Rechten und im (Zentrum: Sehr wahr!) Ob auf diese Weise die Einheit Deutschlands befördert, die Schwierigkeiten für die Ausführung des Ver fassungswerks erleichtert wird, lasse ich dahingestellt sein. Ich habe deshalb, und um der Offenheit und Entschiedenheit willen, die ich unter allen Umständen liebe, gcgenjenen Zusatz des Herrn Reichensperger gestimmt, und ich stimme auch heute gegen die Ausschußanträge, weil ich glaube, daß durch das generelle Aufheben derFeudallasten und durch Ueberlassen der Ausführung an die einzelnen Staaten diesen nur das Unan genehme der Sache zugeschoben wird. Ich glaube ferner, daß die Sache aus dem so universellen Standpunkte, welchen diese hohe Versammlung einnimmt, nicht beurtheilt werden kann. Ich will nur andeuten, wie unendlich verschieden hier die Sachlage, wie mannichfach die Rechtsverhältnisse in Deutschland sind; so hat man z. B. in Oesterreich Feudal lasten, von denen wir in Norddeutschland keine Ahnung haben, von denen man weder den Namen, noch den Begriff kennt, und umgekehrt. Ferner haben die Gesetzgebungen fast aller einzelnen Staaten bereits eingegriffen und einzelne Rechte aufgehoben, theils mit Entschädigung, theils ohne Entschädigung. Kurz, die Mannichfaltigkeit gerade in dieser Sphäre der Rechtsverhältnisse ist größer, als in irgend einer andern in Deutschland. Will man da mit einem Schlage hereinschlagen, mit einem einzigen allgemeinen Federstriche hineingreifen? Wie unendlich schwierig dies ist, zeigen eben die vielen Amendements. Selbst Diejenigen, die Entschä digung gewähren wollen, werden fühlen, daß ganz Gleich artiges auf ganz ungleichartige Weise würde behandelt wer den, und daß sie daher auf eine Weise vorgehen, wo die einzel nen Privatrechte auf das Schreiendste verletzt werden. Des halb muß man ven einzelnen Staaten die nähere speciellere Gesetzgebung überlassen und nur das Princip der Aufhebung und Ablösbarkeit von der hohen Versammlung ausgesprochen werden,das Jnslebentreten der Aufhebung aber den einzelnen Staaten anheimgestellt bleiben. Keineswegs dürfen wir sagen: „sie sind aufgehoben", wie dies selbst in dem Minori- tatsgutachten des Ausschusses der Fall ist, und nachher die einzelnen Staaten den Schwierigkeiten der Ausführung und der Jnpopularität preisgeben, welchen sie bei Feststellung der Entschädigungsgrundsätze sich aussetzen. Ich glaube nicht, daß, nachdem Sie dem Einzelnen eine Last abgenommen ha ben, es dann einen angenehmen Eindruck machen wird, wenn nachher spccielle Gesetze erscheinen, in denen gesagt ist, daß noch die und die Entschädigung bezahlt werden muß. Das würde geradezu den Aufruhr organisiren. Deshalb schließe ich mich dem Amendement von Herrn v. Schrenk an, der das Princip anerkannt hat, aber die speciellere Gesetzgebung oum ovmmoclo et inoommoäo den einzelnen Staaten überläßt. Der Antrag lautet, wie folgt: „§. 27. Die Gutsherrlichkeit, die gutsherrliche Gerichtsbarkeit und Polizeigewalt, die schutzherr lichen Rechte und das Jagdrecht aus fremdem Grund und Boden sind, nebst allen aus demselben . hergeleiteten Befugnissen, persönlichen Abgaben, Lasten und Leistungen jeder Art, wie auch Gegen leistungen, aufzuheben. Der Landesgesetzgebung der einzelnen deutschen Staaten ist es Vorbehalten, festzustellen, ob und in welcher Weise für diese Rechte und für die aus den selben fließenden Erträgnisse eine Entschädigung cinzutreten habe, und wie die Ausübung der Jagd aus Rücksichten der öffentlichen Sicherheit zu ord nen sei. H. 28. Alle auf Grund und Boden haftenden Abgaben und Leistungen, einschließlich der Zehnten^ sind ablösbar.
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