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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1851/52
- Erscheinungsdatum
- 1852
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1851/52,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028259Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028259Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028259Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851/52
- Titel
- Allgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 15. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1852-02-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1851/52 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 21
- Protokoll5. Sitzung 27
- SonstigesTabellarische Uebersicht sämmtlicher Staatsschulden, welche in ... 43
- Protokoll6. Sitzung 47
- Protokoll7. Sitzung 55
- Protokoll8. Sitzung 69
- BeilageBeilage A. 99
- Protokoll9. Sitzung 101
- Protokoll10. Sitzung 121
- Protokoll11. Sitzung 137
- Protokoll12. Sitzung 161
- Protokoll13. Sitzung 167
- BeilageBeilagen des Deputationsberichts. 201
- Protokoll14. Sitzung 205
- Protokoll15. Sitzung 213
- BeilageBeilage A. und B. 227
- Protokoll16. Sitzung 233
- BeilageBeilage D. 240
- Protokoll17. Sitzung 243
- Protokoll18. Sitzung 259
- Protokoll19. Sitzung 275
- Protokoll20. Sitzung 301
- Protokoll21. Sitzung 315
- SonstigesUeber die Straflosigkeit der Unzucht und die Ungültigkeit der ... 340
- Protokoll22. Sitzung 347
- Protokoll23. Sitzung 369
- Protokoll24. Sitzung 381
- Protokoll25. Sitzung 399
- Protokoll26. Sitzung 431
- Protokoll27. Sitzung 449
- Protokoll28. Sitzung 477
- Protokoll29. Sitzung 493
- Protokoll30. Sitzung 517
- Protokoll31. Sitzung 551
- Protokoll32. Sitzung 569
- Protokoll33. Sitzung 587
- Protokoll34. Sitzung 619
- Protokoll35. Sitzung 637
- Protokoll36. Sitzung 651
- BeilageBeilage zu Position 48. 681
- Protokoll37. Sitzung 683
- Protokoll38. Sitzung 699
- Protokoll39. Sitzung 723
- Protokoll40. Sitzung 743
- Protokoll41. Sitzung 771
- Protokoll42. Sitzung 799
- Protokoll43. Sitzung 817
- Protokoll44. Sitzung 833
- Protokoll45. Sitzung 847
- Protokoll46. Sitzung 859
- Protokoll47. Sitzung 869
- Protokoll48. Sitzung 895
- Protokoll49. Sitzung 907
- Protokoll50. Sitzung 917
- Protokoll51. Sitzung 931
- Protokoll52. Sitzung 943
- Protokoll53. Sitzung 961
- Protokoll54. Sitzung 973
- Protokoll55. Sitzung 995
- Protokoll56. Sitzung 1007
- BandBand 1851/52 -
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den Gewerbeordnung zur ZeitBeruhigung fände. Ich stimme also in diesem Punkte dem Deputativnsgutachten ebenfalls ganz bei, daß wir eS jetzt noch bei der Petition bewenden lassen und unsere Hoffnung auf die zu erwartende Gewerbe ordnung stellen. Präsident v.Schünfels: Sofern Niemand weiter das Wort wünscht, schließe ich die Debatte bezüglich des dritten Punktes, unter Ertheilung des Schlußworts an den Herrn Referenten. Referent Bürgermeister Wimmer: Ich habe nichts zu bemerken. Präsident v. Schön fels: Es wird darauf verzichtet und so gehe ich zur Fragestellung über. Der dritte Punkt handelt von dem Antrag auf völlige Gleichstellung der Land- und Stadtmeister hinsichtlich des Meisterstücks. Die Depu tation rathet auch hier an, diesen Gegenstand der Petition auf sich beruhen zu lassen, und ich frage: obdieKammer ihrer Deputation beiz »Pflichten gemeint ist? — Einstimmig Ja. Präsident v. Schön fels: Und somit wäre der erste Gegenstand der heutigen Tagesordnung erschöpft und die Petition in allen drei Punkten abgelehnt. Wir gehen nun zum zweiten Gegenstand der Tagesordnung über; es ist dies ein Bericht der ersten Deputation, die Fixation der Brandcaffenbeitrage auf die Jahre 1852 bis 1854 betreffend. Ich habe den Herrn Referenten, Bürgermeister Hennig, zu ersuchen, den betreffenden Vortrag zu erstatten. Referent Bürgermcrmeister Hennig: Das betreffende königliche Decret lautet so: In den Ansugen unter und k. hat die Brandver sicherungscommission in Gemäßheit von §. 43 des Gesetzes, die Einrichtung der Jmmobiliarbrandversicherungsanstalt betreffend, vom 14. November 1835, die Berechnung dessen, was in den vergangenen drei Jahren zur Casse der Anstalt eingegangen und daraus bezahlt worden ist, vorgelegt und wegen der für die nächsten drei Jahre auszuschreibenden Bei träge ihre Vorschläge eröffnet. Se. König licheMajestät finden nun zwar zunächst unbedenklich, daß dem unter 2 gestellten Anträge der Brand versicherungscommission gemäß, für die Zukunft dem Vor schuß- und Reservefond außer den ihm nach tz. 71 des Gesetzes vom 14. November 1835 überwiesenen nnd präcludirten Brand- und Feuergeräthsschadenvergütungen und den Con- siscations- und Strafgeldern, auch die Zinsen von den für die Dauer des Nichtbedarfs zinsbar angelegten Fonds und sonstigen Baarbestände, ingleichcn alle und jede Straf-und Sportelgelder zugewiesen werden. Dagegen haben Allerhöchftdiesclben Bedenken getragen, den weiteren Anträgen der Brand versichern ng s- commissiow, wonach der gesammte, am Schluffe des Jahres 1851 vorhandene Ueberschuß von 215,994 Thlr. 15 Noss. 9?z- Pf- dem Vorschuß- und Reservefond zuzuweisen und für die gegenwärtige Finanzperiode ein jährlicher Beitrag von 6Ngr. 4 Pf. auszuschreiben sein würde, Allerhöchstihre Genehmigung zu ertheilen. Denn so wenig auch an und für sich die Erheblichkeit der von der Brandversicherungscommission fürdieVergrößerung des Vorschuß- und Reservefonds geltend gemachten Gründe zu verkennen ist, so steht denselben doch entgegen, daß der in Gemäßheit von §.71 des Gesetzes vom 14. November 1835 begründete Vorschußsond keineswegs als ein eigentlicher Reservefond anzusehen ist, vielmehr nur den Zweck hat, den Beschädigten die ihnen zukommenden Vergütungen zu den in §.70 bestimmten Fristen, mithin früher, als die ausge schriebenen Beiträge eingehen, leisten zu können, und daß in §.43 des mehrerwähnten Gesetzes die Berücksichtigung des verbleibenden Ueberschuffes bei dem Ausschreiben für die nächsten drei Jahre ausdrücklich vorgeschriebcn ist. Auch lassen überhaupt die gegenwärtigen Zeitverhältniffe jede irgend thunliche Erleichterung der Beitragspflichtigen als wunschenswerth erscheinen. In Erwägung dieser Rücksichten und in Betracht, dass, wenn der vorhandene Ueberschuß bei Berechnung des Bedarfs für die nächsten drei Jahre in Berücksichtigung kommt, schon bei der Erhebung eines jährlichen Beitrags von 5 Ngr. 6 Pf. von 100 Thlr. der angenommenen durchschnittlichen Ver sicherungssumme, ein Ueberschuß von ungefähr 78,100 Thlr. über den präsumtiven Bedarf sich ergeben wird — beab sichtigen Se. Königliche Majestät im Laufe der Jahre 1852,1853 und 1854 nur einen jährlichen Beitrag von Fünf Neugroschen Sechs Pfennigen von je 100 Thlr., oder halbjährlich Sieben Pfennige von je 25 Thlr. Versicherungssumme erheben und, insofern dies thunlich erscheinen sollte, im letzten Jahre auch hieran noch eine Minderung eintreten zu lassen. Sollten jedoch wider Verhoffen eintretende größere Brandunglücksfälle im Laufe der Finanzperiode dahin führen, daß die hiernach wesentlich herabgesetzten Beiträge zur Deckung des Bedarfs nicht mehr ausreichten, so behalten sich Se. Königliche Majestät vor, im letzten Jahre der Finanzperivde eine Er höhung dieses Beitrags bis auf Sechs Neugroschen Vier Pfennige von je 100 Thlr. Versicherungssumme eintreten zu lassen und sehen in Gemäßheit von §. 43 des Gesetzes vom 14. Novbr. 1835 der zustimmenden Erklärung dergetreuen Stände hierzu allenthalben in derjenigen Huld und Gnade entgegen, wo mit Sie denselben jederzeit wohl beigethan verbleiben. Gegeben Dresden, am 13. Januar 1852. Friedrich August. (I-.8.) Richard Freiherr v. Friesen. Es würden nun zunächst die Beilagen, welche dem De crete beigegeben sind, vorzutragen sein; ich weiß aber nicht, ob die Kammer nicht lieber von Vorlesung dieser Beklagen absehen wolle, denn siesind ziemlich umfänglich und enthalten meist Zahlenverhältnisse. Präsident v. Schön fels: Es würde zunächst die hohe Staatsregierung zu fragen sein, ob sie von der Vorlesung der Beilagen absehen wolle? Staatsminister v. Friesen: Die Staatsregierung ver zichtet sehr gern darauf. Präsident v. Schö rrfehs: Dann habe ich die Kammer
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